Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13.9.2000 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Beklagten beträgt DM 2.280,–.
Von einer Darstellung des Tatbestands wird abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO).
Gründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist sachlich nicht gerechtfertigt.
Zutreffend hat das Landgericht die Verpflichtung der Beklagten zur Tilgung der Mietschulden in Höhe von DM 2.280,– aus dem Bürgschaftsvertrag bejaht. Der Senat folgt insoweit den Gründen der angefochtenen Entscheidung (§ 543 Abs. 1 ZPO). Die dagegen gerichteten Ausführungen der Beklagten geben nur Anlaß zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:
1. Soweit die Beklagte meint, die Bürgschaftsverpflichtung sei gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig, weil hier die Grundsätze zu gelten hätten, die der Bundesgerichtshof für die Fälle von Angehörigenbürgschaften entwickelt habe, ist ihr nicht zu folgen.
Es handelt sich bei der Mieterin um keine nahe Angehörige der Beklagten, sondern um die Tochter des früheren Lebensgefährten der Beklagten. Dass sie zu dieser eine besonders enge emotionale Bindung hatte, die es überhaupt gerechtfertigt erscheinen lassen könnte, die Beklagte als ebenso schutzwürdig anzusehen, wie einen nahen Angehörigen, ist bereits nicht erkennbar. Darüber hinaus ist aber auch kein krasses Mißverhältnis zwischen dem Verpflichtungsumfang und der Leistungsfähigkeit der Bürgin feststellbar, die – ungeachtet etwaiger Ersparnisse – über laufende monatliche Einkünfte von über DM 3.000,– verfügte. Die Beklagte hatte auch, wie sie selbst nicht in Abrede nimmt, den Umfang der Bürgschaftsverpflichtung erkannt und die ihr übersandte Bürgschaftserklärung ohne Einschränkung unterschrieben und zurückgesandt. Dass der Kläger daher eine Zwangslage der Beklagten ausgenutzt hätte, ist nicht ersichtlich.
2. Soweit die Beklagte darüber hinaus die Auffassung vertritt, § 550b Abs. 3 BGB führe zur gänzlichen Unwirksamkeit der von der Beklagten übernommenen Bürgschaftsverpflichtung, ist ihr ebensowenig zu folgen.
Zwar findet § 550 b Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich auch dann Anwendung, wenn der Vermieter den Abschluss des Mietvertrags von der Leistung einer Bürgschaft abhängig macht, der Mieter also einen Bürgen stellt, ohne sich vorher hierzu verpflichtet zu haben (BGHZ 107, 210, 213). Dies soll allerdings nach dem BGH dann nicht gelten, wenn der Bürge mit dem Vermieter einen Vertrag schließt, ohne von diesem hierzu aufgefordert worden zu sein (BGHZ 111, 361). Ob ein solcher Fall hier vorliegt oder nicht, ist nicht (mehr) entscheidungserheblich, da die Beklagte auch im Falle der Anwendbarkeit von § 550 b BGB jedenfalls bis zur Grenze von DM 2.280,– haftet.
§ 550 b BGB begrenzt die Sicherheit auf einen Höchstbetrag von drei Monatsmieten und legt damit den Rahmen fest, in dem die Sicherheit zulässigerweise vereinbart werden kann. Die Sicherheitsabrede ist nur für den überschießenden Teil der Sicherheit verboten, so dass Teilnichtigkeit gegeben ist (Palandt-Weidenkaff, BGB, § 550b Rdn. 9). Eine darüber hinausgehende Kautionsvereinbarung bleibt bis zur zulässigen Grenze wirksam (MünchKomm-Voelskow, § 550 b Rdnr. 7a; Schmidt-Futterer, Mietrecht, 7. Aufl., § 550b Rdn. 44).
Diese Begrenzung der Sicherheit auf den Höchstbetrag von drei Monatsmieten kommt dem Bürgen nach einhelliger Meinung zugute. Es besteht nur darüber Streit, auf welchem Wege der Bürge geschützt wird (vgl. Tiedtke, ZMR 1990, 401). Soweit dem Bürgen die Kondikitionsmöglichkeit nach § 812 I S. 1 BGB als Einrede gem. § 768 BGB zugebilligt wird, gehen seine Rechte ohnehin nicht weiter als die des Hauptschuldners. Aber auch bei Anwendung von § 134 BGB ist die Unwirksamkeit des Bürgschaftsvertrags nur insoweit festzustellen, als die verbürgte Verbindlichkeit über das Dreifache des auf einen Monat entfallenden Mietzinses hinausgeht. Bis zur zulässigen Höchstgrenze bleibt die Haftung des Bürgen unberührt (vgl. Bub/Treier, III, Rn 756).
Die Kosten der ohne Erfolg eingelegten Berufung trägt die Beklagte gem. § 97 Abs. 1 ZPO. Die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 546 Abs. 2, 708 Ziff. 10, 713 ZPO.
Unterschriften
Raben, Bischoff, Albrecht-Schäfer
Fundstellen
Haufe-Index 684731 |
NZM 2001, 375 |
ZMR 2001, 887 |
IPuR 2001, 62 |