Leitsatz (amtlich)
1. Es kann nicht als Verstoß gegen nachwirkende Treuepflichten angesehen werden, wenn der ausgeschiedene Verwalter seine restlichen Vergütungsansprüche gegen einen auf Zahlung gerichteten Herausgabeanspruch aufrechnet.
2. Der Grundsatz, dass der Verwalter nicht befugt ist, wegen seiner Vergütungsansprüche auf die Instandhaltungsrücklage zuzugreifen, gilt nur für den amtierenden Verwalter (vgl. OLG Düsseldorf, NZM 2005, 628 = ZMR 2005, 468 = WuM 2005, 359 = OLGReport 2005, 365), nicht aber für den ausgeschiedenen.
Normenkette
BGB § 387; WEG §§ 26-27
Verfahrensgang
LG Dortmund (Beschluss vom 06.03.2006; Aktenzeichen 9 T 548/05) |
AG Dortmund (Aktenzeichen 281 II 155/04 WEG) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss sowie der Beschluss des AG Dortmund vom 3.6.2005 werden, soweit der Beteiligte zu 1) zur Zahlung von noch 3.199 EUR nebst Zinsen verpflichtet worden ist, aufgehoben.
Die Sache wird zu erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die im Verfahren der sofortigen und sofortigen weiteren Beschwerde entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten an das LG Dortmund zurückverwiesen.
Die Anschlussbeschwerde der Beteiligten zu 1) ist damit gegenstandslos.
Der Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 3.199 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten über die Herausgabe von Geldern, die der Beteiligte zu 2) nach Auflösung des für die Beteiligte zu 1) angelegten Instandhaltungsrücklagensparbuchs (offenes Treuhandkonto) für sich vereinnahmt hat.
Der Beteiligte zu 2) war zunächst durch Beschluss der Eigentümerversammlung vom 27.9.1999 zum Verwalter der Beteiligten zu 1) bestellt worden. Ein schriftlicher Verwaltervertrag wurde am 4.11.1999 unterzeichnet. Dieser sieht vor, dass die Abberufung des Verwalters und die Kündigung des Verwaltervertrages vor der vereinbarten Vertragslaufzeit nur aus wichtigem Grund erfolgen kann. Durch Beschluss der Eigentümerversammlung vom 21.3.2002 wurde der Beteiligte zu 2) erneut für fünf Jahre zum Verwalter gewählt.
In der Eigentümerversammlung vom 10.7.2003 wurde seitens der Eigentümermehrheit ein Verwalterwechsel angestrebt. Der Ablauf der Versammlung zu dieser Frage wurde in dem von dem Beteiligten zu 2) unterzeichneten Protokoll wie folgt festgehalten:
"... Es wurde gewünscht, dass eine Änderung in der Verwaltertätigkeit vorgenommen wird. Es soll deswegen ein neuer Verwalter bestellt werden, damit eine mehr technische Betreuung stattfinden kann.
Der Verwalter wies erneut darauf hin - wie er es schon in seinen Briefen und in der Einladung getan hat -, dass er bereit ist auf die Verwaltertätigkeit zum Ende 2003 zu verzichten. Er weist allerdings daraufhin, dass dieses nur gegen eine Abschlagszahlung möglich ist. Auf Grund der gesetzlichen Voraussetzungen ist eine Abwahl des Verwalters zwar möglich. Es ist aber nicht möglich, den aufgrund der Verwalterbestellung erfolgten Verwaltervertrag ohne das Einverständnis des Verwalters zu beenden. Ohne die Beendigung des Verwaltervertrages besteht grundsätzlich die Verpflichtung, auch den alten Verwalter bis zum Ende der Amtszeit zu vergüten ... Der Verwalter hat, wie er dem Miteigentümer auch in der Einladung mitgeteilt, sich bereit erklärt, gegen eine Zahlung von 2.700 EUR auf die weitere Vergütung zu verzichten. ...
Die Miteigentümerversammlung wurde auf Wunsch der Miteigentümer in der Zeit von 19.50 Uhr bis 20.20 Uhr unterbrochen.
Dem Verwalter wurde vorgeschlagen, gegen eine Zahlung von 1.500 EUR auf die Verwaltertätigkeit insgesamt zu verzichten. Der Verwalter wies daraufhin, dass die Zahlung von EUR 2.700 schon eine großes Entgegenkommen sei und nach wie vor angemessen ist.
Danach wurde ... zur Wahl als Verwalter vorgeschlagen.
Es musste eine namentliche Abstimmung durchgeführt werden, damit festgestellt werden kann, dass die entsprechenden Stimmenmehrheiten, die sich nach den Miteigentumsanteilen bemessen, erreicht werden kann.
Es wurde folgendes Stimmverhalten festgestellt: ...
Es wurde festgestellt, dass die Miteigentümergemeinschaft die erforderliche Mehrheit für die Neuwahl des Verwalters erreicht hat.
Der nunmehr hinzugezogene neue Verwalter ... nahm die Wahl an."
Der Beteiligte zu 2) löste daraufhin im August 2003 die von ihm für die Gemeinschaft angelegten Konten, nämlich ein im Soll stehendes Girokonto und ein für die Instandhaltungsrücklage der Gemeinschaft angelegtes Sparbuch mit einem Bestand von 6.202,24 EUR auf. Mit Schreiben vom 29.10.2003 rechnete er die Konten ggü. dem neu gewählten Verwalter ab. Von dem Saldo behielt er 3.199 EUR ein und überwies den Rest an den neuen Verwalter.
Die Beteiligte zu 1) hat den Beteiligten zu 2) vorliegend auf Zahlung von 3.199, 98 EUR nebst gesetzlicher Zinsen ab dem 16.11.2003 in Anspruch genommen. Sie hat die Auffassung vertreten, dass dem Beteiligten zu 2) keine Gegenansprüche zuständen, da er zu Recht aus wichtigem Grund abberufen worden sei. Jedenfalls aber sei er aus Rechtsgründen gehindert, ggü. dem Anspruch auf Herausgabe aufzurec...