Leitsatz (amtlich)

1. (a) Die Werbeangabe "GGG DSL-Tarife - 6 Monate kostenlos nutzen" ist in unerläuterter Form irreführend, wenn nur die Grundgebühr für die ersten 6 Monate entfällt und der DSL-Internetzugang nur insoweit kostenlos genutzt werden kann, bis die in der Grundgebühr enthaltenen monatlichen Zeit- oder Volumenkontingente aufgebraucht sind.

(b) Von der gegenteiligen (fehlerhaften und unzutreffenden) Feststellung des LG zur Verkehrsvorstellung kann das Berufungsgericht aus eigener Sachkunde auch dann abweichen, wenn die Kammer für Handelssachen mit ehrenamtlich tätigen Handelsrichtern entschieden hat.

2. Wird im Internet für einen Internet-Zugangsvertrag geworben und im Zusammenhang damit auf dieser Internetseite für Waren mit Preisangaben geworben, so ist die Preiswerbung irreführend, wenn nicht auf die zusätzlich anfallenden Versandkosten hingewiesen wird. Der Umstand, dass erst beim Bestellvorgang auf die Versandkosten hingewiesen wird, beseitigt die Irreführung nicht.

3. Die Beschlussverfügung ist ordnungsgemäß vollzogen, wenn sie an die Antragsgegnerin persönlich zugestellt worden ist, weil die Antragstellerin von der Bestellung der Rechtsanwälte zu Prozessbevollmächtigten (so in der Schutzschrift) keine Kenntnis hatte. Wenn das Gericht im Rubrum der Beschlussverfügung die Rechtsanwälte nicht aufführt, muss die Antragstellerin hierzu nicht weiter nachforschen.

 

Normenkette

UWG § 5; ZPO §§ 172, 929

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 15.06.2004; Aktenzeichen 407 O 58/04)

 

Tenor

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil des LG Hamburg, Kammer 7 für Handelssachen, vom 15.6.2004 abgeändert.

Die Beschlussverfügung des LG vom 30.12.2003 wird mit folgender Maßgabe erneut erlassen:

1. Den beiden Antragsgegnerinnen wird unter Androhung der vom LG genannten Ordnungsmittel verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in der an Endverbraucher gerichteten Werbung für den Abschluss eines Vertrages über einen DSL-Internetzugang mit der Aussage zu werben oder werben zu lassen:

ggg DSL-Tarife

6 Monate kostenlos nutzen

wenn lediglich die Grundgebühr für die ersten sechs Monate entfällt und der Kunde den DSL-Internet-Zugang nur insoweit kostenlos nutzen kann, bis die in der Grundgebühr enthaltenen monatlichen Zeit- oder Volumenkontingente aufgebraucht sind.

2. Der Antragsgegnerin zu 2) wird unter Androhung der vom LG genannten Ordnungsmittel verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs auf einer Internet-Seite Waren für den Versand im Zusammenhang mit einem Internet-Zugangsvertrag mit Preisangaben zu bewerben, ohne auf zusätzlich anfallende Versandkosten hinzuweisen, wenn dies wie in den Anlagen AS 10, AS 11 und AS 3 mit folgenden Aussagen geschieht:

Klassisches DSL-Modem - Einfach an ihren PC anstecken! 0 EUR oder Neu! Bluetooth DSL/ISDN-Router - Kabellos surfen! 69,90 EUR oder 0 EUR DSL-Karte AVM Fritz! Card DSL SL für den Einbau in den PC oder DSL-Modem ab 0 EUR

jeweils i.V.m. der Aussage:

Voraussetzung zur Nutzung der ggg Internet DSL-Tarife ist ein T-DSL-Anschluss der T-Com (ab 12,99 EUR/Monat). Hardwarepreise gelten nur bei gleichzeitiger Beauftragung eines T-DSL-Anschlusses und eines ggg Internet. DSL-Tarifs. Die ersten sechs Monate ist der ggg Internet. DSL-Tarif von der Grundgebühr befreit, die Mindestvertragslaufzeit beträgt 12 Monate (gilt nur ggg Mitglieder, die in den letzten 3 Monaten keine Kunden von ggg Internet. DSL waren). Einmaliger Bereitstellungspreis für T-DSL 99,95 EUR bei Selbstmontage an die Deutsche Telekom AG, T-Com. T-DSL ist in vielen Anschlussbereichen verfügbar.

Die Berufung der Antragsgegnerin zu 2) wird, soweit die Antragstellerin ihren Verfügungsantrag zu Ziff. 2.) nicht zurückgenommen hat, zurückgewiesen.

Die Beschlussverfügung des LG vom 30.12.2003 ist betreffend den Verbotsausspruch zu Ziff. 2.) bezüglich der Antragsgegnerin zu 1) unverändert bestehen geblieben.

Die Kosten des Erlassverfahrens werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten tragen die Antragstellerin zu 1/6 und die beiden Antragsgegnerinnen wie Gesamtschuldner zu 5/6. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin tragen die Antragstellerin selbst zu 1/6 und die beiden Antragsgegnerinnen wie Gesamtschuldner zu 5/6. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 1) trägt diese selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 2) tragen Antragstellerin zu 1/6 und die Antragsgegnerin zu 2) selbst zu 5/6.

Die Kosten des Widerspruchsverfahrens und des Berufungsverfahrens werden jeweils folgendermaßen aufgeteilt: Die Gerichtskosten tragen die Antragstellerin zu 1/6, die beiden Antragsgegnerinnen wie Gesamtschuldner zu 3/6 und die Antragsgegnerin zu 2) zu weiteren 2/6. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin tragen die Antragstellerin selbst zu 1/6, die beiden Antragsgegnerinnen wie Gesamtschuldner zu 3/6 und die Antragsgegnerin zu 2) zu weiteren 2/6. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 1) trägt diese selbst. Die außergerichtlichen Kosten d...

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