Entscheidungsstichwort (Thema)
Wechsel von einem beruflichen zu einem ehrenamtlichen Betreuer
Leitsatz (amtlich)
Die Übergangsvergütung nach § 5 Abs. 5 VBVG fällt auch dann an, wenn ohne Wechsel in der Person des Betreuers ein Wechsel von einer berufsmäßig zu einer ehrenamtlich geführten Betreuung stattfindet.
Normenkette
VBVG § 5 Abs. 5
Verfahrensgang
LG Essen (Beschluss vom 02.03.2007; Aktenzeichen 7 T 381/06) |
AG Gelsenkirchen (Aktenzeichen 11 XVII Sch 4391) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Auslagen ist nicht veranlasst.
Gründe
I. Das AG bestellte den Beteiligten zu 1) am 14.7.2004 und 8.7.2005 zum Berufsbetreuer für den mittellosen Betroffenen. Mit Schreiben vom 23.12.2005 teilte der Beteiligte zu 1) mit, dass er spätestens ab Februar 2006 die Betreuung nicht mehr durchführen könne, da er dann Referendar sei und neben dem Referendariat nicht anderweitig berufsmäßig tätig sein dürfe. Er sei aber bereit, den Betroffenen ehrenamtlich zu betreuen.
Mit Beschluss vom 16.1.2006 stellte der Amtsrichter daraufhin fest, dass der Beteiligte zu 1) sein Amt nunmehr als ehrenamtlicher Betreuer führe. Dieser Beschluss ist nach dem Abvermerk der Geschäftsstelle am 18.1.2006 an den Beteiligten zu 1) versandt worden.
Mit Schreiben vom 4.4.2006 beantragte der Beteiligte zu 1), die Festsetzung einer Vergütung nach dem VBVG gegen die Staatskasse für die Zeit vom 1.10.2005 bis 31.3.2006 i.H.v. 928,39 EUR. Nachdem das AG darauf hingewiesen hatte, dass eine Abrechnung nach dem VBVG nicht bis zum 31.3.2006 möglich sei, weil der Beteiligte zu 1) die Betreuung aufgrund des Beschlusses vom 16.1.2006 ehrenamtlich führe, verwies der Beteiligte zu 1) auf die Vorschrift des § 5 Abs. 5 VBVG. Demgegenüber machte die zu 2) beteiligte Landeskasse geltend, § 5 Abs. 5 VBVG sei nicht anwendbar, weil kein Betreuerwechsel stattgefunden habe: der Beteiligte zu 1) sei nach wie vor Betreuer. Ihm stehe daher nur für den Zeitraum vom 1.10.2005 bis 19.1.2006 eine Vergütung von 558,80 EUR zu.
Mit Beschluss vom 6.6.2006 setzte das AG die Vergütung entsprechend den Ausführungen der Beteiligten zu 2) fest. Hiergegen legte der Beteiligte zu 1) rechtzeitig sofortige Beschwerde ein, die er damit begründete, dass § 5 Abs. 5 VBVG nicht nur den Fall eines Personenwechsels im Betreueramt erfasse.
Mit Beschluss vom 2.3.2007 änderte das LG die Entscheidung des AG ab und setzte für den Zeitraum vom 1.10.2005 bis 28.2.2006 eine Vergütung gegen die Staatskasse von 770 EUR fest. Zur Begründung führte es aus, die Regelung des § 5 Abs. 5 VBVG erfasse auch den Fall, dass ein Betreuer, der sein Amt zunächst berufsmäßig führe, dieses ehrenamtlich weiterführe. Daher könne der Beteiligte zu 1) bis zum 28.2.2006 eine Vergütung nach dem VBVG verlangen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2), der der Beteiligte zu 1) entgegen getreten ist.
II. Die sofortige weitere Beschwerde ist kraft Zulassung in dem angefochtenen Beschluss gemäß den §§ 69e Abs. 1 Satz 1, 56g Abs. 5 Satz 2 FGG statthaft und auch im Übrigen zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
In der Sache führt das Rechtsmittel jedoch nicht zum Erfolg, weil die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht, §§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO.
Nach § 5 Abs. 5 S. 1 VBVG sind bei einem Wechsel von einem beruflichen zu einem ehrenamtlichen Betreuer dem beruflichen Betreuer der Monat, in den der Wechsel fällt, und der Folgemonat mit dem vollen Zeitaufwand nach den Abs. 1) und 2) zu vergüten. Nach den gesetzgeberischen Motiven (BT-Drucks. 15/4874, 74) soll dieser Betreuungsverlauf vom Gesetz im Hinblick auf die gewünschte Subsidiarität der berufsmäßigen Betreuung besonders gefördert werden, indem der Betreuer an Stelle der taggenauen zeitanteiligen Vergütung die volle Monatspauschale für den laufenden Monat, in den der Wechsel fällt, sowie den Folgemonat erhält. Dies biete für den berufsmäßigen Betreuer einerseits den Anreiz zur Abgabe an einen ehrenamtlichen Betreuer, andererseits werde durch die Abgabe möglicherweise nötig werdender Mehraufwand mit abgegolten. Damit stellt die Vorschrift vergütungsrechtlich eine flankierende Maßnahme zu § 1897 Abs. 6 BGB dar und bedeutet im Ergebnis eine Prämie für die Abgabe des Betreueramtes an einen ehrenamtlich tätigen Betreuer (Jurgeleit/Maier, Betreuungsrecht, § 5 VBVG Rz. 45).
Ob die Vorschrift auch dann gilt, wenn nicht ein Wechsel in der Person des Betreuers vorliegt, sondern der bisherige Berufsbetreuer in eigener Person das Betreueramt ehrenamtlich weiterführen will, ergibt sich weder aus dem Wortlaut des Gesetzestextes noch aus demjenigen der zitierten Gesetzesmotive. Andererseits verbietet der Wortlaut "Wechsel von einem beruflichen zu einem ehrenamtlichen Betreuer" es aber nicht, hierunter auch den Fall, dass der Betreuer von einer berufsmäßigen Ausübung seines Amtes zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit wechselt, zu verstehe...