Normenkette

StVO § 14 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 323 O 346/00)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 23, vom 5.4.2001 – 323 O 346/00 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert den Kläger um 3.078,25 Euro.

Die Entscheidung unterliegt gem. § 26 Ziff. 5 EGZPO altem Berufungsprozessrecht.

Die Entscheidung ergeht im erklärten Einverständnis der Parteien gem. § 524 Abs. 4 ZPO a.F. durch den Einzelrichter.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO a.F. abgesehen.

 

Gründe

Die Berufung ist zulässig, aber sachlich nicht begründet.

Im Ergebnis zutreffend hat das LG die Klage abgewiesen, weil den Kläger wegen Verstoßes gegen das Gebot des § 14 Abs. 1 StVO, sich beim Aussteigen so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, ein Eigenhaftungsanteil trifft, demzufolge er jedenfalls nicht mehr verlangen kann als die bereits von der Beklagten regulierten 50 %.

Dabei kann die Darstellung des Klägers, er habe nach dem Aussteigen die Fahrertür vollständig geöffnet gelassen und sei an die hintere Tür getreten, um diese zu öffnen – was er aber noch nicht getan habe –, als wahr unterstellt werden, so dass es einer weiteren Beweisaufnahme nicht mehr bedarf. Denn auch in diesem vom Kläger geltend gemachten Verhalten liegt ein schwerwiegender Verstoß gegen das genannte Gebot. Zur Gefahrausschlusspflicht, die aus diesem Gebot erwächst, gehört es nämlich auch, dass sofort nach dem Aussteigen die Tür auch wieder geschlossen wird (ebenso Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 14 StVO Rz. 6). Auch Janiszewski/Jagow/Burmann, StVO, 16. Aufl., § 14 Rz. 4, und BayObLG in DAR 1990, 31 (BayObLG v. 30.6.1989 – RReg.2 St 77/89) machen deutlich, dass der Pflichtenkreis des § 14 Abs. 1 StVO nicht endet, sobald man ausgestiegen ist. Das BayObLG in DAR 1990, 31 (BayObLG v. 30.6.1989 – RReg.2 St 77/89) hat am angegebenen Ort entschieden, dass der Ausgestiegene, der sich bei offen stehender Tür noch einmal in das Fahrzeug beugen will, zunächst die Tür wieder schließen muss, wenn Verkehr herannaht, um dem Höchstmaß an Sorgfalt zu genügen, das § 14 Abs. 1 StVO auferlegt. So hätte auch der Kläger zunächst die Fahrertür wieder schließen müssen, dies zumindest dann, als Verkehr herannahte.

Soweit sich aus der Entscheidung des Kammergerichts in DAR 1973, 156 eine andere Auffassung ergeben sollte, kann dem nicht gefolgt werden. In jener Entscheidung ist offensichtlich § 14 Abs. 1 StVO und die von ihm geforderte höchste Sorgfalt beim Aussteigen schlicht übersehen worden, denn dort wird diese Vorschrift weder überhaupt zitiert, noch setzt sich das Kammergericht mit der aus ihr folgenden besonderen Haftung auseinander, es argumentiert vielmehr so, als gebe es den § 14 Abs. 1 StVO gar nicht.

Die Berufung ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung entspricht §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.

Die Festsetzung der Beschwer erfolgt im Hinblick auf § 26 Ziff. 8 EGZPO.

Wapenhensch

 

Fundstellen

Haufe-Index 1105733

OLGR-BHS 2002, 472

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