Verfahrensgang

LG Münster (Aktenzeichen 11 O 70/14)

 

Tenor

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die zu vollstreckende Verpflichtung wie folgt lautet:

Die Beklagte (hiesige Antragsgegnerin) ist verurteilt, an den Kläger (hiesigen Antragsteller) 26.000,00 PLN nebst Zinsen in Höhe von 13 % seit dem 1. Juni 2012 bis zum 22.12.2014 sowie in Höhe von 8% seit dem 23.12.2014 bis zum Zahlungstag zu zahlen.

Die Beklagte (hiesige Antragsgegnerin) ist weiterhin verurteilt, an den Kläger (hiesigen Antragsteller) 3.913,14 PLN als Rückerstattung der Prozesskosten zu zahlen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 6.300,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt die Erteilung einer Vollstreckungsklausel zu einem in der Republik Polen ergangenen Urteil.

Durch Urteil des Amtsgerichts Sąd Rejonowy w Szubinie I Wydzial Cywilny (AZ: I C 49/12) vom 28.06.2012 wurde die Antragsgegnerin verurteilt, an den (hiesigen) Antragsteller einen Betrag von 26.000,00 PLN nebst gesetzlicher Zinsen seit dem 01.06.2011 zu zahlen. Darüber hinaus wurde die Antragsgegnerin zur Zahlung in Höhe von 3.913,14 PLN als Rückerstattung von Prozesskosten an den Antragsteller verurteilt.

Der Antragsteller hat bei dem Landgericht Münster unter Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Urteils, eines Beschlusses vom 31.08.2012 über die Zuweisung einer Vollstreckungsklausel sowie der Bescheinigung nach Art. 54 EuGVVO - jeweils nebst Übersetzung - die Erteilung einer Vollstreckungsklausel beantragt.

Durch Beschluss des Vorsitzenden der 11. Zivilkammer vom 10.07.2014 ist das Urteil in vollem Umfang für vollstreckbar erklärt worden.

Gegen den ihr am 19.07.2014 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin mit einem am 29.07.2014 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Außerdem hat die Antragsgegnerin durch einen polnischen Anwalt nach Zustellung des landgerichtlichen Beschlusses bei dem Amtsgericht Szubin beantragt, - unter Gewährung von Wiedereinsetzung - eine Urteilsbegründung anzufertigen und ihr zuzustellen. Wegen des Inhalts wird auf den Schriftsatz vom 24.07.2014 nebst Übersetzung (Bl. 32, 92 d.A.) Bezug genommen. Dieser Antrag ist durch Beschluss des Amtsgerichts Szubin vom 07.11.2014 zurückgewiesen worden. Insoweit wird auf Bl. 61f. d.A. Bezug genommen.

Die Antragsgegnerin hat im Beschwerdeverfahren zunächst behauptet, sie habe erst durch das Vollstreckbarerklärungsverfahren Kenntnis von dem polnischen Verfahren erlangt. Zuvor habe sie keine Zustellungen erhalten. Die von dem Antragsteller vorgelegte Bescheinigung nach Art. 54 EuGVVO sei unvollständig, da dort die Angabe fehle, wann ihr das verfahrenseinleitende Schriftstück (angeblich) zugestellt worden sei.

Nachdem der Antragsteller den von der Antragsgegnerin unterzeichneten Rückschein über die Entgegennahme des Einschreibens, mit dem die Klageschrift und der Mahnbescheid übersandt worden waren, vorgelegt hat, hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 30.01.2015 eingeräumt, den Mahnbescheid erhalten und gegen diesen Einspruch eingelegt zu haben. Danach habe sie von dem Verfahren nichts mehr gehört, bis ihr der Beschluss des Landgerichts Münster verbunden mit dem polnischen Urteil zugestellt worden sei.

Insbesondere habe sie keine Ladung erhalten. Sie habe auch keine Benachrichtigung der Post über die Niederlegung eines Einschreibens erhalten. Sie verfüge über keinen Briefkasten. Wenn ihr Post nicht persönlich übergeben werde, werde diese im Treppenhaus oder an anderer Stelle hinterlegt.

Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Urteils des Amtsgerichts Szubin (AZ: I C 49/12) vom 28.06.2012 zurückzuweisen und die Vollstreckungsklausel einzuziehen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antragsteller verteidigt den angefochtenen Beschluss und konkretisiert den in Polen geltenden gesetzlichen Zinssatz unter Hinweis auf eine Entscheidung des Senats in einem anderen Verfahren mit 13%.

Er hat die polnische Gerichtsakte bis zum Verhandlungsprotokoll vom 28.06.2012 als Fotodokumentation (Bl. 160 - 201 d.A.) sowie Übersetzungen der polnischen Texte vorgelegt.

Der Senat hat durch Beschluss vom 24.06.2016 (Bl. 217 d.A.) darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen Art. 34 Nr. 2 EuGVVO nicht in Betracht kommt, da der Antragsgegnerin das verfahrenseinleitende Schriftstück zugestellt worden ist und diese sich eingelassen hat. Weiter hat der Senat darauf hingewiesen, dass es vorstellbar erscheint, dass der Antragsgegnerin das polnische Urteil durch Einlegen in die Gerichtsakte entsprechend Art. 1135 § 2 ZVGB zugestellt worden ist, und darin nach dem Beschluss des BGH vom 10.09.2015 (- IX ZB 39/13 - NJW 2016, 160) ein Verstoß gegen den ordre public liegen kann. Die Antragsgegnerin ist darauf hingewiesen worden, dass sie für eine solche Urteilszustellung darlegungspflichtig ist und es ist ihr eine Frist...

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