Leitsatz (amtlich)

Werden Demo-Bänder von Musikeinspielungen erstellt und diese entspr. dem Vertrag zwischen den Parteien den Antragsgegnern zur endgültigen Abmischung im Tonstudio überlassen, so verletzt die Werbung für CD's mit den Demo-Versionen das Tonträgerherstellerrecht, weil insoweit für den Vertrieb solcher Tonträger gerade keine Autorisierung durch den Rechteinhaber vorliegt.

 

Normenkette

UrhG §§ 85, 97

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 406 O 116/01)

 

Tenor

Auf die Berufung des Antragstellers wird das Urteil des LG Hamburg, Kammer 6 für Handelssachen, vom 23.11.2001 abgeändert.

Die einstweilige Verfügung des LG vom 11.6.2001 wird erneut erlassen.

Von den Kosten des Erlassverfahrens tragen der Antragsteller 1/3 und die Antragsgegner zu 2) und 3) wie Gesamtschuldner 2/3. Diese tragen die Kosten des Widerspruchs- und Berufungsverfahrens wie Gesamtschuldner im vollen Umfang.

und beschlossen:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf insgesamt 12.258 Euro (= 200.000 DM) festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Antragsteller ist Musiker und Leiter der Musikgruppe „KR-…”, er vertritt nach seinen Angaben die Mitglieder der Band.

Der Antragsgegner zu 2) ist Geschäftsführer der Firma CCC-… Verlag GmbH, im folgenden:

„Antragsgegnerin zu 1)”, die im Mai 2001 ihren Geschäftsbetrieb eingestellt und zuvor Tonträger produziert hat. Der Antragsgegner zu 3) war bis 31.12.1998 Mitgeschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1).

In der Zeitschrift „ROCK NORD”, Ausgabe Mai 2001, wurde auf der Rückseite für das Angebot „Vier nagelneue CDs …”, deren Cover abgebildet sind, geworben, und zwar u.a. für die CD: „KR-… – 12 Jahre Musik wie brennendes Benzin” und für die CD: „KR-… – STORM Deutsch- Schwedische Freundschaft No-…” (Anlage ASt A 10).

Die Zeitschrift wurde damals vom Antragsgegner zu 2) herausgegeben.

Der Antragsteller beanstandet den Vertrieb dieses Tonträgers als Verletzung seiner Rechte bzw. der Rechte der Gruppe KR-… Er nimmt die Antragsgegner zu 2) und 3) deswegen im vorliegenden Verfügungsverfahren auf Unterlassung in Anspruch.

Das LG hat in seinem Beschluss vom 11.6.2001 den Antragsgegnern zu 2) und 3) im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten, für den Verkauf der Tonträger „KR-… – 12 Jahre … wie brennendes Benzin” (Jubiläums-CD) sowie „KR-…-Storm Deutsch-Schwedische Freundschaft No.” zu werben, diese zu verkaufen oder verkaufen zu lassen.

Den gleichlautenden Verfügungsantrag gegen die Antragsgegnerin zu 1) hat das LG zurückgewiesen.

Auf die Beschlussverfügung vom 11.6.2001 nebst Berichtigungsbeschluss vom 24.9.2001 (Bl. 38 f.) wird Bezug genommen.

Mit seinem Urteil vom 23.11.2001 hat das LG die einstweilige Verfügung vom 11.6. aufgehoben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückgewiesen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Antragsteller mit der Berufung, er beantragt den Neuerlass der Beschlussverfügung betreffend die Antragsgegner zu 2) und 3); der Senat behält die ursprüngliche Bezifferung auf Antragsgegnerseite bei.

Die Antragsgegner zu 2) und 3) verteidigen ihrerseits das angefochtene Urteil.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Antragstellers hat auch in der Sache Erfolg. Die Beschlussverfügung des LG ist demgemäß unter Abänderung des angefochtenen Urteils erneut zu erlassen.

I. Gegenstand des Unterlassungsantrages ist das Werben für die beiden in der Beschlussverfügung genannten Tonträger und deren Verkauf.

II. Der Unterlassungsantrag entspr. der Beschlussverfügung gegen den Antragsgegner zu 2) ist aus den §§ 85, 97 UrhG begründet.

1. Es ist unstreitig, dass der Antragsteller die Aufnahmen der streitgegenständlichen beiden Tonträger hergestellt hat und dass dies im Rahmen des zwischen ihm als „Künstler” und den Antragsgegnern zu 2) und 3) als „Produzenten” geschlossenen Vertrages über drei „Voll-CD-Produktionen” vom 5.11.1998 (Anlage ASt A 1) geschehen ist.

Diese Aufnahmen – es sind Einspielungen seiner Gruppe KR-… – befanden sich auf den Tonträgern, die der Antragsteller nach seinem Vorbringen als Demonstrationsbänder den Antragsgegnern zu 2) und 3) übergeben hat und die auch nach der Darstellung der Antragsgegner der tatsächlichen Herstellung zu Grunde gelegen haben. Die Einspielungen waren allerdings noch nicht endgültig im Tonstudio abgemischt, diese unfertigen Aufnahmen befinden sich aber auf den vorliegend beanstandeten Tonträgern.

2. Nach diesem unstreitigen Sachverhalt hat der Antragsteller gegenüber dem Anbieten und Vertreiben der streitgegenständlichen Tonträger ein Verbietungsrecht jedenfalls aus den §§ 85, 97 UrhG gegen jeden und damit auch ggü. dem Antragsgegner zu 2) – vorbehaltlich des Bestehens der Begehungsgefahr in dessen Person.

Der Antragsteller ist (Mit-)Urheber der Einspielungen seiner Band, mit der Herstellung der Demonstrationsbänder ist die für § 85 UrhG erforderliche körperliche Festlegung der betreffenden Aufnahmen erfolgt. Diese Aufnahmen sollten aber noch abgemischt werden, ihre Vervielfältigung und Verbreitung in dieser For...

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