Entscheidungsstichwort (Thema)
sexuelle Veranlagung eines Elternteils: für sich alleine keine Disqualifikation als Sorgerechtsinhaber
Normenkette
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
AG Witten (Beschluss vom 23.06.2004; Aktenzeichen 4 F 472/03) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers vom 13.7.2004 gegen den Beschluss des AG - FamG - Witten vom 23.6.2004 wird zurückgewiesen.
Der Antrag der Antragsgegnerin vom 24.11.2004 auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten werden gegeneinander aufgehoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Die Beteiligten streiten um das elterliche Sorgerecht und das Aufenthaltbestimmungsrecht für die heute achtjährigen, gemeinsamen ehelichen Zwillinge S. und N. C., geboren am XX.
Die Beteiligten heirateten nach der Geburt der Kinder am 8.4.2001. Bereits am 5.6.2002 wurde die Ehe geschieden, das Sorgerecht verblieb bei beiden Eltern gemeinsam. Von Januar 2003 bis November 2003 lebten sie nach einer Versöhnung erneut gemeinsam als Paar im Haus des Antragstellers, bis am 7.11.2003 die endgültige Trennung durch den Auszug der Antragsgegnerin erfolgte. Die Antragsgegnerin zog zunächst mit den Kindern zu ihrem ersten geschiedenen Ehemann, Herrn K; seit dem 1.4.2004 hat sie eine eigene Wohnung angemietet.
Die Antragsgegnerin hat aus ihrer ersten geschiedenen Ehe den am 8.3.1989 geborenen Sohn E. K, für den sie das alleinige Sorgerecht inne hat. E. wohnt überwiegend bei der Antragsgegnerin, aber auch teilweise bei seinem Vater. Die Antragsgegnerin geht einer Teilzeitbeschäftigung in einer Grillstube nach.
Der Antragsteller ist nicht erwerbstätig, er bestreitet seinen Lebensunterhalt aus Mieteinnahmen. Er bewohnt ein ihm gehörendes Einfamilienhaus in X, welches von der derzeitigen Wohnung der Antragsgegnerin ca. 500 m entfernt ist.
Der Antragsteller hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, die Antragsgegnerin sei nicht erziehungsgeeignet. Sie habe ständig wechselnde Männerkontakte sowie perverse sexuelle Neigungen, da sie sado-masochistische Praktiken ausübe. Dies ergebe sich aus den überreichten Photos sowie den ca. 3.500 Photos, die sich auf der überreichten CD-Rom befinden.
Der Antragsteller ist in den Besitz dieser Abbildungen wie folgt gekommen: Als sich die Antragsgegnerin von ihrem damaligen Freund, Herrn I, trennte, teilte sie dem Antragsteller mit, dass es pikante Fotos von ihr und Herrn I gäbe. Daraufhin brach der Antragsteller im Juni 2002 in die Wohnung des Herrn I ein und entwendete den Computer, auf dessen Festplatte die Fotos gespeichert waren, die während der einjährigen Beziehung zwischen Herrn I und der Antragsgegnerin entstanden waren. Er brannte die Fotos auf CD-Rom und zerstörte sodann den Computer. Das Strafverfahren gegen ihn wurde gegen Zahlung einer Geldbuße von 350 EUR nach § 153a StPO eingestellt (2 Js 338/02 Staatsanwaltschaft Bochum).
Der Antragsteller hat ferner behauptet, die Antragsgegnerin sei hysterisch und neige zum Suizid, sie habe sich schon einmal die Pulsadern aufgeschnitten.
Die Antragsgegnerin wiederum hat den Antragsteller für erziehungsunfähig aufgrund seines übermäßigen Alkoholkonsums und seiner starken Depressionen gehalten. Im Übrigen sei es ihre Privatsache, welche sexuellen Neigungen sie habe; negative Auswirkungen auf das Wohl der Kinder hätten diese jedenfalls nicht.
In einer Zwischenvereinbarung haben sich die Parteien am 18.2.2004 vor dem FamG auf einen 14-tägigen Umgang des Antragstellers mit den Kindern von samstags 11:00 Uhr bis sonntags 18:00 Uhr sowie einen wöchentlichen Umgang mittwochs ab Schulschluss bis 18:00 Uhr unter zwischenzeitlicher Beibehaltung des Aufenthaltbestimmungsrechts bei der Antragsgegnerin geeinigt.
Beide Parteien haben wechselseitig beantragt, ihnen jeweils die alleinige elterliche Sorge zu übertragen.
Das FamG hat durch Beschluss vom 23.6.2004 das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder S. und N. der Antragsgegnerin übertragen und die weitergehenden Sorgerechtsanträge der Parteien zurückgewiesen. Es hat dabei die gemeinsame elterliche Sorge als im Kindeswohl liegend angesehen, da beide Eltern erziehungsfähig seien und die Kooperationsbereitschaft der Beteiligten in seinem solchen Maße gegeben sei, dass eine gedeihliche Zusammenarbeit im Sinne der Kinder möglich sei. Das Aufenthaltbestimmungsrecht hat es aus dem Gesichtspunkt der Kontinuität und des Kindeswillens auf die Antragsgegnerin übertragen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen (Bl. 99 bis 101 GA).
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Zur Begründung führt er an, dass der Grundsatz der Kontinuität keine durchgreifende Bedeutung habe, da er ein umfassendes Umgangsrecht habe und die Kinder nahezu gleichwertig betreue; sie könnten in ihre früher gewohnte Umgebung zu ihm zurückkehren.
Bei der Antragsgegnerin hingegen sei das Leben von großer Diskontinuität gep...