Leitsatz (amtlich)

Das Firmenschlagwort "Creditsafe" bzw. "creditsafe" ist im Geschäftsbereich der Wirtschaftsinformationen, Firmenauskünfte und Kreditberichte hinreichend unterscheidungskräftig.

Die Registrierung eines im Anmeldezeitpunkt in keinerlei Rechte eingreifenden Domainnamens darf als eigentumsfähige, nach Art. 14 GG geschützte Position nicht ohne weiteres wegen später entstandener Namensrechte als unrechtmäßige Namensanmaßung angesehen werden.

Für die Annahme eines berechtigten Interesses des Domaininhabers an dem Halten des Domainnamens kann es im Rahmen der gem. § 12 BGB, § 226 BGB sowie § 4 Nr. 10 UWG erforderlichen Abwägung der Interessen des Domaininhabers und des Inhabers der später entstandenen Namensrechte ausreichen, dass der Domaininhaber den Domainnamen zur unternehmensinternen Kommunikation verwenden will.

 

Normenkette

BGB §§ 12, 226; UWG § 4 Nr. 10

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 29.03.2011; Aktenzeichen 312 O 160/10)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 12, vom 29.3.2011 - 312 O 160/10, abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 12, vom 29.3.2011 - 312 O 160/10, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zur Last.

Das vorliegende Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung hinsichtlich des Kostenausspruchs durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gegen dieses Urteil wird die Revision nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus Namens- und Wettbewerbsrecht auf Löschung der Internetdomain "creditsafe. de" (Anlagen K 12 und B 6) sowie entsprechende Schadensersatzfeststellung und Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch.

Die Klägerin, die Creditsafe Deutschland GmbH, und die Beklagte, die Bi. GmbH, gehören konkurrierenden Firmengruppen an, die in verschiedenen europäischen Ländern Wirtschaftsinformationen, Firmenauskünfte und Kreditberichte anbieten.

Die Beklagte ist Inhaberin der Domain "creditsafe. de" (Anlagen K 12 und B 6). Die Domain ist nicht konnektiert, d.h. dass etwaige Inhalte der Webseite nicht allgemein über das Internet zugänglich sind (Anlagen K 13 und K 14).

Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 15.9.2009 gegründet und am 3.12.2009 in das Handelsregister bei dem AG Berlin-Charlottenburg eingetragen (Anlage K 3). Sie ist ein deutsches Tochterunternehmen der niederländischen Firma Safe Information Group N. V., welche von ihrer Gründung im Jahr 2001 bis zu ihrer Umbenennung im Jahr 2007 unter der Bezeichnung "CreditSafe Business Information N. V." firmiert hat. Für diese Muttergesellschaft der Klägerin ist neben ihrer jetzigen Firma "Safe Information Group N. V." im niederländischen Handelsregister auch der Handelsname "Creditsafe Group" eingetragen (Anlage K 26). Ursprünglich in Norwegen gegründet, verfügt die Firmengruppe der Klägerin mittlerweile auch über Standorte in Großbritannien, Frankreich, den Niederlanden, Belgien, Schweden und Irland. Die nationalen Tochtergesellschaften führen die Bezeichnung "Creditsafe", sei es als Firmenbestandteil, sei es als registrierten Handelsnamen, und verwenden - soweit verfügbar - einen entsprechenden nationalen Domainnamen (Anlagen K 1, K 2 sowie K 27 bis K 39 und K 40 bis K 43).

Eine Schwestergesellschaft der Klägerin, die Creditsafe Cyprus Ltd., mit Sitz auf Zypern, ist Inhaberin der Gemeinschafts-Bildmarke "creditsafe. com", Nr. 001542711, welche mit Priorität vom 7.3.2000 für die Dienstleistungen "Sammeln von Informationen zur Verwendung in Datenbanken" sowie "Finanz- und Kreditinformationen" registriert ist (Anlage K 4). Weiter ist diese Schwestergesellschaft Inhaberin der Gemeinschafts-Bildmarke "credit SAFE", Nr. 001334200, welche mit Priorität vom 5.10.1999 für die nämlichen Dienstleistungen registriert ist (Anlage K 5). Mit schriftlicher Erklärung vom 4.3.2010 hat die Markeninhaberin die Klägerin ermächtigt, diese Marken zu verwenden sowie die Rechte aus den vorgenannten Marken gegenüber der Beklagten wahrzunehmen. Mit schriftlicher Erklärung vom 4. und 17.3.2010 hat die Muttergesellschaft der Klägerin, die Safe Information Group NV, die Klägerin berechtigt, den im niederländischen Handelsregister eingetragenen Handelsnamen "Creditsafe" zu verwenden sowie die Rechte aus diesem Handelsnamen gegenüber der Beklagten wahrzunehmen (Anlage K 6).

Die Beklagte ist ein Tochterunternehmen des Bi. -Konzerns, welcher von seinem Sitz in Schweden aus agiert. In Deutschland hat der Konzern in den vergangenen Jahren die etablierten Anbieter bzw. Marken ... übernommen. Bis ins Jahr 2006 firmierte der Konzern unter dem Schlagwort "Bo. " bzw. "Bo. Business Information". Anschließend erfolgte die Umfirmierung in "Bi. ". Im Zuge der Übernahme de...

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