Verfahrensgang
LG Hamburg (Entscheidung vom 30.10.2015; Aktenzeichen 304 O 451/14) |
Tenor
1.) Die Berufung der Kläger gegen das Teil-Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 4, vom 30. Oktober 2015 (Az. 304 O 451/14) wird zurückgewiesen.
2.) Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.) Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 10.000,- festgesetzt.
Gründe
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist sachlich unbegründet.
A.) Die Erblasserin verstarb am 13.10.2011. Die Beklagte hat auf Verlangen der Kläger vorprozessual zunächst persönlich ein Nachlassverzeichnis vom 13.12.11 erstellt (B 5). Auf weiteres Verlangen ließ sie sodann das notarielle Nachlassverzeichnis vom 12.3.12 erstellen (K 1). Darüber hinaus erklärte sie, dass weitergehende ergänzungs- und ausgleichspflichtige Zuwendungen nicht bekannt seien.
Mit der Stufenklage begehren die Kläger in der ersten Stufe wiederum von der Beklagten die Auskunftserteilung durch Nachlassverzeichnis mit Nachweisen und Belegen.
Das Landgericht hat die Klage auf der ersten Stufe durch Teil-Urteil abgewiesen, weil der Auskunftsanspruch aus § 2314 Abs.1 BGB erfüllt sei. Zur Begründung ist ausgeführt, die Kläger machten nicht geltend, dass das Verzeichnis erkennbar unvollständig sei, also Lücken enthalte. Nur in diesem Falle bestünde ein Anspruch auf ergänzende Auskunft. Die Kläger machten vielmehr inhaltliche Unrichtigkeit geltend. Dies sei jedoch nicht Gegenstand der ersten Stufe der Klage. Die Auskunft gestatte keine Nachprüfung, um den Wahrheitsgehalt erfüllter Informationen zu kontrollieren. Belege müssten ebenfalls nicht vorgelegt werden. Denn eine allgemeine Pflicht zur Vorlage von Belegen nur zur Kontrolle der Angaben des Auskunftspflichtigen finde in § 2314 BGB keine Stütze. Das gesetzliche Mittel zur Verifizierung der Angaben sei vielmehr die eidestattliche Versicherung. Im Rahmen von § 2314 Abs.1 BGB sei die Vorlage von Belegen nur ausnahmsweise geschuldet, wenn der Wert der Nachlassgegenstände ungewiss sei, also in Fällen, wo die Vorlage von Belegen notwendig sei, damit der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch berechnen könne. Hier gehe es nur darum, dass die Kläger den Angaben der Beklagten misstrauten.
Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihren erstinstanzlichen Antrag unverändert weiter.
Die Kläger machen geltend, sie benötigten die Belege, weil gravierende Zweifel an der Berechnungsgrundlage bestünden, die dem Pflichtteilsanspruch zugrunde liege. Durch die Verknüpfung zwischen Erbenstellung, Generalbevollmächtigtenstellung und Betreuerstellung sei es der Beklagten möglich gewesen, diverse Vermögensverfügungen zu treffen, die aufgrund der undurchsichtigen Abrechnungen gegenüber dem Betreuungsgericht keinen Eingang mehr in das notarielle Nachlassverzeichnis gefunden hätten. Das notarielle Nachlassverzeichnis genüge nicht. Ein notarielles Nachlassverzeichnis solle eine größere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft als das Privatverzeichnis des Pflichtteilsberechtigten bieten. Ein Notar müsse dementsprechend den Nachlass selbst und eigenständig ermitteln und durch Bestätigung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringen, den Inhalt zu verantworten. Die Wiedergabe der Erklärung des Erben genüge nicht. Jedenfalls bei konkreten Anhaltspunkten müsse er selbst ermitteln und den Nachlassbestand feststellen. Maßstab hierfür sei, welche naheliegenden Nachforschungen ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich hielte.
Es gehe vorliegend nicht um inhaltliche Unrichtigkeiten, sondern um Auslassungen und Lückenhaftigkeiten. So habe die Beklagte eingeräumt, dass in der Abrechnung an das Betreuungsgericht Additionsfehler enthalten seien, das Überträge nicht mit eingerechnet worden seien sowie die Aufstellung der Ein- und Ausnahmen unvollständig gewesen seien. Dies habe die Beklagte vor dem Landgericht nicht erklären können. Ferner hätten Umbuchungen nicht erklärt werden können. Die Angabe, die Erblasserin habe alle Rechnungen bar bezahlt, sei unglaubhaft, weil die Erblasserin bereits seit dem Jahr 2008 kein Geld und keine Papiere im Haus gehabt habe.
Somit sei klar, dass das notarielle Nachlassverzeichnis unrichtig und lückenhaft sei, weil es wesentliche Teile des Vermögens der Erblasserin nicht enthalte. Durch Falschangaben und Additionsfehler sei das notarielle Nachlassverzeichnis unbrauchbar und lückenhaft.
Ferner fehlten in dem notariellen Nachlassverzeichnis die Summen aus den in der Betreuungsabrechnung vergessenen Überträgen und Additionen sowie Einnahmen von Juni 2010 bis Juni 2011. EUR 320.497,84 seien nur in der Betreuungsabrechnung an das Gericht enthalten, nicht aber in dem notariellen Verzeichnis. Diese Einnahmen und die Ausgaben in Höhe von EUR 252.330,71 seien nicht nachvollziehbar.
Die Beklagte habe nicht deutlich gemacht, dass die Erblasserin über eine monatliche Rente von ca. EUR 1.100,- plus Zahl...