Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 416 O 183/01) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Hamburg, Kammer 16 für Handelssachen, vom 11.1.2002 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall künftiger Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 EUR, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs außerhalb der Fachkreise für das Mittel „Gracia Novo S” zu werben:
a) mit Hinweisen auf Äußerungen in audiovisuellen Medien, wenn dies geschieht wie folgt:
„TV Sender ‚Pro 7’ dokumentierte in ‚Sam’s Bodytalk': Mutter und Tochter K. aus Berlin wurden fürs Fernsehen gebeten, Schlankheitstropfen 4 Wochen lang zu testen. Lesen Sie hier die einzigartige Dokumentation von Gracia Novo S. …”
b) mit Aussagen von Anwendern des Mittels oder Hinweisen auf solche, wenn dies geschieht wie folgt:
„Tochter S.K., Berlin 24 Jahre, 168 cm, 73,5 kg, gelernte Kauffrau: Wollte lästige kleine Fettpölsterchen an Po, Bauch und Oberschenkeln wieder schlanker haben, nach nur 4 Wochen purzelten ohne Sport und Diät schon die Pfunde. Sie ist auf dem besten Weg, ihr Wunschgewicht von 59 kg zu erreichen.”
und/oder
„Mutter M.K., Berlin 49 Jahre, 168 cm 67 kg, gelernte Kauffrau: Wollte keine Radikalkur, aber ihre Figur für den Sommer fit machen. Hat trotz Urlaub und Schlemmerbufett in 4 Wochen eine kleinere Kleidergröße erhalten – nun rutschen die Hosen. Will bis Spätsommer nur noch 61 kg wiegen.”
Von den Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch eine Sicherheitsleistung von 12.500 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen und beschlossen:
Der Streitwert wird für die Rechtsmittelinstanz auf 10.226 EUR (20.000 DM) festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger beansprucht, ein Verein i.S.d. § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG zu sein.
Die Beklagte, ein pharmazeutisches Unternehmen, hat das homöopathische Arzneimittel gegen ernährungsbedingte Fettleibigkeit „Gracia Novo S” in der Zeitschrift „Bild der Frau” mit einer Anzeige beworben, in der sich die im Antrag wiedergegebenen Aussagen finden (vgl. Anlage K 2). Der Kläger, der dies für rechtswidrig hält, und seine Ansprüche bereits in ähnlicher Form im einstweiligen Verfahren (LG Hamburg 416 O 110/01 = 3 U 331/01) verfolgt hat, hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr außerhalb der Fachkreise für das Mittel „Gracia Novo S” mit Äußerungen Dritter oder Hinweisen auf solche Äußerungen zu werben, insbesondere zu werben a)mit dem Hinweis auf Äußerungen in audiovisuellen Medien: „TV Sender ‚Pro 7’ dokumentierte in ‚Sam's Bodytalk': Mutter und Tochter K. aus Berlin wurden fürs Fernsehen gebeten, Schlankheitstropfen 4 Wochen lang zu testen. Lesen Sie hier die einzigartige Dokumentation von Gracia Novo S. …”
b) mit Aussagen von Anwendern des Mittels oder Hinweisen auf solche:
„Tochter S.K., Berlin 24 Jahre, 168 cm, 73,5 kg, gelernte Kauffrau: Wollte lästige kleine Fettpölsterchen an Po, Bauch und Oberschenkeln wieder schlanker haben, nach nur 4 Wochen purzelten ohne Sport und Diät schon die Pfunde. Sie ist auf dem besten Weg, ihr Wunschgewicht von 59 kg zu erreichen.”
und/oder
„Mutter M.K., Berlin 49 Jahre, 168 cm 67 kg, gelernte Kauffrau: Wollte keine Radikalkur, aber ihre Figur für den Sommer fit machen. Hat trotz Urlaub und Schlemmerbufett in 4 Wochen eine kleinere Kleidergröße erhalten – nun rutschen die Hosen. Will bis Spätsommer nur noch 61 kg wiegen.”
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, weil der Kläger finanziell nicht hinreichend ausgestattet und die Anzeige überdies nicht rechtswidrig sei.
Das LG, auf dessen Entscheidung zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, die er form- und fristgerecht eingelegt und begründet hat. Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und beantragt, das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs außerhalb der Fachkreise für das Mittel „Gracia Novo S” zu werben:
a) mit Hinweisen auf Äußerungen in audiovisuellen Medien, wenn dies geschieht wie folgt:
„TV Sender ‚Pro 7’ dokumentierte in ‚Sam's Bodytalk': Mutter und Tochter K. aus Berlin wurden fürs Fernsehen gebeten, Schlankheitstropfen 4 Wochen lang zu testen. Lesen Sie hier die einzigartige Dokumentation von Gracia Novo S. …”
oder in inhaltlich identischer Weise.
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