Normenkette

EUV 1001/2017 Art. 9 Abs. 2 Buchst. b; EUV 1001/2017 Art. 125; EUV 1001/2017 Art. 126; EUV 1001/2017 Art. 127

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 21.12.2020, Az. 312 O 390/20, wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf insgesamt EUR 500.000,00 festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens von den Antragsgegnerinnen zu 1) bis 4) Unterlassung der Nutzung des Zeichens "HALO" und/oder "AMAZON HALO" und/oder Abbildung im geschäftlichen Verkehr im Gebiet der Europäischen Union zur Kennzeichnung eines Gesundheitsüberwachungsprodukts.

Die Antragstellerin ist ein Unternehmen der Medizintechnik mit Sitz in Irvine, Kalifornien, USA. Sie entwickelt und vermarktet Produkte zur nicht-invasiven Überwachung physiologischer Parameter, darunter Pulsfrequenz, Sauerstoffsättigung und viele anderer. Die Produkte der Antragstellerin haben sich zunächst weitgehend an Kliniken gerichtet.

Die Antragstellerin ist Inhaberin der Unionswortmarke Nr. ... "HALO INDEX".

Die Unionsmarke "HALO INDEX" wurde am 14.04.2011 angemeldet, am 23.08.2011 eingetragen und genießt Schutz u.a. in Klasse 9 für "Computersoftware und Computerhardware zur Verwendung im Zusammenhang mit Patientenüberwachung; Computersoftware und -hardware zum Erkennen, Fühlen, Verarbeiten, Messen und/oder Anzeigen von physiologischen Zuständen und Eigenschaften", in Klasse 10 u.a. für "Medizinische Geräte, einschließlich Patientensensoren und Patientenüberwachungsgeräte; Patientenüberwachungsgeräte zur Erkennung der körperlichen Verfassung; Patientenüberwachungsgeräte und -instrumente; Patientenüberwachungssystem; Hämodynamische Überwachungsapparate" und in Klasse 44 für "Patientenüberwachung".

Die Antragsgegnerinnen gehören zum A...-Konzern, der insbesondere Online-Versandhandel mit einer breit gefächerten Produktpalette betreibt. Die Antragsgegnerin zu 1) ist eine deutsche Niederlassung der Antragsgegnerin zu 2). Die Antragsgegnerin zu 2) ist für den technischen Betrieb der Internetseite a...de verantwortlich. Die Antragsgegnerin zu 3) ist Verkäuferin der mit "Verkauf und Versand durch A..." auf der Internetseite a...de gekennzeichneten Produkte. Die Antragsgegnerin zu 4) mit Sitz in den USA ist Inhaberin eines Teils des IP-Portfolios des Konzerns.

Im August 2020 wurde in der Presse über ein neues Produkt des A...-Konzerns, ein Fitness- / Wellnessarmband für den privaten Endverbraucher mit zugehöriger App berichtet, das unter dem Namen "A... Halo" ausschließlich in den USA angeboten worden ist. Keine der vier Antragsgegnerinnen bietet an oder bewirbt das Produkt bisher im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum. Das Produkt - bestehend aus Armband und zugehöriger App - erhebt verschiedene Vitalparameter wie Herzfrequenz, Schritte und Hauttemperatur, analysiert über ein Mikrofon Stimmung und Stresslevel und sendet diese Daten an eine dazugehörige App, die außerdem den Körperfettanteil berechnen kann.

Die Antragsgegnerin zu 4) meldete am 04.11.2020 zwei Unionsmarken an: die Unionswortmarke Nr. ... "AMAZON HALO" und die Unionswortbildmarke Nr. ...Abbildung.

Beide Marken beanspruchen Schutz u.a. für "Computer-Hardware zur Verwendung bei der Erstellung von Elektrokardiogrammen" in Klasse 9, "Überwachungsgeräte für medizinische Zwecke; Überwachungsinstrumente, Sensoren und Alarme, medizinische Geräte zur Messung des Körpergewichts und zur Schätzung des Körperfettanteils; allgemeine Wellness-Instrumente und -Apparate, nämlich Gesundheitsüberwachungsgeräte zum Speichern, Übertragen, Verfolgen, Messen und Anzeigen von Körperbewegungen und anderen physiologischen und physikalischen Parametern; allgemeine Wellness-Instrumente und -Apparate, nämlich Gesundheitsüberwachungsgeräte zur Schätzung des maximalen Sauerstoffverbrauchs, des Pulses und von Atemereignissen" in Klasse 10 und "Gesundheitsberatung; Gesundheitsbeurteilung" in Klasse 44.

Zuvor verfügte die Antragsgegnerin zu 2) über eine Unionswortmarke "RING HALO" (Nr. ...), nachdem der A...-Konzern im Jahr 2018 das auf SmartHome und Überwachungstechnologie spezialisierte Unternehmen "R..." übernommen hatte. Die Unionsmarke "RING HALO" wurde am 19.03.2019 angemeldet, am 06.11.2019 eingetragen und genießt Schutz u.a. in Klasse 9 für Geräte und Software, die mit SmartHome und Gebäudeüberwachung zu tun haben.

Am 05.11.2020 erhielt die Antragstellerin Kenntnis von den Anmeldungen der gegenständlichen Unionsmarken durch die Antragsgegnerin zu 4). Mit Schreiben vom 26.11.2020 mahnte die Antragstellerin die Antragsgegnerinnen erfolglos ab.

Die Antragstellerin hat behauptet, sie habe in den USA vor kurzem das Produkt "Masimo Sleep" auf den Markt gebracht, das dazu diene, die Vitalparameter des Körpers eines Nutzers zu analysieren und Informationen bereitzustellen, die dem Nutzer helf...

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