Leitsatz (amtlich)
Reicht nach englischem Recht die Einreichung eines elektronischen Dokuments zur wirksamen Gründung einer private limited aus, ist bei der Anmeldung einer Zweigniederlassung der Gesellschaft der Gesellschaftsvertrag in der bei Companies House archivierten Form in öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.
Normenkette
HGB § 13g Abs. 2 S. 1; Companies act 1985 i.d.F. Order 2000
Verfahrensgang
AG Bad Oeynhausen (Beschluss vom 04.11.2009; Aktenzeichen 16 AR 673/09) |
Tenor
Die angefochtene Zwischenverfügung wird hinsichtlich der Beanstandungen aufgehoben, es sei eine öffentlich beglaubigte Abschrift des unterschriebenen Gesellschaftsvertrages einzureichen und die in den "Articles of Association" in Bezug genommenen "Table A" der Companies Regulations 1985 seien als Bestandteil des Gesellschaftsvertrages der Anmeldung in beglaubigter Übersetzung beizufügen.
Im Übrigen ist die Beschwerde in der Hauptsache erledigt.
Gründe
I. Die Beteiligte wurde nach den von ihr zu den Akten gereichten Unterlagen als Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem "Companies Act 1985" in F am 7.9.2009 gegründet und dort in das "Registrar of Companies for F and X" in D unter der "Company No. ..." eingetragen. Der Sitz der Gesellschaft ist in C/F.
Die Gesellschaft begehrt die Eintragung einer Zweigniederlassung für E (Q) in das deutsche Handelsregister und hat mit notariell beglaubigter Anmeldung vom 1.10.2009 folgende Unterlagen dem AG - Registergericht - Bad Oeynhausen vorgelegt:
- Bescheinigung des "Registrar of Companies for F and X" in D vom 7.9.2009 mit Übersetzung vom 14.9.2009,
- Bestimmungen zur Gesellschaftsgründung (Memorandum and Articles of Association) nebst Erklärung der B S-I als Vertreterin der Go Ahead Service Limited und Beglaubigungsvermerk des Notary Public Q K P in M vom 10.9.2009, jeweils mit Übersetzung vom 14.9.2010.
Mit Verfügung vom 4.11.2009 beanstandete das AG:
(1) Es sei eine nach § 13g Abs. 2 S. 1 HGB notwendige öffentlich beglaubigte Abschrift des unterschriebenen Gesellschaftsvertrages einzureichen. Die ordnungsgemäße Gründung und Eintragung der Gesellschaft sei mit den von der Bescheinigung des englischen Notars vom 10.9.2009 umfassten Vertragsunterlagen nicht nachgewiesen.
(2) Da in den "Articles of Association" auf "Table A" der Companies Regulations 1985 Bezug genommen wird, sei diese als Bestandteil des Gesellschaftsvertrages der Anmeldung in beglaubigter Übersetzung beizufügen.
(3) Das Datum des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages sei anzugeben.
(4) Es fehle der in der Anmeldung in Bezug genommene Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 13.9.2009 über die Bestellung zum Director.
Für die Behebung dieser Eintragungshindernisse setzte das AG eine Frist bis zum 9.12.2009.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten vom 2.12.2009, mit der sie den Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages mit dem 4.9.2009 angibt und folgende Unterlagen nachreicht:
- einen Bericht über die Ernennungen des Companies House of D (Current Appointments Report) vom 2.12.2009 nebst Erklärung der Y S1 als Vertreterin der Go Ahead Service Limited vom 8.12.2009 und Beglaubigungsvermerk der Notary Public B1 G T in M vom 8.12.2009 mit Übersetzung vom 14.9.2010,
- den Beschluss der Gesellschafterversammlung sowie des Board of Directors vom 13.9.2009 über die Errichtung einer deutschen Zweigniederlassung und die Verlegung des Verwaltungssitzes nach E.
In der Sache macht die Beteiligte geltend, dass die ordnungsgemäße Gründung der Gesellschaft durch den in Übersetzung vorgelegten Gesellschaftsvertrag nebst Erklärung und Beglaubigungsvermerk des englischen Notars vom 10.9.2009 nachgewiesen sei. Eine physische Unterschrift weise der elektronisch registrierte Gesellschaftsvertrag nach dem maßgeblichen englischen Gesellschaftsstatut nicht auf. Die Geschäftsführerbestellung (Bestellung zum Director) folge aus dem in Übersetzung vorgelegen Bericht über die aktuellen Ernennungen nebst Erklärung und Beglaubigungsvermerk der englischen Notarin vom 8.12.2009. Schließlich bedürfe es einer Vorlage der "Table A" nicht, bei der es sich um Rechtsvorschriften handle, die der Handelsregisteranmeldung nicht beizufügen seien.
Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Beschwerde ist nach §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 2, 374 Nr. 1, 382 Abs. 4 S. 2 FamFG statthaft sowie frist- und formgerecht gem. §§ 63 Abs. 1, 64 FamFG eingelegt. Der Beschwerdewert des § 61 Abs. 1 FamFG ist erreicht. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten folgt daraus, dass ihr Eintragungsantrag ohne Erfolg geblieben ist.
In der Sache richtet sich die Anmeldung der Eintragung der Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung wie einer "Private Limited Company" in das deutsche Handelsregister nach den §§ 13d, 13e und 13g HGB (vgl. OLG Hamm FGPrax 2006, 276 mit den dortigen Nachweisen). Danach unterliegt das Eintragungsverfahren grundsätzlich deutschem Verfahrensrecht - ggf. unter Berücksichtig...