Entscheidungsstichwort (Thema)

Äußerungen Dritter

 

Leitsatz (amtlich)

Art. 5 der Richtlinie 92/28/EWG steht dem Verbot, außerhalb der Fachkreise für Arzneimittel mit Äußerungen Dritter zu werben, nicht entgegen, weil dort nur Mindestanforderungen für die Werbung festgelegt werden.

 

Normenkette

UWG §§ 1, 3; HWG § 11 Nr. 1; RL 92/28/EWG Art. 5

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 416 O 110/01)

 

Tenor

Auf die Berufung des Antragstellers wird das Urteil des LG Hamburg, Kammer 16 für Handelssachen, vom 24.8.2001 abgeändert. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall künftiger Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000?, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs außerhalb der Fachkreise für das Mittel „G” mit Äußerungen Dritter oder Hinweisen auf solche Äußerungen zu werben, und zwar

a) mit dem Hinweis auf Äußerungen in audiovisuellen Medien:

„TV Sender ‚Pro 7’ dokumentierte in ‚Sam's Bodytalk’: Mutter und Tochter K aus Berlin wurden fürs Fernsehen gebeten, Schlankheitstropfen 4 Wochen lang zu testen. Lesen Sie hier die einzigartige Dokumentation von G: …”

b) mit Aussagen von Anwendern des Mittels oder Hinweisen auf solche:

„Tochter Silvia K., Berlin 24 Jahre, 168 cm, 73,5 kg, gelernte Kauffrau: Wollte lästige kleine Fettpölsterchen an Po, Bauch und Oberschenkeln wieder schlanker haben, nach nur 4 Wochen purzelten ohne Sport und Diät schon die Pfunde. Sie ist auf dem besten Weg, ihr Wunschgewicht von 59 kg zu erreichen.”

und/oder

„Mutter Marianne K., Berlin 49 Jahre, 168 cm 67 kg, gelernte Kauffrau: Wollte keine Radikalkur, aber ihre Figur für den Sommer fit machen. Hat trotz Urlaub und Schlemmerbufett in 4 Wochen eine kleinere Kleidergröße erhalten – nun rutschen die Hosen. Will bis Spätsommer nur noch 61 kg wiegen.”

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Antragsteller 1/3 und die Antragsgegnerin 2/3 und beschlossen:

Der Streitwert wird für die Rechtsmittelinstanz auf 15.339 EUR (30.000 DM) festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Antragsteller beansprucht, ein Verein i.S.d. § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG zu sein.

Die Antragsgegnerin, ein pharmazeutisches Unternehmen, hat das homöopathische Arzneimittel gegen ernährungsbedingte Fettleibigkeit „G” in der Zeitschrift „Bild der Frau” mit einer Anzeige beworben, in der sich die im Antrag wiedergegebenen Aussagen finden.

Das LG hat es abgelehnt, der Antragsgegnerin zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr außerhalb der Fachkreise für das Mittel „G” mit Äußerungen Dritter oder Hinweisen auf solche Äußerungen zu werben, insbesondere zu werben

a) mit dem Hinweis auf Äußerungen in audiovisuellen Medien:

„TV Sender ‚Pro 7’ dokumentierte in ‚Sam's Bodytalk’: Mutter und Tochter K. aus Berlin wurden fürs Fernsehen gebeten, Schlankheitstropfen 4 Wochen lang zu testen. Lesen Sie hier die einzigartige Dokumentation von G: …”

b) mit Aussagen von Anwendern des Mittels oder Hinweisen auf solche:

„Tochter Silvia K., Berlin 24 Jahre, 168 cm, 73,5 kg, gelernte Kauffrau: Wollte lästige kleine Fettpölsterchen an Po, Bauch und Oberschenkeln wieder schlanker haben, nach nur 4 Wochen purzelten ohne Sport und Diät schon die Pfunde. Sie ist auf dem besten Weg, ihr Wunschgewicht von 59 kg zu erreichen.”

und/oder

„Mutter Marianne K., Berlin 49 Jahre, 168 cm 67 kg, gelernte Kauffrau: Wollte keine Radikalkur, aber ihre Figur für den Sommer fit machen. Hat trotz Urlaub und Schlemmerbufett in 4 Wochen eine kleinere Kleidergröße erhalten – nun rutschen die Hosen. Will bis Spätsommer nur noch 61 kg wiegen.”

Der Antragsteller, der sein Begehren auch in zweiter Instanz verfolgt, hat in der Verhandlung erklärt, das „insbesondere” sei als „und zwar” zu verstehen.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Prozessführungsbefugnis und damit auch die Aktivlegitimation (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG) des Antragstellers im Pharmabereich wird von den Hamburger Gerichten in ständiger Rechtsprechung auch des Senats seit Jahren bejaht. Auch der BGH, der dies unter dem Gesichtspunkt der von Amts wegen zu berücksichtigenden Prozessführungsbefugnis zu prüfen hatte, hat das getan (GRUR 2000, 438 – L-Carnitin; GRUR 2001, 176 – Myalgien). Die Antragsgegnerin trägt keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass sich an den tatsächlichen Grundlagen für diese Bewertung etwas geändert hätte. Es ist demgegenüber kein erheblicher Gesichtspunkt, dass sie selbst im Gegensatz zur Rechtsprechung die vom Antragsteller zu tragenden Risiken nicht für ausreichend abgesichert ansieht.

II. Der ursprüngliche Verbotsantrag, im geschäftlichen Verkehr außerhalb der Fachkreise für das Mittel „G” mit Äußerungen Dritter oder Hinweisen auf solche Äußerungen zu werben, war zu weit, denn der Antragsgegnerin kann nur die Werbung mit bestimmten Äußerungen Dritter oder Hinweisen auf solche Äußerungen verboten werden, denn nur im Hinblick auf bestimmte Äußerungen lässt sich überprüfen, ob eine Begehu...

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