Leitsatz (amtlich)
Es kann Sondereigentum an einem nicht überdachten Innenhof begründet werden, der von Räumen umschlossen ist, die im Sondereigentum stehen.
Normenkette
WEG § 3 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
AG Halle (Westfalen) (Aktenzeichen VM 8621-1) |
Tenor
Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 1) ist Eigentümer des Grundbesitzes, der bislang im Grundbuch des AG Halle (Westf.) von W Bl. ... verzeichnet gewesen ist.
Mit notariell beurkundeter "Teilungserklärung nach § 8 WEG und Wohnungseigentumsübertragungsvertrag" vom 16.3.2015 (UR-Nr. .../2015 des Notars I in W) erklärte der Beteiligte zu 1) u.a., das Grundstück gemäß § 8 WEG in der Weise in Miteigentumsanteile aufzuteilen, dass mit jedem Miteigentumsanteil das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung und nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen verbunden werde. Für die Aufteilung der Gebäude nahm er Bezug auf den der notariellen Urkunde beigefügten Aufteilungsplan nebst Abgeschlossenheitsbescheinigung. Er erklärte, zwei Wohnungs- und Teileigentumsanteile zu bilden, die er mit Nr. 1 und Nr. 2 bezeichnete. Weiter übertrug der Beteiligte zu 1) das Wohnungseigentum Nr. 1 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf den Beteiligten zu 2), seinen Sohn.
Der Aufteilungsplan sieht als Bestandteil der im Erdgeschoss gelegenen Sondereigentumseinheit Nr. 1 einen nach oben offenen Innenhof vor, der vollständig von Räumen umschlossen ist, die dem Sondereigentum dieser Einheit zugerechnet sind. Das vorliegende Verfahren betrifft ausschließlich die Frage der Sondereigentumsfähigkeit dieses Innenhofes.
Der Urkundsnotar beantragte unter Vorlage einer Ausfertigung der notariellen Urkunde u.a. die Teilung des Grundbesitzes und die Umschreibung des Wohnungseigentums Nr. 1 auf den Beteiligten zu 2).
Mit Zwischenverfügung vom 26.3.2015 beanstandete das Grundbuchamt u.a. die fehlende Abgeschlossenheit des Innenhofes, welche auch nicht ausdrücklich bescheinigt sei. Bei dem Innenhof handele es sich nicht um einen Raum.
Die weiteren mit der Zwischenverfügung vom 26.3.2015 erhobenen Beanstandungen sind behoben worden.
Im Hinblick auf die Beanstandung der Abgeschlossenheit des Innenhofes verweisen die Beteiligten auf die konkreten baulichen Gegebenheiten, die ihrer Auffassung nach die Abgeschlossenheit ergeben. Die Beteiligten halten den Innenhof für sondereigentumsfähig.
Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten legte zunächst für den Beteiligten zu 2) Beschwerde gegen die Zwischenverfügung ein, soweit mit dieser Bedenken gegen die Abgeschlossenheit geltend gemacht werden. Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht vorgelegt. Nach einem Hinweis des Senats auf die Unzulässigkeit der vom Beteiligten zu 2) eingelegten Beschwerde ist diese Beschwerde zurückgenommen worden; gleichzeitig hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten nunmehr ausdrücklich für den Beteiligten zu 1) eine inhaltsgleiche Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eingelegt, soweit mit dieser Bedenken gegen die Abgeschlossenheit und damit die Sondereigentumsfähigkeit des Innenhofes geltend gemacht worden sind.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Nach der Rücknahme der Beschwerde des Beteiligten zu 2) ist vom Senat in der Sache nur noch über die Beschwerde des Beteiligten zu 1) zu entscheiden.
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist zulässig.
Die vom Urkundsnotar ausdrücklich im Namen des und für den Beteiligten zu 1), vgl. § 15 Abs. 2 GBO, eingelegte Beschwerde ist gemäß § 71 Abs. 1 GBO statthaft und gemäß § 73 GBO formgerecht eingelegt worden.
Der Beteiligte zu 1) ist auch beschwerdeberechtigt. Die Beschwerdeberechtigung im Grundbuchverfahren setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung des Grundbuchamts den Beschwerdeführer in seiner Rechtsstellung unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt (vgl. allgemein Demharter, GBO, 29. Auflage, § 71 Rn. 58). Die Beeinträchtigung bloßer wirtschaftlicher Interessen reicht dagegen nicht aus (Demharter, a.a.O., Rn. 59). Gegen eine Zwischenverfügung, die nach Eingang eines Eintragungsantrages ergeht, ist nur derjenige beschwerdebefugt, der zur Stellung des Eintragungsantrages berechtigt war, wobei es nicht darauf ankommt, ob er den Antrag selbst gestellt hat (vgl. allgemein Demharter, a.a.O., Rn. 63). Nur der Beteiligte zu 1) als alleiniger Eigentümer des noch nicht geteilten Grundstücks ist antragsberechtigt für die Teilung des Grundstücks in Wohnungseigentum. Die verfahrensgegenständliche Beanstandung des Grundbuchamts betrifft allein die Voraussetzungen der Teilung. Für die hiergegen gerichtete Beschwerde ist daher der Beteiligte zu 1) beschwerdeberechtigt.
2. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist auch begründet und führt daher zur Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung.
Die Beschwerde ist begründet, weil das vom Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis für die beantragte Teilung des Grundbesitzes nicht besteht. Der Innenhof ist jedenf...