Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuständigkeit deutscher Gerichte im Geltungsbereich des EuGVÜ über eine von einer ausländischen Partei erklärten Prozessaufrechnung

 

Normenkette

InsO § 130 Abs. 1 Nr. 1, § 143 Abs. 1; EuGVÜ Art. 6 Abs. 3; ZPO § 33

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 04.07.2007; Aktenzeichen 307 O 157/05)

BGH (Urteil vom 02.02.2006; Aktenzeichen IX ZR 67/02)

EuGH (Entscheidung vom 13.07.1995; Aktenzeichen C 341/93)

BGH (Entscheidung vom 12.05.1993; Aktenzeichen VIII ZR 110/92)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 7, vom 4. Juli 2007 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 1 des Tenors zur Klarstellung wie folgt neu gefasst wird:

Die Forderung der Klägerin in Höhe von EUR 3.558,60 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf EUR 1.779,30 vom 2. Oktober 2003 bis 30. November 2003 sowie auf weitere EUR 1.779,30 vom 2. November 2003 bis zum 30. November 2003 wird zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma KNIBIT Handels- und SB-Wäschebetriebs-GmbH (Amtsgericht Hamburg, Az.: 67a IN 498/03) festgestellt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollsteckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin macht Ansprüche auf Zahlung von Miete und Nutzungsentschädigung geltend.

Die Klägerin, die ihren Wohnsitz in Dänemark hat, vermietete der späteren Schuldnerin, der KNIBIT Handels- und SB-Wäschebetriebs-GmbH, deren Mitgesellschafter und Geschäftsführer der Ehemann der Klägerin war, gewerbliche Räume mit Mietvertrag vom 1. Januar 2000. Über das Vermögen der Schuldnerin wurde auf ihren Antrag vom 2. Oktober 2003 mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 1. Dezember 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte als Insolvenzverwalter bestellt. Nach wechselseitigen Kündigungen des Mietverhältnisses gab der Beklagte die Schlüssel des Mietobjekts am 17. Juni 2004 heraus. Die Klägerin meldete ihre Ansprüche auf Zahlung von Miete für Oktober und November 2003 zur Insolvenztabelle an. Der Beklagte hat diese Ansprüche nach § 178 InsO bestritten.

Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil, auf das wegen des Tatbestandes, der Anträge der Parteien und der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, den Beklagten verurteilt, die Ansprüche der Klägerin auf Zahlung der Mieten für Oktober und November 2003 in Höhe von EUR 3.558,60 nebst Zinsen zur Insolvenztabelle festzustellen und außerdem an die Klägerin

Miete bzw. Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 1. Dezember 2003 bis zum 17. Juni 2004 in Höhe von EUR 11.684,08 zu zahlen. Die vom Beklagten erhobene Widerklage auf Zahlung von EUR 60.084,78 nebst Zinsen hat das Landgericht abgewiesen wegen fehlender internationaler Zuständigkeit. Mit dieser Begründung hat das Landgericht auch die vom Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung mit Ansprüchen aus Insolvenzanfechtung für unzulässig gehalten.

Mit seiner Berufung wendet sich der Beklagte gegen die Berechtigung der Klagforderung (lediglich) noch mit der Begründung, dass er die Mieträume bereits am 16. Januar 2004 zurückgegeben habe. Zu seiner Aufrechnung mit Insolvenzanfechtungsansprüchen vertritt der Beklagte die Auffassung, dass diese entgegen der Auffassung des Landgerichts zulässig sei. Die in erster Instanz erhobene Widerklage verfolgt der Beklagte im Berufungsverfahren nicht mehr.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. Juli 2007 abzuändern und die Klage abzuweisen

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Beibehaltung ihres Vorbringens erster Instanz sowie ihrer dort vertretenen Rechtsansichten.

Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen John-Erik Als. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 16. Februar 2011 verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte, mithin zulässige Berufung (§§ 517, 519, 520 ZPO) des Beklagten ist unbegründet. Der Klägerin stehen die streitgegenständlichen Ansprüche auf Feststellung zur Insolvenztabelle hinsichtlich der Mieten für Oktober und November 2003 in Höhe von insgesamt EUR 3.558,60 sowie auf Zahlung von Miete bzw. Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 1. Dezember 2003 bis zum 17. Juni 2004 gegen den Beklagten selbst in Höhe von EUR 11.684,08 zu. Die vom Beklagten hiergegen – zum Teil hilfsweise – erklärte Aufrechnung mit Ansprüchen aus Insolvenzanfechtung ist zwar zulässig, materiell greift sie jedoch nicht durch.

1.

Das Landgericht hat der Klägerin zu Recht einen Anspruch auf Zahlung von Miete bzw. Nutzungsentschädigung bis zur Herausgabe d...

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