Leitsatz (amtlich)

Die Verwendung eines unterscheidungskräftigen Zeichens als Telexkennung oder E-Mail-Adresse auf dem Briefbogen einer Patentanwaltskanzlei ist nicht kennzeichenmäßig, wenn sie ausschließlich innerhalb der umfangreichen kleingedruckten Anschriftsangaben ohne besondere Hervorhebung und nicht als schlagwortartige Kanzleibezeichnung neben der die Sozietät kennzeichnenden dominierenden Namensangabe erfolgt, so dass das angesprochene Publikum die Zeichenverwendung als bloße Adressbezeichnung, nicht aber als Bezeichnung der Sozietät auffasst. Gleiches gilt für die der namentlichen Bezeichnung der Sozietät folgenden Nennung der E-Mail-Adresse in Anwaltsverzeichnissen. Gleiches gilt schließlich für die Verwendung des Zeichens als Name einer Internet-Domain, wenn unter dieser Domainbezeichnung keine Inhalte der Kanzlei in das Internet eingestellt sind, sondern sie nur zur automatischen Weiterleitung auf die durch den Sozietätsnamen gebildete Internet-Domain dient, und diese Domainbezeichnung nicht nach außen - etwa durch Verwendung auf dem Briefpapier der Sozietät - bekannt gemacht wurde.

 

Normenkette

MarkenG § 5 Abs. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 2; MarkenG § Nr. 5; MarkenG § 28 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 18.09.2008; Aktenzeichen 315 O 988/07)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 15, vom 18.9.2008 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Der Kläger nimmt die Beklagte aus Markenrecht auf Unterlassung in Anspruch und begehrt Ersatz seiner Rechtsanwaltskosten.

Der Kläger, ein Herr M., der in der Klagschrift im erstinstanzlichen Verfahren in der Schreibweise "M." bezeichnet ist und dessen Existenz die Beklagte deswegen auch in zweiter Instanz noch bestreitet, ist Inhaber der deutschen Wortmarke 306 18 188 "Patmondia" mit Priorität vom 20.3.2006 (Anlagen K 1 bis K 3). Die Marke ist eingetragen für Herrn M., [Adresse]. Das Waren-/Dienstleistungsverzeichnis umfasst u.a. Rechtsberatung und -vertretung, Anmeldung (soweit in Klasse 42 enthalten) und Verwaltung gewerblicher Schutzrechte, rechtliche Interessenwahrnehmung, technische Beratung auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit (soweit in Klasse 42 enthalten).

Die Marke befindet sich noch innerhalb der Benutzungsschonfrist. Der Kläger behauptet, die Marke "Patmondia" neben der Bezeichnung "MondicinA" für ein biologisches Erfrischungsgetränk verwendet zu haben und unter dem Klagzeichen auch Marken- und Patentrecherchen sowie Produktneuentwicklungen anzubieten (Anlagenkonvolute K 11 bis K 13).

Die Beklagte ist eine Patentanwaltssozietät mit Sitz in M. in der Rechtsform einer GbR, die Dienstleistungen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes anbietet.

Sie benutzte die Bezeichnung "PATMONDIAL M." von 1983 bis 1996 als Telex Adresse und von 1997 als E-Mail-Adresse in der Form "patmondial@t-online. de" (Anlagenkonvolut B 3). Seit dem 10.1.2001 ist sie Inhaberin der Domain Fehler! Textmarke nicht definiert. (Anlage B 4). Unter dieser Domain sind keine Inhalte hinterlegt, die Domain dient vielmehr der unmittelbaren Weiterleitung auf die Domain www.k.de, welche sich "under construction" befindet und auf welcher sich nur die Kontaktdaten der derzeit dort tätigen Anwälte befinden (Anlage K 5).

Die Beklagte hält den in der mündlichen Verhandlung vor dem LG erschienenen finnischen Staatsbürger M. keinesfalls für den wahren Kläger, sondern für einen Strohmann des ehemals bei ihr (...) tätig gewesenen X, der seinerzeit innerhalb der Probezeit entlassen worden war.

Durch Ermittlungen eines Privatdetektivs habe sich herausgestellt, dass sich ein Herr X unter der M. er Adresse des Klägers aufhielt und gelegentlich die an diesen gerichtete Post abholte. Er habe sich auch mit dem Namen "M." am Telefon gemeldet.

Nach erfolgloser Abmahnung der Beklagten mit Schreiben vom 15.5.2007 erwirkte der Kläger selbst unter der Schreibweise M. (Anlagenkonvolut BB 4) eine einstweilige Verfügung des LG Hamburg vom 11.7.2007 -..., mit der der Beklagten antragsgemäß untersagt wurde, das Zeichen "PATMONDIAL" sowie die genannte Internetdomain zu verwenden (Anlage K 7). In dem Abschlussschreiben wird der Name des der Klägers "M." geschrieben (Anlage 8).

Der Kläger hat vorgetragen, unter seinem Namen verberge sich kein anderer Kläger. Unterschiede in der Schreibweise des Namens gingen aus Schreibfehlern beim DPMA hervor. Die Unterschiede im Schriftbild seiner Unterschrift auf der Prozessvollmacht und dem Reisepass erklärten sich daraus, dass er seine Unterschrift ungefähr Anfang des Jahres 2007 verändert habe. Er benutze das Zeichen "PATMONDIA" für eigene geschäftliche Zwecke und keinesfalls zu einer sit...

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