Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 26.02.2010; Aktenzeichen 310 O 31/09)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 30.04.2014; Aktenzeichen I ZR 224/12)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 10, vom 26.2.2010 abgeändert.

Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, verboten, die Website ... zu kommerziellen Zwecken ohne Zustimmung der Klägerin wie folgt zu nutzen und/oder nutzen zu lassen und/oder diesbezüglich zu werben:

Vervielfältigung und Verbreitung von Daten der Flugbuchungsmaske, um

aa. Informationen zu Flügen der Klägerin bereitzustellen, und

bb. Flugbuchungen vorzunehmen, um gebuchte Flüge an Dritte weiterzuverkaufen und/oder Flugbuchungen an Dritte zu vermitteln.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt die Klägerin 4/15, die Beklagte trägt 11/5. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zu 2/5, der Beklagten zu 3/5 zur Last.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil des LG sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung abwenden,

  • wegen des Hauptausspruchs i.H.v. EUR 200.000
  • wegen des Kostenausspruchs i.H.v. 120 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten wegen des Kostenausspruchs durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden,

sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt die Unterlassung der kommerziellen Nutzung der Datensammlung betreffende flugbezogene Informationen unter ihrer Website ... zu kommerziellen Zwecken durch die Beklagte.

Die Klägerin ist eine international tätige Fluggesellschaft mit Sitz in Dublin, Irland (Anlage K 1), die Linienflüge im Low-Fare-Segment anbietet. Sie ist bestrebt, die im Vergleich zu anderen Wettbewerbern billigsten Angebote bereitzuhalten und hebt dies in ihrer Außendarstellung stets hervor. So offerierte sie in der Vergangenheit beispielsweise eine "Tiefstpreisgarantie" (Anlage K 5) und "Billigplätze" wie etwa "Zehn-EUR 0-Plätze" (Anlage K 6) oder sogar "Ein-Euro-Plätze" (Anlage K 7 und K 64). Die Stiftung Warentest hat sie im März 2009 als "billigsten Fluganbieter" bezeichnet (Anlage K 31).

Ihre Flüge vertreibt die Klägerin über ihre Website ... und ergänzend über ihr Call-Center an die Endkunden. Sie arbeitet nicht mit Reisebüros, Reiseveranstaltern oder sonstigen Vermittlern zusammen. Durch den Direktvertrieb über ihre Website möchte die Klägerin sicherstellen, dass die Endpreise möglichst niedrig bleiben und die Kunden nicht mit Provisionen oder anderen Gebühren von Reisebüros oder sonstigen Vermittlern konfrontiert werden. Bucht ein Endkunde auf ... einen Flug, stellt die Klägerin ihm dort unmittelbar nach der Buchung Informationen zum Reiseverlauf bereit (Anlage K 9) und übersendet sie zusätzlich per Mail. Sie bietet auf ihrer Website ferner die Möglichkeit zur Buchung von Zusatzleistungen Dritter wie beispielsweise Hotelaufenthalten oder Mietwagenreservierungen.

Gemäß den "Nutzungsbestimmungen für die Website von ..." ist eine Nutzung der Angebote auf ... zu kommerziellen Zwecken nicht gestattet. Die Bestimmungen lauteten in der Fassung von Januar 2009 auszugsweise (Anlage K 1):

"2. Ausschließlicher Vertriebskanal ...com ist die einzige Website, die berechtigt ist, ...-Flüge zu vertreiben gestattet keiner anderen Webseite, seine Flüge zu vertreiben, weder als einzelne Flugleistung noch als Teil eines Reisepakets. Infolge dessen behält sich ... ausdrücklich das Recht vor, ohne Rückerstattung der Buchungskosten, Buchungen zu stornieren, die nicht direkt über die Webseite ...com erfolgen, einschließlich Buchungen über Webseiten Dritter, und zwar auch bei Online Reisebüros. Darüber hinaus behält sich ... ausdrücklich das Recht vor, die Beförderung solcher Passagiere zu verweigern, die solche Buchungen vornehmen.

3. Zulässige Nutzung. Es ist Ihnen nicht gestattet, diese Website für andere als die im Folgenden aufgeführten privaten, nicht kommerziellen Zwecke zu nutzen: (i) Anzeigen dieser Website; (ii) Vornehmen von Buchungen; (iii) Überprüfen/Ändern von Buchungen; (iv) Überprüfen von Auskunfts- und Abfluginformationen; (v) Ausführen von Online-Eincheckvorgängen; (vi) Navigieren zu anderen Websites über die auf dieser Seite bereitgestellten Links und (vii) Nutzen sonstiger Angebote, die über die Website bereitgestellt werden können. Die Nutzung dieser Website zu anderen als den oben aufgeführten privaten, nicht kommerziellen Zwecken ist untersagt. Untersagt ist insbesondere der Eins...

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