Normenkette

BGB §§ 249, 254, 280, 286

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 10.06.2021; Aktenzeichen 328 O 183/20)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 14.12.2022; Aktenzeichen VII ZR 40/22)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 28, vom 10.06.2021 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin schloss im Juli 2017 mit der Beklagten einen Vertrag über die Errichtung eines Fahrstuhls für das von der Klägerin als Bauträgerin geplante und zu errichtende Mehrfamilienhaus in der Straße .... in Hamburg. Im Frühjahr 2018 schloss die Klägerin mit der Beklagten einen weiteren Vertrag über die Lieferung und den Einbau eines Fahrstuhls in das von der Klägerin als Bauträgerin zu errichtende Mehrfamilienhaus im ... in Hamburg. Da die von der Klägerin verkauften Eigentumswohnungen wegen der verspäteten Herstellung der Fahrstühle an die Erwerber nicht termingerecht übergeben werden konnten, vereinbarte die Klägerin mit den Erwerbern eine monatliche Kompensationszahlung von EUR 1.000,00 bis zur Fertigstellung der Fahrstühle mit der Maßgabe, dass die Erwerber schon vor dem Einbau der Fahrstühle in die Wohnungen einziehen und die letzten Raten aus den Bauträgerverträgen freigeben.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass sich die Beklagte mit dem Einbau der Fahrstühle in Verzug befunden habe. Sie hat behauptet, ihr seien dadurch Verzugsschäden in Höhe von insgesamt EUR 81.333,33 entstanden.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass sie nicht in Verzug geraten sei. Überdies sei der von der Klägerin geltend gemachte Schaden weit übersetzt.

Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen des Tatbestands, der Anträge und der Entscheidungsgründe verwiesen wird, hat das Landgericht - soweit im Berufungsrechtszug von Interesse - die Beklagte zur Zahlung von EUR 73.411,13 nebst Zinsen sowie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 2.085,95 nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Beklagte habe sich mit dem Einbau der Fahrstühle in beiden Bauvorhaben im Verzug befunden. Der der Klägerin dadurch entstandene Verzugsschaden belaufe sich auf insgesamt EUR 81.333,33. Von diesem Betrag seien offene Vergütungsansprüche der Beklagten in Höhe von insgesamt 7.922,20 EUR abzuziehen, mit denen die Beklagte wirksam die Aufrechnung erklärt habe. Die von der Klägerin mit den Erwerbern aufgrund des verspäteten Einbaus der Fahrstühle vereinbarten Kompensationszahlungen in Höhe von EUR 1.000,00 monatlich seien nicht zu beanstanden, da die Klägerin anderenfalls erheblichen verzugsbedingten Ansprüchen der Erwerber ausgesetzt gewesen wäre und sie dann auch höhere Finanzierungskosten gehabt hätte.

Mit ihrer Berufung rügt die Beklagte, dass der von der Klägerin geltend gemachte Schaden deutlich zu hoch bemessen sei. Die Beklagte trägt vor, sie räume zwar nunmehr hinsichtlich beider Bauvorhaben ein, dass sie in Verzug mit ihrer Leistungspflicht gewesen sei. Sie wende sich jedoch dagegen, dass sie für die anlasslosen freiwilligen Zahlungen der Klägerin an die jeweiligen Erwerber sowie deren Höhe von EUR 1.000,00 pro Wohnung und Monat bis zur Fertigstellung der Aufzugsanlagen einstehen solle.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Hamburg abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Zur Ergänzung des Vortrags der Parteien wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II. Die form- und fristgerecht eingelegte, mithin zulässige Berufung der Beklagten (§§ 517, 519, 520 ZPO) ist unbegründet.

Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung des tenorierten Verzugsschadens und von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt.

In zweiter Instanz ist unstreitig, dass sich die Beklagte bei beiden Bauvorhaben in Verzug mit der Erfüllung der von ihr übernommenen Leistungspflichten befunden hat. Die von der Beklagten in der Berufungsbegründung vertretene Auffassung, wonach das Landgericht sie rechtsfehlerhaft zum Ersatz des Verzugsschadens verurteilt habe, weil die Klägerin einen Schaden - jedenfalls in der geltend gemachten Höhe - nicht nachgewiesen habe, teilt das Berufungsgericht nicht.

Das Landgericht hat zutreffend die gesamten Zahlungen, die die Klägerin an die Erwerber der Wohnungen wegen der verspäteten Fertigstellung der Fahrstuhlanlagen geleistet hat, als ersatzfähigen Verzugsschaden angesehen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der von der Klägerin geltend gemachte Schaden keineswegs überhöh...

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