Verfahrensgang
LG Bielefeld (Aktenzeichen 1 O 7/18) |
Tenor
Örtlich zuständig ist das Landgericht Bielefeld.
Gründe
I. Der in H wohnhafte Kläger hat beim Landgericht Bielefeld Klage eingereicht gegen ein in C ansässiges Autocenter (Beklagte zu 1)), die in X ansässige T E GmbH (Beklagte zu 2)), die in N / U ansässige T ... (Beklagte zu 3)) und die in X1 ansässige W Aktiengesellschaft (Beklagte zu 4)). Von den Beklagten als Gesamtschuldnern begehrt er Zahlung von 7.000,00 EUR zzgl. Nebenforderungen.
Zur Begründung seiner Klage trägt er - soweit für das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren von Belang - im Wesentlichen folgendes vor:
Mit Kaufvertrag vom 16.05.2017 erwarb der Kläger bei der Beklagten zu 1) einen gebrauchten T1 Combi zum Kaufpreis von 24.860,00 EUR. Bei der Beklagten zu 2) handelt es sich um die deutsche Importeurin und bei der Beklagten zu 3) um die zum Konzern der Beklagten zu 4) gehörende Herstellerin des Fahrzeugs. Das in Rede stehende Fahrzeug sei nach der Behauptung des Klägers von dem sog. "Abgasskandal" betroffen dahingehend, dass das Fahrzeug zwar die zulässigen CO2-Grenzwerte einhalte, allerdings einen deutlich höheren Stickoxidausstoß aufweise.
Die gegen die Beklagte zu 1) erhobene Forderung stützt der Kläger auf den Aspekt der vertraglichen Minderung (§§ 437 Nr. 2, 441 BGB), gegen die Beklagten zu 2) bis 4) gestützt auf die Behauptung einer arglistigen Täuschung auf deliktische Ansprüche, insbesondere aus § 826 BGB.
Mit Verfügung vom 16.07.2018, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht Bielefeld darauf hingewiesen, dass seine Zuständigkeit in Bezug auf die Inanspruchnahme der Beklagten zu 2) und 3) nicht ersichtlich sei. Ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand ergebe sich insbesondere nicht aus § 32 ZPO. Nach erfolgter Anhörung der Parteien hat das Landgericht Bielefeld den Rechtsstreit dem Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 31.10.2018 zum Zwecke der Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vorgelegt.
Der Senat hat die Parteien mit Verfügungen vom 16.11.2018, vom 19.12.2018 und vom 10.04.2019 angehört. Der Kläger hat im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren mit Schriftsatz vom 22.01.2019 beantragt, das Landgericht Bielefeld als zuständiges Gericht zu bestimmen.
II. Das Oberlandesgericht Hamm ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO für die Gerichtsstandbestimmung zuständig. Das nächst höhere gemeinschaftliche Gericht im Verhältnis zu den Landgerichten Bielefeld (allgemeiner Gerichtsstand der Beklagten zu 1)) Darmstadt (allgemeiner Gerichtsstand der Beklagten zu 2)) und Braunschweig (allgemeiner Gerichtsstand der Beklagten zu 4)) wäre der Bundesgerichtshof; das im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm gelegene Landgericht Bielefeld wurde zuerst mit der Sache befasst. Dass die in der U ansässige Beklagte zu 3) ihren allgemeinen Gerichtsstand nicht in Deutschland hat, steht einer Bestimmung gemäß bzw. in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ZPO nicht entgegen (BGH, Beschluss v. 06.11.1970, I ARZ 228/70, NJW 1971, 196, Zitat nach juris, Rn. 4; OLG Dresden, Beschluss v. 22.09.2010, 3 AR 52/10, IPRspr 2010, Nr. 237, 590, Zitat nach juris, Rn. 9), zumal vorliegend - wenngleich diese Bewertung zur internationalen Zuständigkeit das Hauptsachegericht nicht bindet (OLG Dresen a.a.O. m.w.N.) - die deutsche internationale Zuständigkeit gegeben ist und deshalb deutsches Zivilprozessrecht Anwendung findet (vgl. dazu Patzina in MüKo ZPO 5. Aufl. 2016, § 36 Rn. 3 m.w.N.; Schultzky in Zöller, ZPO 32. Aufl., § 36 Rn. 6). Denn (auch) bezogen auf die Beklagte zu 3) ist die deutsche internationale Zuständigkeit gegeben. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt vorliegend schon aus Art. 8 Nr. 1 EuGVVO. Nach dieser Vorschrift kann eine Person mit einem Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates, wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden (sollen), auch vor dem Gericht des Ortes, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, verklagt werden. Dazu muss zwischen den Klagen aufgrund einer gegebenen engen Beziehung eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheinen, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten. So verhält es sich hier. Die geltend gemachten Ansprüche sind tatsächlich und rechtlich so eng verknüpft, dass es prozessökonomisch sinnvoll ist, dass die Beklagten als Streitgenossen gemeinschaftlich verklagt werden können. Zentraler, gegenüber allen Beklagten vorgebrachter Grund für das klägerische Schadensersatzbegehren ist der vom Kläger behauptete Umstand, er habe ein gebrauchtes Fahrzeug mit einem vom sog. Abgasskandal betroffenen Motor erworben, was ihm bei Vertragsschluss verschwiegen worden sei.
Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor (entsprechend in vergleichbaren Konstellationen bereits: Senat, Beschl. v. 14.06.2018, 32 SA 14/18 u. Beschl. v. 11.12.2017, 32 SA 62/17; OLG Köln, Beschl. v. 01.09.2017, 8 AR 25/17; ...