Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 332 O 33/18)

 

Tenor

1. Das Versäumnisurteil vom 11. März 2021 wird aufrechterhalten.

2. Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das Versäumnisurteil vom 11. März 2021 und das angefochtene Urteil des Landgerichts Hamburg sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 110.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Ergänzend hierzu wird festgestellt: Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche geltend aufgrund seiner Beteiligung an der Schiffsgesellschaft "H. C.", an welcher er sich in den Jahren 2007 und 2011 mit jeweils 50.000,- EUR beteiligte. Die Beklagten waren Gründungskommanditistinnen der Fondsgesellschaft.

Entscheidungsgrundlage für die Zeichnung des Fonds durch den Kläger war der Emissionsprospekt vom 15. Mai 2007. Insoweit wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen. Die Parteien streiten darüber, ob dieser Prospekt Fehler aufweist, welche die streitgegenständlichen Ansprüche des Klägers begründen könnten.

Der Kläger hat insbesondere folgende Prospektfehler geltend gemacht:

  • Unzureichende Aufklärung über personelle und kapitalmäßige Verflechtungen
  • Keine Aufklärung über Kartellrechtliche Risiken
  • Keine Aufklärung über zwischen Anbieterin/Prospektverantwortliche und Poolmanagerin gegründete Gemeinschaftsunternehmen
  • Keine Aufklärung über die mit Schiffsgläubigerrechten im Zusammenhang stehenden Risiken
  • Unterlassene Aufklärung über die Risiken einer Pooleinbindung und die damit verbundenen Risiken
  • Unzureichende Darstellung des Poolvertrags
  • Unzureichende Darstellung der konkreten Einnahmequellen, des Marktumfelds und der damit verbundenen Risiken
  • Unvertretbar hohe Darstellung der voraussichtlichen Pooleinnahmen
  • Falsche Darstellung der Schiffsbegutachtung
  • Falsche Darstellung der Platzierungsgarantie
  • Falsche Darstellung der Auszahlungen/"Ausschüttungen"
  • Keine Aufklärung des Innenhaftungsrisikos (§§ 30, 31 GmbHG)
  • Unzureichende Darstellung des Totalverlustrisikos

Zur Ergänzung des Vorbringens des Klägers wird auf die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze verwiesen.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 97.500,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 1 Prozent p.a. seit dem 07.06.2011 bis zum 17.08.2017 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.08.2017 zu zahlen; Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche und Rechte aus der von ihm gehaltenen Kommanditbeteiligung an der Reederei M. L. GmbH & Co. KG MS "C." in Höhe von 100.000,- EUR,

2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner ihm sämtliche weitere Schäden zu ersetzen haben, die ihm aus der Kommanditbeteiligung an der Reederei M. L. GmbH & Co. KG MS "C." in Höhe von 100.000,- EUR entstehen oder bereits entstanden sind,

3. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Zug um Zug angebotenen Übertragung der Rechte aus der Kommanditbeteiligung an der Reederei M. L. GmbH & Co. KG MS "C." in Höhe von 100.000,- EUR seit dem 17.08.2017 in Verzug befinden,

4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.495,23 EUR freizustellen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie sind dem Vorbringen der Klägerseite entgegen getreten und haben sich auf die Einrede der Verjährung berufen. Zur Ergänzung des Beklagtenvorbringens wird ferner auf die in erster Instanz eingereichten Schriftsätze verwiesen.

Das Landgericht, Zivilkammer 32, hat die Klage mit Urteil vom 5. April 2018 abgewiesen. Zur Begründung hat sich das Landgericht u.a. auf die den streitgegenständlichen Fonds betreffenden Entscheidungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts berufen, insbesondere auf das Urteil vom 9. Januar 2018 zum Aktenzeichen 3 U 73/16, welches sich teilweise mit den seitens des Klägers gerügten Prospektfehlern beschäftigt und die dem dortigen Verfahren zugrunde liegende Klage abgewiesen hatte. Hinsichtlich der Einzelheiten der Urteilsbegründung sowie des weiteren Sach- und Streitstands erster Instanz wird ergänzend auf das Urteil des Landgerichts verwiesen.

Gegen dieses ihm am 10. April 2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30. April 2018 Berufung eingelegt, welche er nach Fristverlängerung bis zum 10. August 2018 mit an diesem Tag eingegangener Berufungsbegründung begründet hat. Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend insbesondere zu folgenden Punkten vor:

  • Persone...

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