Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 05.07.2021; Aktenzeichen 315 O 137/21) |
Tenor
1. Die Berufung der Antragsgegnerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 05.07.2021, Az. 315 O 137/21, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das landgerichtliche Urteil im Tenor gem. I.1.b) und im Kostenpunkt gem. II.) wie folgt abgeändert wird:
gem. I.1.b):
b) das nachfolgend abgebildete Zeichen
((Abbildung))
zur Kennzeichnung von mobilen Apps zu benutzen und/oder benutzen zu lassen und/oder unter diesen Zeichen die genannten Waren anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen
und hinsichtlich der Kostenentscheidung gem. II.:
Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz haben die Antragstellerin 75 %, die Antragsgegnerin zu 1) 14,5 % und die Antragsgegnerin zu 2) 10,5 % zu tragen.
2. Die Anschlussberufung der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Antragstellerin 75 %, die Antragsgegnerin zu 1) 14,5 % und die Antragsgegnerin zu 2) 10,5 % zu tragen.
Gründe
I. Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich der Telekommunikationsdienstleistungen und der Telekommunikationstechnologie. Die Antragstellerin wendet sich im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren gestützt auf Markenrecht und hilfsweise Wettbewerbsrecht gegen einen neuen Unternehmensauftritt der Antragsgegnerinnen mit einem stilisierten "T" (auch in Alleinstellung): ((Abbildung)) sowie verschiedene weitere Kennzeichen, u.a. die angemeldeten Unionsmarken ((Abbildung)) und ((Abbildung)), und begehrt Unterlassung im Hinblick auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Die Antragstellerin ist Inhaberin u.a. folgender "T-Marken":
Zeichen |
Registernummer |
Priorität |
Klassen |
((Abbildung)) (Wort) |
DE 302015044707 |
03.07.2015 |
u.a. 9, 16, 25, 28, 35, 36, 37, 38, 41, 42 |
((Abbildung)) |
DE 30087136 |
28.11.2000 |
u.a. 9, 16, 25, 28, 35, 36, 37, 38, 41, 42 |
((Abbildung)) |
DE 39529531 |
19.07.1995 |
u.a. 9, 14, 16, 25, 28, 36, 37, 38, 41, 42 |
((Abbildung)) |
DE 39529526 |
19.07.1995 |
u.a. 9, 14, 16, 25, 28, 36, 37, 38, 41, 42 |
Zeichen |
Registernummer |
Priorität |
Klassen |
((Abbildung)) (Wort) |
UM 1888031 |
05.10.2000 |
u.a. 9, 16, 25, 28, 35, 36, 37, 38, 41, 42 |
((Abbildung)) |
UM 2235034 |
28.05.2001 |
u.a. 9, 16, 25, 35, 36, 37, 38, 41, 42 |
((Abbildung)) |
UM 215194 |
01.04.1996 |
u.a. 9, 14, 16, 25, 28, 36, 37, 38, 41, 42 |
((Abbildung)) |
UM 215319 |
01.04.1996 |
u.a. 9, 14, 16, 25, 28, 36, 37, 38, 41, 42 |
Die Antragsgegnerinnen bieten ebenfalls Dienstleistungen und Waren auf dem Telekommunikationsmarkt an, bis zum hier angegriffenen Marken-/Unternehmensauftritt unter dem Zeichen ((Abbildung)). Die Antragsgegnerin zu 1) ist ein Telekommunikationskonzern mit Sitz in Spanien, der über Tochtergesellschaften u.a. in Deutschland und Spanien tätig ist. Sie betreibt die internationale Webseite telefónica.com. Die Antragsgegnerin zu 2) ist eine deutsche Konzerngesellschaft der Antragsgegnerin zu 1), die in Deutschland das Telefónica Geschäft operativ betreibt und zahlreiche Waren und Dienstleistungen aus den Bereichen Telekommunikation und Informationstechnologie anbietet.
Die Antragstellerin hat sich mit dem vorliegenden Verfügungsantrag gegen einen im April 2021 in Madrid vorgestellten Unternehmensauftritt der Antragsgegnerin zu 1) gewendet, der ein "T Rebranding" enthielt:
((Abbildung))
und mittels - englischsprachiger - Pressemitteilung vom selben Tag im Internet verbreitet wurde. In der Pressemitteilung (Anlage Ast 47) heißt es (übersetzt):
"[...]
Das Logo, das nun in allen Ländern, in denen T. tätig ist, in Kraft ist, besteht aus fünf Kreisen, die wie bei seinem Vorgänger den Buchstaben 'T', das Erkennungszeichen von T., bilden. In diesem Fall stilisierter, agiler und moderner, aber gleichzeitig die Geschichte des Unternehmens ehrend. Seine Verwendung wird auf Bereiche ausgeweitet, die die Marke Telefónica nutzen, wie Telefónica Tech, Telefónica Empresas oder Fundación Telefónica.
[...]"
Zugleich erschien auf der - englischsprachigen - Website der Antragsgegnerin zu 1) ein Video zu diesem neuen Auftritt, das beispielhaft folgendes zeigt (vgl. Anlage Ast 46):
((Abbildung))
Die Antragsgegnerin zu 1) meldete am 23.04.2021 das Zeichen ((Abbildung)) als Unionsmarke (Bild) Nr. 018458691 (Anlage Ast 52) für diverse Waren und Dienstleistungen in den Klassen 09, 14, 16, 25, 28, 35, 36, 37, 38, 41, 42 und 45 an. Weiter meldete die Antragsgegnerin zu 1) am 07.05.2021 das Zeichen ((Abbildung)) als Unionsmarke (Bild) Nr. 018467475 (Anlage Ast 53) für diverse Waren und Dienstleistungen in den Klassen 09, 14, 16, 25, 28, 35, 36, 37, 38, 41, 42, 45 an. Die Antragstellerin legte gegen beide Markenanmeldungen Widerspruch ein. Eine Entscheidung hierüber ist noch nicht ergangen.
Die Antragstellerin hat behauptet, das Fehlen jeglicher "T"-Kennzeichnungen der Antragsgegnerin zu 1) seit dem Jahr 1998 und die Kennzeichnung mit ((Abbildung)) belegten, dass es bei dieser seit mehr als 20 Jahren keine Ausrichtung auf eine "T"-Brand gegeben habe. Die Antragsgegnerin zu 1...