Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 19.08.2003; Aktenzeichen 312 O 496/03) |
Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 12, vom 19.8.2003 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe
A. Der Antragsteller ist als Verband zur Förderung gewerblicher Interessen klagebefugt (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG).
Die Antragsgegnerin ist ein bundesweit tätiges Augenoptik-Unternehmen mit vielen Verkaufsniederlassungen. Sie gewährt zurzeit auf jede Brille mit "AirView"-Kunststoffgläsern einen Rabatt in Höhe des Lebensalters des jeweiligen Kunden, hierfür wirbt sie mit Angaben wie: "Bis zu 100 % Rabatt auf Fassung und Gläser!" und "Pro Lebensjahr 1 % Rabatt jetzt auf jede Brille mit AirView Kunststoffgläsern" (Anlage AS 1).
Der Antragsteller beanstandet das als wettbewerbswidrig. Er erwirkte am 2.7.2003 eine Beschlussverfügung des LG Hamburg, mit der der Antragsgegnerin unter Androhung bestimmter Ordnungsmittel verboten worden ist, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, insb. in nachfolgender Weise (es folgt die Kopie der Werbung im Internet gem. Anlage AS 1) anzukündigen, dass sie auf den Kaufpreis einer Brille dem Käufer pro Lebensjahr 1 % Rabatt gewähre und/oder die so angekündigten Rabatte zu gewähren.
Durch Urteil vom 19.8.2004 hat das LG seine einstweilige Verfügung bestätigt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Antragsgegnerin mit dem Antrag, die Beschlussverfügung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen. Der Antragsteller verteidigt das landgerichtliche Urteil.
B. Die Berufung der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das LG seine Beschlussverfügung bestätigt.
I. Der Streitgegenstand bezieht sich allgemein auf den im Antrag beschriebenen Altersrabatt, und zwar in Form des Ankündigens und/oder des Gewährens. Der "insb."-Teil hat die Internetwerbung gem. Anlage AS 1 zum Gegenstand.
Der verallgemeinerte Antragsteil beschreibt die konkrete Verletzungsform der Werbung gemäß Anlage AS 1, der "insb."-Teil ist ein echter Unterfall des allgemeinen Antrags.
Für die rechtliche Bewertung des "insb."-Teils des Antrages ergeben sich materiellrechtlich keine Besonderheiten ggü. dem verallgemeinerten Unterlassungsanspruch. Insoweit enthält die Werbung der Antragsgegnerin gemäß Anlage AS 1 keine zusätzlichen Argumente. Das gilt auch für den in der Werbeanzeige enthaltenen Satz "Bis zu 100 % Rabatt auf Fassung und Gläser", weil man im Äußerungszusammenhang erkennt, dass diese Ankündigung nur abhängig vom betreffenden Alter des Kunden gelten soll.
II. Der Unterlassungsantrag im Umfang der Beschlussverfügung des LG ist nach Auffassung des Senats aus § 7 HWG, § 1 UWG begründet. Deswegen lässt es der Senat ausdrücklich dahingestellt, ob der Auffassung des LG, nach der der Unterlassungsanspruch wegen übertriebenen Anlockens gem. § 1 UWG begründet sei, zuzustimmen ist oder nicht.
1. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist die Vorschrift des § 7 HWG auf das Angebot von Brillen grundsätzlich anzuwenden.
Nach § 7 Abs. 1 HWG ist es - von den Ausnahmen in Abs. 1 der Vorschrift zunächst abgesehen - unzulässig, Zuwendungen oder sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren, das gilt gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWG für die Werbung für Arzneimittel und gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1a HWG für die Werbung für Medizinprodukte i.S.d. § 3 MedizinprodukteG.
Brillen, bestehend aus Gestell und Gläsern, sind Medizinprodukte in diesem Sinne (Schorn, Medizinprodukte-Recht, § 2 MedizinprodukteG Rz. 49). Maßgeblich ist insoweit nur, dass der Unterlassungsantrag sich gegen die streitgegenständliche Rabattgewährung und -ankündigung einer Brille (d.h. bestehend aus Gestell und Gläsern) richtet, es geht nicht etwa um eine Werbung nur für Brillengestelle. Das Angebot der Antragsgegnerin betrifft tatsächlich auch nur die komplette Brille mit den AirView-Kunststoffgläsern (Bl. 28).
Die gegenteilige Argumentation der Antragsgegnerin, es sei gleichwohl von den Brillengestellen isoliert auszugehen, greift nicht durch. Ein Brillengestell ist dazu da, die Brillengläser zu halten, auch wenn vielfach modische Aspekte für den Kauf eines Brillengestells bedeutsam sind, ändert das an der eigentlichen Funktion des Brillengestells nichts.
2. Das vorliegende Ankündigen und nach der Werbung der Antragsgegnerin zu besorgende Gewähren eines Barrabatts fällt unter die Vorschrift des § 7 HWG n.F.; die gegenteiligen Argumente der Antragsgegnerin greifen nicht durch.
a) Auch der Barrabatt gehört begrifflich zu den "Zuwendungen und sonstigen Werbegaben (Waren oder Leistungen)". Schon unter Geltung der ZugabeVO und des RabattG war es h.M., dass Geld- und Warenrabatt begrifflich an sich "Zugaben" sind; deswegen gab es gerade die Bestimmung des § 1 Abs. 2 lit. b und lit. c ZugabeVO, nach der die ZugabeVO für Geld- und Naturalrabatt nicht galt.
Wegen dieser vorstehend genannten Besonderheit hatte allerdings § 7 HWG a.F. insoweit ei...