Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 17.02.2004; Aktenzeichen 407 O 15/04)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Antragsstellerin wird das Urteil des LG Hamburg, Kammer 7 für Handelssachen, vom 17.2.2004 (407 O 15/04) insoweit abgeändert, als die einstweilige Verfügung der Zivilkammer 12 des LG Hamburg vom 3.12.2003 unter I.2. (312 O 959/03) und die einstweilige Verfügung derselben Zivilkammer vom 18.12.2003 (312 O 959/03) aufgehoben und der zugrunde liegende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen worden ist.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, jeweils zu vollziehen an den Mitgliedern des Vorstandes, verurteilt, es zu unterlassen,

a) mit der Aussage

"Mit über 2,5 Mio. Kunden ist ... einer der führenden Internet-Provider EURpas! ... bedankt sich mit sensationellen Angeboten"

zu werben oder werben zu lassen

b) mit der Aussage

... DSL 3 Monate gratis!* Bis zu 300 Stunden surfen!"

zu werben oder werben zu lassen, wenn lediglich die Grundgebühr für die ersten 3 Monate entfällt und der Kunde 100 Stunden im Monat ohne Berechnung lediglich bei Auswahl der teuersten Grundgebühr erhält.

2. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des LG Hamburg, Kammer 7 für Handelssachen, vom 17.2.2004 (407 O 15/04) wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreites erster Instanz trägt die Antragsstellerin 15 % und die Antragsgegnerin 85 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragsgegnerin allein.

 

Gründe

I. Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiete des Angebots von Zugangsleistungen zum Internet.

Die Antragsgegnerin bewarb mittels eines Prospektes seit Ende 2003 in verschiedenen Medien, u.a. in der Zeitschrift PC Praxis Ausgabe 1/2004, bundesweit ihre Leistungen. Die Werbung zielte insb. auf Internet-Nutzer, die sie zu einem Einstieg auf einen Internetzugang mittels DSL (Digital Subscriber Line) bewegen wollte. Unter anderem warb sie in der Überschrift des Prospekts mit der Aussage:

"Mit über 2,5 Mio. Kunden ist ... einer der führenden Internet-Provider EURpas! ... bedankt sich mit sensationellen DSL-Angeboten"

Weitere Aussagen lauten:

".... DSL - 3 Monate gratis!* Bis zu 300 Stunden surfen!"

und

"Jeden Monat bis zu 22 EUR sparen!"

sowie

"Mit den ... DSL-Extras Monat für Monat über 12 EUR sparen!"

Das LG Hamburg, Zivilkammer 12, hat diese Werbeaussagen mit den einstweiligen Verfügungen vom 3.12. und 18.12.2003 (LG Hamburg v. 3.1.2003, 18.12.2003 - 312 O 959/03), auf welche verwiesen wird, untersagt. Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hat das LG, Kammer 7 für Handelssachen, die einstweiligen Verfügungen bezüglich der ersten beiden Werbeaussagen aufgehoben und die entsprechenden Verfügungsanträge zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten des wechselseitigen Sachvortrages und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Die Antragsstellerin trägt zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen vor, dass der Verkehr die Aussage "Mit über 2,5 Mio. Kunden ..." nicht auf die Anzahl der Endkundenverträge, was zutreffend wäre, sondern auf die sehr viel geringere Zahl von DSL-Internetzugangsverträgen der Antragsgegnerin beziehe, da das Prospekt allein diese bewerbe. Mit 2,5 Mio. Kundenverträgen gehöre die Antragsgegnerin auch nicht zu den führenden Internet-Unternehmen in EURpa. So hätten - unstreitig - die Internet-Provider ... 13,34 Mio., ... 7 Mio. und ... 8,5 Mio. Kundenverträge aufzuweisen.

Der Verkehr verstehe die Werbeaussage "DSL 3 Monate gratis!*" dahin, dass die Antragsgegnerin in den ersten 3 Monaten keine Gebühren für die Vermittlung des DSL-Internetzuganges erhebe. Er beziehe die Aussage nicht nur auf die monatliche Grundgebühr, da diese ihm im Zeitpunkt der Begegnung der Werbung unbekannt sei. Der Sternchen-Hinweis beseitige die Irreführung nicht. Der Leser des Prospektes finde lediglich den Hinweis, dass bei einer Neuanmeldung die Antragsgegnerin die Grundgebühr von beispielsweise 14,90 EUR/Monat inklusive 100 Stunden oder 5.000 MB erlässt.

Der zweite Teil der Aussage "Bis zu 300 Stunden surfen!" habe keinen eigenen Erklärungsinhalt und könne die Irreführung ebenfalls nicht beseitigen.

Die Antragsgegnerin trägt zur Begründung ihrer Berufung vor, dass die Werbung mit einer Preisersparnis, die keine Informationen über Preise enthalte und keine Preisvergleiche erlaube, zulässig sei. Es sei Sache des Verbrauchers selbst, Preisvergleiche anzustellen.

Soweit die Parteien das landgerichtliche Urteil nicht angegriffen haben, wird es von ihnen verteidigt.

II. Auf die zulässige und begründete Berufung der Antragsstellerin ist das landgerichtliche Urteil, soweit mit ihm die einstweiligen Verfügungen aufgehoben worden waren, abzuändern. Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin ist nicht begründet.

Berufung der An...

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