Verfahrensgang
AG Wetter (Aktenzeichen 5 F 398/17) |
Tenor
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Gründe
I. Bei den Beteiligten handelt es sich um geschiedene Eheleute. 2016 vereinbarten sie in einer Scheidungsfolgenvereinbarung, dass der Antragsgegner an die Antragstellerin nachehelichen Unterhalt in Höhe von einmalig 30.000,- EUR in 2 Raten zahlt; die Raten waren in 2016 und in 2017 zu zahlen. Weiter vereinbarten die Beteiligten die Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings. Die Antragstellerin unterzeichnete die Anlage U für 2016 und 2017.
Für 2016 hatte die Antragstellerin eine Steuernachzahlung in Höhe von 4.796,81 EUR zu zahlen. Ohne die Versteuerung der durch den Antragsgegner gezahlten Unterhaltsleistungen hätte sie eine Steuererstattung in Höhe von 120,99 EUR erhalten. Den Differenzbetrag erstattete der Antragsgegner der Antragstellerin.
Das zuständige Finanzamt setzte weiter gegenüber der Antragstellerin für 2017 Steuervorauszahlungen in Höhe von 4.264,- EUR, fällig zum 10.12.2017, fest. Vergeblich forderte die Antragstellerin den Antragsgegner zur Freistellung von der Steuervorauszahlung gegenüber dem Finanzamt auf. Zunächst legte die Antragstellerin gegen die Festsetzung von Steuervorauszahlungen Einspruch ein, nahm diesen aber später zurück und zahlte die festgesetzte Steuervorauszahlung an das Finanzamt.
Erstinstanzlich hat die Antragstellerin die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, an sie 4.264,- EUR nebst Zinsen zu zahlen.
Dem ist der Antragsgegner entgegengetreten und hat Antragszurückweisung beantragt.
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin 4.264,- EUR nebst Zinsen zu zahlen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass nach Auffassung des Gerichts bereits die Festsetzung einer Steuervorauszahlung ein gegenwärtiger Nachteil für den Unterhaltsberechtigten darstelle und ohne weitere Voraussetzungen ein Erstattungsanspruch gegeben sei.
Hiergegen hat sich der Antragsgegner mit der Beschwerde gewendet und zunächst Antragszurückweisung beantragt.
Die Antragstellerin hat den erstinstanzlichen Beschluss verteidigt.
Nachdem der Antragsgegner eine Steuererstattung für 2017 in Höhe von 4.649,49 EUR erhalten hatte, leitete er diese an die Antragstellerin weiter, und die Beteiligten erklärten das Verfahren mit wechselseitigen Kostenanträgen übereinstimmend für erledigt.
II. Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt wurde.
Nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
Dem Antragsgegner waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, da seine Beschwerde zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung unbegründet war.
Der Maßstab der Kostenentscheidung richtet sich nach § 243 FamFG. In Unterhaltssachen - auch der Streit über den Nachteilsausgleich bei Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings betrifft eine Unterhaltssache (OLG Oldenburg, Beschluss vom 1.6.2010 - 13 UF 36/10, FamRZ 2010, 1693) - entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten. Dabei kann inhaltlich auf die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zu der Billigkeitsentscheidung nach § 91a ZPO zurückgegriffen werden. Die Kosten sind demjenigen Beteiligten aufzuerlegen, dem die Kosten voraussichtlich aufzuerlegen gewesen wären, wenn die Hauptsache nicht für erledigt erklärt worden wäre. Denn das Verhältnis von Unterliegen und Obsiegen ist auch bei der Kostenverteilung nach dem FamFG wesentliches Kriterium der Billigkeitserwägungen (vgl. § 243 Abs. 1 Nr. 1 FamFG). Es entspricht dabei billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzugeben, da er voraussichtlich in der Hauptsache unterlegen gewesen wäre.
Die Verpflichtung zum Ausgleich der dem Unterhaltsberechtigten durch die Inanspruchnahme des begrenzten Realsplitting entstehenden Nachteile ist eine Ausprägung der Grundsätze von Treu und Glauben innerhalb der unterhaltsrechtlichen Beziehung der Beteiligten. Der Unterhaltsverpflichtete ist verpflichtet, dem Unterhaltsberechtigten sämtliche Nachteile zu ersetzen, die aus der Inanspruchnahme der steuerlichen Möglichkeiten entstehen. Dazu können auch Nachteile infolge von Auswirkungen im Sozial- oder Sozialversicherungsrecht zählen oder die Kosten für einen Steuerberater. Mit der Festsetzung der Jahressteuer steht der steuerliche Nachteil für den Unterhaltsberechtigten und die Verpflichtung des Unterhaltspflichtigen zum Ersatz desselben fest (OLG Oldenburg, Beschluss vom 1.6.2010 - 13 UF 36/10, FamRZ 2010, 1693). Von dieser steuerrechtlichen Feststellung zu unterscheiden ist jedoch die Frage, ob sich aus dem Unterhaltsrechtsverhältnis eine Verpflichtung des Unterhaltspflichtigen zum Ausgleich eines Nachteils bereits dann ergibt, wenn der Unterhaltsberechtigte von seinem Finanzamt zur Zahlung einer Steuervorauszahlung herangezogen wird. Diese Frage wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitli...