Leitsatz (amtlich)
Die Betreuungsgebühr (§ 147 Abs. 2 KostO) für die Beachtung einer Ausfertigungssperre für die Bewilligung der Löschung einer Auflassungsvormerkung, die - vorsorglich - für den Fall der erforderlichen Rückabwicklung eines Kaufvertrages erteilt wird, hat gem. § 16 Abs. 1 KostO außer Ansatz zu bleiben, wenn der Urkundsnotar sich einerseits nicht für verpflichtet hält, eine Vollmacht für die Abgabe einer solchen Bewilligung für sich oder seine Angestellten entgegenzunehmen, andererseits aber für die vertragsgemäße Durchführung des Rechtsgeschäfts umfangreiche Vollmachten für sich oder seine Angestellten in die Urkunde aufnimmt.
Normenkette
KostO § 16
Verfahrensgang
LG Bochum (Beschluss vom 07.12.2010; Aktenzeichen 7 T 249/10) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 123,16 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.) Der Beteiligte zu 1) beurkundete am 18.5.2009 einen Vertrag, durch den die Ge-schwister J das dort näher bezeichnete Grundstück an den Beteiligten zu 2) verkauften. Zur Sicherung des Auflassungsanspruchs des Beteiligten zu 2) bewilligte der Verkäufer die Eintragung einer Vormerkung. Deren Eintragung wurde beantragt.
Zugleich bewilligte der Beteiligte zu 2) die Löschung dieser Vormerkung unabhängig von der Eigentumsumschreibung. Hierzu trafen die Vertragsbeteiligten in § 7 Abs. 4 bis 8 eine detaillierte Vereinbarung, unter welchen Voraussetzungen der Beteiligte zu 1) als Notar berechtigt (aber nicht verpflichtet) sein sollte, den Antrag auf Löschung der Vormerkung zu stellen. Am Ende der Vereinbarung heißt es:
"Bevor der Notar nicht den Antrag auf Eigentumsumschreibung oder den Antrag Löschung der zugunsten des Käufers bestellten Vormerkung stellt, soll er keine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift dieses Vertrages erteilen, die die Auflassung und die vorstehend abgegebene Bewilligung für die Löschung der zugunsten des Käufers bestellten Vormerkung enthält."
Mit seiner an den Beteiligten zu 2) gerichteten Kostenrechnung vom 19.5.2009 berechnete der Beteiligte zu 1) u.a. eine 5/10 Betreuungsgebühr für die Überwachung der Löschungsbewilligung hinsichtlich der Eigentumsverschaffungsvormerkung gem. §§ 32, 147 Abs. 2 KostO nach einem Geschäftswert von 91.200 EUR (= 30 % des Kaufpreises von 304.000 EUR).
Der Präsident des LG hat die Gebührenrechnung im Rahmen der Geschäftsprüfung hinsichtlich der vorgenannten Betreuungsgebühr beanstandet und den Notar, nachdem dieser den Ansatz der Gebühr verteidigt hat, mit Verfügung vom 2.6.2010 angewiesen, die Entscheidung des LG herbeizuführen. Mit Schriftsatz vom 8.6.2010 hat der Beteiligte daraufhin weisungsgemäß die Entscheidung des LG beantragt. Die Kammer hat die Kostenberechnung nach Anhörung der Dienstaufsicht und des Beteiligten zu 2) dahingehend abgeändert, dass die Betreuungsgebühr nebst anteiliger Umsatzsteuer entfällt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei § 147 Abs. 2 KostO um eine sog. Tätigkeitsgebühr handele, die erst ausgelöst werde, wenn der Notar im Auftrag aktiv tätig werde. Ein bloßes Abwarten sei danach nicht geeignet die Gebühr auszulösen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die aus eigenem Recht eingelegte Beschwerde des Beteiligten zu 1).
Der Senat hat den Beteiligten zu 1) darauf hingewiesen, dass hier möglicherweise auch eine Anwendung des § 16 KostO in Betracht komme, und ihm insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
II.) Die gem. § 156 Abs. 3 KostO ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes statthafte Beschwerde ist zulässig (§ 156 Abs. 5 Satz 3 KostO i.V.m. § 58 ff. FamFG), jedoch in der Sache unbegründet.
Die Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO ist durch die Übernahme des Treuhandauftrages zur Beachtung der bedingten Ausfertigungssperre entstanden. Es entspricht der wohl überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, der auch der Senat folgt, dass für die Übernahme und Ausführung eines Treuhandauftrages, der darin besteht, dass der Notar keine Ausfertigung einer bereits erteilten (unbedingten) Bewilligung (oder Auflassung) erteilen soll, solange ihm nicht bestimmte Voraussetzungen nachgewiesen sind, eine Gebühr gem. § 147 Abs. 2 KostO auslöst, jedenfalls soweit diese Tätigkeit nicht bereits durch eine andere Gebühr abgedeckt wird (OLG Frankfurt OLGReport Frankfurt 2009, 426; KG MittBayNot 2008, 237; OLG Hamm FGPrax 2006, 36f; 2011, 95f; Korintenberg/Bengel/Tiedke, KostO, 18. Aufl., § 147 Rz. 112d; Filzek, KostO, 4. Aufl., § 147 Rz. 26). Diese Gebühr entsteht nach Ansicht des Senats hier auch bereits mit der Übernahme des Treuhandauftrages, ohne dass es einer Vertiefung der Frage bedürfte, was im Rahmen des § 147 Abs. 2 KostO unter einer Tätigkeitsgebühr zu verstehen ist. Maßgebend ist, dass die Ausfertigungssperre eine mit dem Haftungsrisiko behaftete, gesonderte Prüfung des Notars bei der Erteilung von Ausfertigungen voraussetzt (im Erg. ebenso KG, a.a.O.; a.A. Rohs/Wedewer, KostO, Stand 2010, § ...