Verfahrensgang
LG Hamburg (Entscheidung vom 20.07.2007; Aktenzeichen 308 O 209/07) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 8, vom 20.7.2007 (308 O 209/07) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Unterlassung der ungenehmigten Veröffentlichung von Stadtplan-Kartenausschnitten.
Die Klägerin veröffentlicht im Internet unter der URL http://www................de Kartographien diverser Städte, u.a. von Köln (vgl. Anlagenkonvolut K 4). Privatpersonen und Gewerbetreibende können von der Klägerin Rechte erwerben, einen oder mehrere Kartenausschnitte der Klägerin auf ihren Internetpräsenzen zu verwenden. Gewerbetreibende können ihren Kunden auch in Form eines Links einen Zugriff auf das Portal der Klägerin anbieten. Dieses ist für Gewerbetreibende günstiger als der Erwerb einer Lizenz zur Nutzung einer Karte im Rahmen einer eigenen Internetpräsenz.
Die als Anlage K 4 vorgelegten Klagemuster sind im Auftrage der Klägerin nach dem Kartographieschlüssel der Klägerin ab dem 20.4.2005 neu von der Firma Datecs Ltd. gemäß Verrag vom 20.4.2005 (Anlage K 1) hergestellt worden.
Die Beklagte ist Betreiberin der Domain www.uni-koeln.de. Sie ist außerdem für die Seiten der einzelnen Fakultäten und damit auch für die Seiten der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät unter www..................de verantwortlich.
Unter der URL "http://www.................de/orgasem/HPME/7_KONTAKT/anfahrt/Anfahrtsbeschreibung.pdf" wurden die zwei aus der Anlage K 3 ersichtlichen Kartenausschnitte, die Verletzungsmuster, ins Internet gestellt. Sie waren zunächst mit der Homepage der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Beklagten verlinkt. Nachdem dieses der Beklagten Mitte November 2006 aufgefallen ist, wurde der Link gelöscht. Am 1.12.2006 erlangte der Alleinvorstand der Klägerin von der vorgenannten URL und ihrem Inhalt Kenntnis. Mit anwaltlichen Schreiben vom 2.12.2006 ließ die Klägerin die Beklagte abmahnen und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf (Anlage K 5). Die Beklagte wies die Ansprüche mit Schreiben vom 22.12.2006 (Anlage K 6) zurück.
Das Landgericht Hamburg erließ auf Antrag der Klägerin unter dem 9.1.2007 gegen die Beklagte eine Verbotsverfügung (LG Hamburg 308 O 16/07), mit der der Beklagten verboten worden ist, die dem Beschluss beigefügten Kartenausschnitte (Verletzungsmuster) künftig ohne ausdrückliche Einwilligung der dortigen Antragsstellerin öffentlich zugänglich zu machen. Die einstweilige Verfügung ist im Widerspruchsverfahren durch Urteil vom 20.6.2007 bestätigt worden. Da die Beklagte auf Verlangen keine Abschlusserklärung abgegeben hat, verfolgt die Klägerin den Unterlassungsanspruch weiter im Hauptsacheverfahren.
Die Klägerin macht geltend, dass die Beklagte für die öffentliche Zugänglichmachung der Verletzungsmuster verantwortlich sei. Sie sei Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an den Kartenausschnitten, die eine geistige Schöpfung im Sinne von § 2 UrhG darstellten.
Das Landgericht Hamburg hat mit dem angegriffenen Urteil vom 20.7.2007 der Beklagten antragsgemäß unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten,
die aus der Anlage zu dem Urteil ersichtlichen Kartenausschnitte ohne ausdrückliche Einwilligung der Klägerin im Internet öffentlich zugänglich zu machen, wie unter der URL "http://www.........................de/orgasem/HPME/7_KONTAKT/anfahrt/Anfahrtsbeschreibung-.pdf"
geschehen.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt des landgerichtlichen Urteils auch zur Ergänzung des Tatbestandes verwiesen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich bestritten, dass die Klägerin Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an der Kartensubstanz 2006 sei. Es fehle an einer Wiederholungsgefahr. Sie, die Beklagte, habe bereits vor der Abmahnung die Verlinkung entfernt. Sie verfüge über eigenes Kartenmaterial. Es läge auch kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne von § 19 a UrhG vor, da ein Aufruf der Karten nur bei Direkteingabe der konkreten URL möglich gewesen sei.
Die Beklagte verfolgt mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung weiter ihren Antrag auf Abweisung der Klage.
Sie ist der Auffassung, dass die über die Verlinkung von ihrer Homepage aufrufbare Anfahrtbeschreibung nicht der Öffentlichkeit im Sinne von §§ 19 a, 15 Abs. 2, 3 UrhG zugänglich gemacht worden sei, weil dieses von ihr nicht beabsichtigt gewesen sei. Auch nach Aufhebung der Verlinkung habe keine öffentliche Zugänglichmachung vorgelegen, da die Datei "Anfahrtbeschreibung.pdf" nicht aktiv für die Öffentlichkeit bereitgestellt und daher nicht bestimmt gewesen sei. Vielmehr handele es sich insoweit um einen reinen Zufallsfund. Es sei nur schwer vorstellbar, dass noch eine andere Person als die Klägerin mit einer bestimmten Konstellation von Suchbegriffen über Suchmaschinen di...