Verfahrensgang

LG Bielefeld (Aktenzeichen 6 O 346/18)

 

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 16.06.2020 durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit, hierzu innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Innerhalb der Frist mag mitgeteilt werden, ob die Berufung aus Gründen der Kostenersparnis zurückgenommen wird.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung nach einem von ihr mit Schreiben vom 26.10.2017 erklärten Widerruf des Darlehensvertrages vom 24.10./27.10.2015 zur Finanzierung eines Pkw Z Model01 mit einem Nettodarlehensbetrag von 15.843,64 EUR inklusive eines Beitrags zur Restschuldversicherung "KSB" i.H.v. 1.448,64 EUR und nach Abzug einer Anzahlung von 1.000,00 EUR in Anspruch. Wegen des Sachverhalts und der tatsächlichen Feststellungen sowie der erstinstanzlich zuletzt gestellten Anträge der Parteien wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen, weil die Klägerin den Vertrag nicht mehr wirksam habe widerrufen können. Die Widerrufsfrist sei bei Ausübung längst abgelaufen gewesen. Die von der Beklagten erteilten Vertragsunterlagen hätten die erforderlichen Pflichtangaben gemäß § 482 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6-13 EGBGB in klarer und verständlicher Form enthalten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, in der sie vertiefend dazu ausführt, warum ihrer Auffassung nach die erteilte Widerrufsinformation unzulänglich gewesen sei und auch im Übrigen nicht sämtliche Pflichtangaben ordnungsgemäß durch die Beklagte erteilt worden seien. Im Mai 2020 habe sie den Darlehensvertrag insgesamt vorzeitig durch Zahlung von 6.886,82 EUR abgelöst. Nach dem Widerruf habe sie unter Vorbehalt der Rückforderung von Januar 2018 bis Mai 2020 insgesamt weitere monatliche Raten von 252,02 EUR gezahlt. Insgesamt seien damit nach Widerruf 14.195,40 EUR unter Vorbehalt an die Beklagte gezahlt worden. Deshalb sei die Umstellung der Klageanträge sowie eine teilweise Erledigungserklärung geboten. Die Klägerin hat mit Berufungsbegründungsschrift vom 07.10.2020 (Bl. 558 ff. d.A.) folgende Anträge angekündigt:

1. Hilfsweise, für den Fall, dass die Beklagte sich der Erledigung nicht anschließt:

Es wird festgestellt, dass der vorherige Klageantrag zu 1) zum Zeitpunkt des Erledigungsereignisses - Rückzahlung der Darlehensvaluta - zulässig und begründet gewesen ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag i.H.v. 4.928,77 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 01.12.2017 binnen 7 Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs Z Motor01, Fahrgestellnummer FIN01, zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 2) in Annahmeverzug befindet.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen weiteren Betrag i.H.v. 14.195,40 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus jeweils 252,02 EUR seit dem 01.01.2018, dem 01.02.2018, dem 01.03.2018, dem 01.04.2018, dem 01.05.2018, dem 01.06.2018, dem 01.07.2018, dem 01.08.2018, dem 01.09.2018, dem 01.10.2018, dem 01.11.2018, dem 01.12.2018, dem 01.01.2019, dem 01.02.2019, dem 01.03.2019, dem 01.04.2019, dem 01.05.2019, dem 01.06.2019, dem 01.07.2019, dem 01.08.2019, dem 01.09.2019, dem 01.10.2019, dem 01.11.2019, dem 01.12.2019, dem 01.01.2020, dem 01.02.2020, dem 01.03.2020, dem 01.04.2020, dem 01.05.2020, sowie aus 6.886,82 EUR seit dem 01.06.2020 zu zahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag i.H.v. 1.613,16 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zahlen.

Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht von einer Wirksamkeit des Widerrufs ausgeht, beantragt sie weiter, festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des Pkw Z Motor01 1.6 (..) mit der Fahrgestellnummer FIN01 zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war.

II. Der Senat ist nach derzeitigem Sach- und Streitstand einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, eine Entscheidung durch Urteil nach mündlicher Verhandlung ist auch nicht gemäß § 522 Abs. 2 Nr. 3 und 4 ZPO erforderlich bzw. geboten.

Die gegen das Urteil im Berufungsrechtszug erhobenen Einwendungen begründen...

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