Leitsatz (amtlich)
1. Nach der hier zu beurteilenden Ausgestaltung des Amazon-Partnerprogramms sind unlautere Handlungen eines Amazon-Affiliates nicht gemäß § 8 Abs. 2 UWG dem Produktanbieter zuzurechnen, auf dessen Amazon-Angebotsseite der Affiliate verlinkt. Der Produktanbieter hat keinen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss auf den Amazon-Affiliate. Zudem wird der Amazon-Affiliate auch nicht im Geschäftsbereich des Produktanbieters tätig, sondern in seinem eigenen.
2. Eine Haftung auf Schadensersatz gemäß § 9 UWG allein aufgrund des Umstands, dass ein Produktanbieter Verkaufsangebote auf der Plattform Amazon in Kenntnis des Amazon-Partnerprogramms einstellt, kommt nicht in Betracht.
Normenkette
UWG § 8 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 19.02.2019; Aktenzeichen 406 HKO 132/18) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19.02.2019, Az. 406 HKO 132/18, abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird insoweit zugelassen, als es die Abweisung des Klagantrags zu I. betrifft.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Grundlage des Lauterkeitsrechts auf Unterlassung von unzulässiger Werbung auf der Internetseite eines Dritten, Schadensersatzfeststellung sowie Auskunft in Anspruch.
Beide Parteien vertreiben Matratzen, die Beklagte unter anderem auf ihrer eigenen Internetseite ebenso wie auf der Internetplattform Amazon. Die Klägerin wendet sich gegen unlautere Werbung für die von der Beklagten vertriebene Matratze "B[...]" durch einen Dritten auf zwei Unterseiten der von dem Dritten betriebenen Domain www.m[...].info wie aus Anlage JS 3 und aus Anlage JS 6 ersichtlich. Auf der in Anlage JS 3 wiedergegeben Unterseite wurde die Matratze der Beklagten in Text und Bild vorgestellt, ein "Testergebnis" grafisch dargestellt sowie ein "Testfazit" in Textform bereitgehalten, wonach die Matratze der Beklagten "zurecht die beste jemals getestete Matratze der Stiftung Warentest" sei. Zudem fand sich dort eine Schaltfläche (sog. "Affiliate-Link"), die nach dem Anklicken direkt zur Produktseite bzw. dem Shop der Beklagten auf der Online-Handelsplattform Amazon führte. Dort konnte (und kann) die Matratze "B[...]" erworben werden. Auf der in Anlage JS 6 wiedergegebenen Unterseite wurde eine andere Matratze vorgestellt. Neben dem entsprechenden Text findet sich u.a. schwarz unterlegt der Hinweis "MATRATZEN TESTSIEGER" und die Angabe "B[...] Anti-Kartell-Matratze [...] - Test und Erfahrungen". Direkt darunter befand sich eine Schaltfläche "Matratze HIER ansehen", welche ebenfalls als auf die Amazon-Produktseite der Beklagten führender Affiliate-Link ausgestaltet war. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die genannten Anlagen verwiesen.
Amazon unterhält ein Partnerprogramm, welches es Dritten (im Folgenden: "Affiliate-Partner") wie hier dem Betreiber der Internetseite m[...].info ermöglicht, durch Affiliate-Links auf eine Vielzahl unterschiedlicher Produkte zu verweisen, die auf der Plattform Amazon angeboten werden (s. dazu den als Anlage B5 eingereichten Screenshot der Eingangsseite des Partnerprogramms). Gelangt ein Kunde über einen solchen Affiliate-Link zu einem Produktangebot bei Amazon und erwirbt das Produkt, so erhält der Affiliate-Partner - hier der Betreiber der Internetseite www.m[...].info (im Folgenden auch: "der Amazon-Affiliate") - im Normalfall eine Provision von Amazon. Die Verkaufsplattform Amazon bzw. der "Amazon-Marketplace" wird von der Amazon Europe Services S.à.r.l. betrieben. Ob das Partnerprogramm von deren Schwestergesellschaft Amazon Europe Core S.à.r.l. betrieben wird, ist streitig.
Für das Partnerprogramm kann sich jeder als Affiliate-Partner kostenlos registrieren lassen, der eine Internetseite, einen Blog oder einen Twitter-Account betreibt. Sodann kann er Affiliate-Links auf beliebige Amazon-Shopseiten wie hier der Beklagten setzen. Der Inhaber des Shops zahlt keine Provisionen an die Affiliate-Partner.
Die Anbieter von Produkten auf der Plattform Amazon wie hier die Beklagte haben keine Möglichkeit, ihre Angebote von dem Partnerprogramm auszunehmen.
Die Klägerin stützt die Unlauterkeit auf zwei Aspekte. Zum einen sei der nur im Impressum der Drittseite www.m[...].info versteckte und daher nicht hinreichende Hinweis darauf, dass bei Betätigen des Affiliate-Links Provision verdient wird, irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 5a Abs. 6 UWG dar. Der kommerzielle Charakter der Affiliate-Tätigkeit werde verschleiert und verharmlost. Zum anderen sei die Präsentation eines "Vergleichs" u...