Leitsatz (amtlich)

Sowohl der im Bereich des Käsevertriebs tätige Fachverkehr als auch das allgemeine Publikum erwarten bei einem mit der Bezeichnung "Walnusstraum" versehenen Käse zwar, dass der Käse nach Walnüssen schmeckt, beide Verkehrskreise entnehmen der Bezeichnung indes noch keinen eindeutigen Hinweis darauf, ob dieser Geschmack gerade durch Walnussstücke oder durch Aromastoffe oder Aromaextrakte erzeugt wird.

Ist auf der gesamten Oberseite eines Käselaibs ein Etikett angebracht, auf welchem neben der Bezeichnung "Walnusstraum" zahlreiche geschlossene und geöffnete Walnüsse sowie Walnusskerne abgebildet sind, versteht der Fachverkehr diese Gestaltung auch ohne den zusätzlichen Hinweis darauf, dass es sich bei dem Käse um einen halbfesten Schweizer Schnittkäse mit Walnussgeschmack handelt, dem Walnussdestillat beigemischt wurde und der keine Walnüsse enthält, lediglich als bildlichen Hinweis auf die Geschmacksrichtung und nicht darauf, dass der Geschmack gerade durch Walnussstückchen erzeugt wird.

Da dem Verbraucher Käse regelmäßig nicht als ganzer Laib, sondern fertig vorportioniert in Stücken oder Scheiben angeboten wird, erkennt er trotz möglicher bildlicher Darstellungen von Walnüssen auf Ausschnitten des Etiketts schon anhand des sichtbaren Anschnitts des Käses, dass der "Walnusstraum"-Käse keine Nusstücke enthält, und wird schon deshalb nicht in die Irre über die Bestandteile des Produkts geführt, die den erwarteten Walnussgeschmack erzeugen.

 

Normenkette

UWG 2008 § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1; LFGB § 11 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 28.11.2014; Aktenzeichen 315 O 226/14)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Hamburg, ZK 15, vom 28.11.2014 (Az.: 315 O 226/14) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin und die zur Firmengruppe W. gehörende Beklagte handeln mit Käseprodukten.

Unter anderem vertreibt die Klägerin unter der Bezeichnung "Walnusstraum" einen aus der Schweiz stammenden (halbfesten) Schnittkäse. Der für die Herstellung dieses Käses verwendeten Milch wird ein Destillat aus Walnüssen zugesetzt, wodurch der Käse ein Walnussaroma erhält. Walnussstücke enthält der Käse nicht. Er wird von der Beklagten als 6kg-Laib dergestalt in den Handel gebracht, dass über nahezu die gesamte Oberseite ein Etikett angebracht ist, auf welchem zahlreiche Walnüsse (geschlossen und geöffnet) sowie Walnusskerne abgebildet sind. Auf diesem Etikett findet sich die Bezeichnung "Walnusstraum", und zwar zweimal sehr groß geschrieben und sodann noch wiederholt 80x (lt. Klägerin) in kleinerer Schrift in ringförmiger Anordnung. Zwischen den beiden um die zentrale Abbildung angeordneten "Walnusstraum"-Schriftzügen finden sich die Angaben "Schweizer Schnittkäse 50 % Fett i. Tr." und "Hergestellt aus thermatisierter Schweizer Milch". Ergänzend wird auf die im Klagantrag zu 1) wiedergegebene Abbildung Bezug genommen.

Die Klägerin hat vorgetragen:

Ihr stehe ein Unterlassungsanspruch gemäß § 4 Nr. 11, 8 UWG i.V.m. § 11 LFGB zu. Bereits aufgrund der Bezeichnung erwarte der von dem Angebot angesprochene Verkehr, dass der Käse echte Walnüsse enthalte, und nicht lediglich Walnussaroma. Dies gelte insbesondere deshalb, weil der Verkehr wisse, dass die Verwendung von Wallnusskernen im Zusammenhang mit Käseprodukten üblich sei und es eine Vielzahl von Käsesorten auf dem Markt gebe, die Walnusskerne oder Stücke davon enthielten, wie auch die Anlage K 4 belege. Die 80 Walnusskerne seien so angeordnet, dass beim Schneiden kuchenförmiger Stücke auf jedem Stück zumindest ein Wallnusskern sowie der Schriftzug "Wallnusstraum" erkennbar blieben.

Abzustellen sei auf den Endverbraucher, da der Käse für diesen bestimmt sei. Dieser habe keinerlei Veranlassung, noch nach einem Zutatenverzeichnis oder sonstigen Informationen zu suchen, da er ohne weiteres davon ausgehe, der Käse enthalte Walnusskerne ganz oder in Stücken.

Darauf, ob die Beklagte den Käse dem Fachhandel nur mit einem Hinweis auf die Verwendung von Walnussaroma anbiete, komme es dementsprechend nicht an, im Übrigen bestreite sie, dass die Beklagte, wie sie behaupte, den Käse dem Fachhandel stets in Verbindung mit einem ausdrücklichen Hinweis auf die Verwendung von Walnussaroma anbiete. Auch bestreite sie, dass Dritte den Käse dem Endverbraucher unter Hinweis auf die Verwendung eines Destillats anböten. Es sei nicht ansatzweise nachvollziehbar, wie die Beklagte sicherstellen wolle, dass Dritte den Käse in einer bestimmten Form anböten.

Dem Endverbraucher werde der Käse mitunter so angeboten, dass er nicht auf den ersten Blick erkennen könne, dass der Käse keine Walnussstücke enthalte. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Käse vertrieben werde.

Dass der Käse dem Verbraucher beim Verkauf über die Käsetheke immer in aufgeschnittener Form und m...

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