Leitsatz (amtlich)
Bei dem Transparenzgebot im Verbraucherinteresse i.S.d. § 4 Nr. 4 UWG geht es um die Unterrichtung darüber, unter welchen Umständen der Adressat einer Verkaufsförderungsmaßnahme diese wahrnehmen kann. Die Vorschrift betrifft damit auch die Art und Weise der Informationsvermittlung, in der Werbung dürfen Informationen nicht versteckt oder missverständlich ausgedrückt werden (dazu auch § 1 Abs. 6 PAngV sowie die Grundsätze zur Blickfangwerbung gem. § 5 UWG).
Nach diesen Grundsätzen ist es nicht zu beanstanden, wenn in einem Prospekt für den Abschluss eines DSL-Internetzugangsvertrages auf der Titelseite die Angabe "Schnurlos-Tastatur für 0 EUR" mit einem derselben Seite angebrachten Sternchenvermerk zwar nicht erläutert wird, dort aber auf die Seite des Prospekts verwiesen wird, auf der die angekündigten "Vorteilspakete" zum Vertragsabschluss im Einzelnen dargestellt sind und die Angabe auf der Titelseite zu einer erkennbar nur auszugsweise dargestellten Vorankündigung der im Innenteil des Prospekts erläuterten Vorteilspakete gehört.
Normenkette
UWG § 4 Nr. 4, § 5; PAngV § 1 Abs. 6
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 17.08.2004; Aktenzeichen 416 O 157/04) |
Tenor
Die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil des LG Hamburg, Kammer 16 für Handelssachen vom 17.8.2004 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die in der Berufungsverhandlung gestellten Verfügungsanträge zurückgewiesen werden.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe
A. Die Parteien bieten als Internet-Zugangs-Provider ihren Kunden die Einwahl ins Internet über den Abschluss sog. DSL-Internetzugangsverträge an und stehen miteinander im Wettbewerb. Für ihr Angebot warb die Antragsgegnerin in der 17. Kalenderwoche 2004 mit einer achtseitigen Zeitschriftenbeilage (vgl. den Prospekt "Jetzt zu T-Online!" im Original: Anlage ASt AS 1). Diese Werbung beanstandet die Antragstellerin als unlauter.
Deswegen wird die Antragsgegnerin vorliegend im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Die S. 1 bis 3 des Prospekts (Anlage ASt AS 1; es sind die Titelseite und die ersten beiden Innenseiten) sind folgendermaßen gestaltet:
Die S. 1 hat die Überschrift: "Jetzt zu T-Online! Vorteile sichern!". Das Sternchen wird auf dem unteren Seitenrand mit dem Vermerk: "Weitere Infos im Innenteil" erläutert. In der Mitte der Seite steht eine Aufzählung von Hinweisen, beginnend mit zwei hervorgehobenen Zeilen:
Sonderaktion bis 30.4.2004
5 Vorteilspakete zur Wahl:
- Bis zu 6 Monate keine Grundgebühr
- Webcam für 0 EUR
- Schnurlos-Tastatur für 0 EUR
- und vieles mehr.
Auch für diese Sternchen gilt der Vermerk am unteren Seitenrand: "Weitere Infos im Innenteil".
Die S. 2-3 sind die ersten Innenseiten, das Layout geht über beide Seiten. Unter der Überschrift "DSL-Tarif plus super Hardware: Wählen Sie aus!" steht folgender Text:
Mit Highspeed durchs Netz surfen, Turbo-Downloads durchführen und eMails auch mit großen Anhängen senden und empfangen: am besten mit T-Online dsl surftime 30 - dem Tarif, bei dem jeden Monat 30 Stunden Internet-Nutzung inklusive sind. Kombinieren Sie T-Online dsl surftime 30 bis 30.4.2004 mit einem von 3 heißen Aktionsextras - Sie haben die Auswahl!
Unterhalb der Erläuterung zum Tarif "T-Online dsl surftime 30" - dem "Tarif für vorausschauendes Surfen" - steht die Überschrift: "Wählen Sie Ihre Wunsch-Hardware dazu:". Unterhalb dieser Überschrift teilt sich die Doppelseite in drei Spalten auf, die überschrieben sind mit: "1. Wahlmöglichkeit", "2. Wahlmöglichkeit" und "3. Wahlmöglichkeit"; hierzu wird folgendes angegeben:
1. Wahlmöglichkeit
LOGITECH Labtec Webcam
Videokommunikation in Echtzeit - On top! Für 0 EUR
2. Wahlmöglichkeit
LOGITECH Labtec Wireless Desktop Optical
Tippen und klicken ohne Kabelsalat - On top! Für 0 EUR
3. Wahlmöglichkeit
Aktion - T-Online dsl surftime 30 - Sie sparen 19,90 EUR - 2 Monate ohne Grundgebühr
W-LAN-Starter-Paket von T-Com
- T-DSL Anschluss von T-Com
- Kostenloser Splitter
- Modem T-Sinus 154 DSL Basic - Nur 29,99 EUR. Sie sparen 100 EUR
Unterhalb der 1. und 2. Wahlmöglichkeit auf der S. 2 - die 3. Wahlmöglichkeit befindet sich auf S. 3 - stehen die Erläuterungen zu den hochgestellten Bezugsziffern (1 bis 6), es werden die Vertragsbedingungen für die jeweiligen Angebote dargestellt.
Mit seiner Beschlussverfügung vom 4.6.2004 hat das LG Hamburg, Zivilkammer 15 (315 O 596/04), der Antragsgegnerin unter Androhung von bestimmten Ordnungsmitteln verboten,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ggü. dem Endverbraucher für den Abschluss eines DSL-Internetzugangsvertrag
1. mit den Aussagen
Webcam für 0 EUR
und/oder
Schnurlose-Tastatur für 0 EUR
zu werben oder werben zu lassen, wenn nicht eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar ist, zu welchen Konditionen der DSL-Internetzugang gewährt wird, insb. wenn dies wie aus der Anlage zu diesem Beschluss ersichtlich geschieht;
2. blickfangmäßig mit den Aussagen
DSL-Tarif plus super Hardware
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