Verfahrensgang
LG Hamburg (Entscheidung vom 09.03.2007; Aktenzeichen 308 O 644/05) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 8, vom 09. März 2007 abgeändert:
Die Beklagte wird zu Ziffer I. verurteilt, an den Kläger EUR 35.438,83 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz auf EUR 1.074,03 seit dem 17.03.05, auf EUR 3.914,80 seit dem 12.04.05 und auf EUR 10.450.- seit dem 04.05.05 zu zahlen.
Zu Ziffer II. werden die Zeilen 175 und 183 in die Ausnahmeliste mit aufgenommen.
Ziffer III.b) erhält folgende Fassung:
"sämtliche digitalen Daten an den vorgenannten Werken zu löschen, mit Ausnahme zu Sicherungszwecken angelegter digitaler Druckvorlagen von Heftausgaben unter der Voraussetzung, dass insoweit keine über die reine Sicherung hinausgehenden Nutzungsmöglichkeiten bestehen, insbesondere keine digitale Archivierung, Erschließung bzw. Recherche von Textbeiträgen oder Lichtbildern."
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird ebenso wie die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte 41%, der Kläger trägt 59%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 170.000.-, der Kläger kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 15.000.- abwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger, ein auf den Bereich Wassersport spezialisierter Fotograf und Autor, verlangt von der im Verlagsgeschäft tätigen Beklagten Schadensersatz, Herausgabe von Dias sowie Unterlassung der Nutzung von ihm, dem Kläger, erstellter Fotos und Reportagen (Texte und Fotos) auf Messen und/oder im Internet.
Die Beklagte verlegt u.a. die Segelzeitschrift "YACHT". Für dieses Verlagsobjekt arbeitete der Kläger auf der Grundlage diverser Vereinbarungen der Parteien bis zum April 2001. Eine Vielzahl seiner Fotos und Reportagen wurde in der Zeitschrift "YACHT" veröffentlicht. In der Folgezeit kam es zwischen den Parteien zu Streitigkeiten. Die geschäftliche Zusammenarbeit wurde beendet, der Kläger verlangte von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung seiner Lichtbilder.
Die Beklagte hatte sich mit gerichtlichem Vergleich in dem Rechtsstreit 308 O 436/03 bei Meidung einer von dem Kläger nach billigem Ermessens festzusetzenden Vertragsstrafe verpflichtet, es zu unterlassen, näher bezeichnete Lichtbilder des Klägers im Internet öffentlich zu machen bzw. öffentlich machen zu lassen. Hinsichtlich weiterer Lichtbilder des Klägers war die Beklagte insoweit in einem einstweiligen Verfügungsverfahren mit Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10.03.04 (308 O 61/04) zur Unterlassung verurteilt worden. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist durch den Senat mit Urteil vom 24.02.05 zurückgewiesen worden (5 U 62/04). Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Rechtsstreits wird auf das Senatsurteil vom 24.02.05 Bezug genommen.
Im Anschluss an dieses Urteil forderte der Kläger die Beklagte mit Schriftsatz vom 25.02.05 auf, die durch Urteil bestätigte Verbotsverfügung als endgültige Regelung anzuerkennen (Anlage K 1). Diese Erklärung gab die Beklagte mit Schriftsatz vom 16.03.05 ab (Anlage K 2), lehnte jedoch die Erstattung der Kostenrechnung der Kläger-Vertreter für das einstweiligen Verfügungsverfahren in Höhe von EUR 4.541,17 (Anlage K 3) unter Hinweis darauf ab, dass ihr keine hinreichende Gelegenheit gegeben worden sei, eine derartige Erklärung nach Zugang des Berufungsurteils von sich aus abzugeben.
Wegen der Nutzung der von dem Kläger für die Zeitschrift YACHT als Printmedium zur Verfügung gestellten Lichtbilder in der Vergangenheit im Internet bzw. Intranet im Wege des öffentlichen Zugänglichmachens sowie wegen anderer Nutzungsformen forderte der Kläger von der Beklagten mit Schreiben vom 20.04.05 sodann Schadensersatzleistungen (Anlage K 6). Dem Schreiben waren umfangreiche Listen beigefügt, aus denen sich im Einzelnen die verwendeten Lichtbilder sowie deren Fundstellen ergaben.
Auf der Grundlage der Zusammenstellung "Bildhonorar 2004" der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM), in Auszügen vorgelegt als Anlage K7 und K8, errechnete der Kläger für die Online-Nutzung eines jeden Lichtbildes einen Betrag von EUR 40.-, der dem dort angegebenen Mindestbetrag bei nicht kostenpflichtigen Informationsdiensten bzw. Veröffentlichungen im Intranet in einen Zeitraum bis zu einem Monat entspricht (Anlage K 7). Nach den Berechnungen des Klägers waren in der Zeitschrift YACHT in dem Zeitraum von 1965 bis 2004 insgesamt 2.872 Fotos sowie 182,25 Seiten Text von ihm veröffentlicht worden. Aus Gründen der Vereinfachung setzte der Kläger bei seiner Berechnung eine Seite Text mit einem Foto gleich und machte gegenüber der Beklagten eine Vergütung für 3.000 Fotos in Höhe von insgesamt EUR 120.000.- geltend.
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