Leitsatz (amtlich)
1. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte kann die Erstattung der durch das begrenzte Realsplitting entstandenen Nachteile verlangen, wenn er dem unterhaltspflichtigen Ehegatten diejenigen Tatsachen zur Kenntnis bringt, die diesem ermöglichen, die Angaben des unterhaltsberechtigten Ehegatten und die Berechtigung seiner Ausgleichsforderung zu überprüfen. Dieser Obliegenheit genügt der unterhaltsberechtigte Ehegatte in der Regel durch Vorlage seines Steuerbescheides. Dagegen ist er nicht gehalten, selbst den auf dem Realsplitting beruhenden Steuernachteil zu berechnen.
2. Ist ein Anerkenntnis kein sofortiges i.S.v. § 93 ZPO, trägt der Anerkennende als Unterliegender auch dann die Verfahrenskosten, wenn die Klage hinsichtlich des anerkannten Anspruchs unschlüssig war.
Normenkette
BGB § § 1569 ff., § 242; ZPO §§ 91, 93
Verfahrensgang
AG Marl (Beschluss vom 25.11.2013; Aktenzeichen 15 F 247/13) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 25.11.2013 verkündete Beschluss des AG - Familiengericht - Marl im Ausspruch zur Freistellung der Antragsgegnerin von einer Gebührenforderung der Rechtsanwälte C und Partner vom 25.6.2013 teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Antragstellerin von der Gebührenforderung der Rechtsanwälte C und Partner vom 25.6.2013 i.H.v. 316,18 EUR freizustellen.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Im Übrigen verbleibt es beim Ausspruch des AG.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden dem Antragsgegner auferlegt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Durch Urteil des Senats vom 7.4.2011 (Az. II-2 UF 142/10) wurde der Antragsgegner verpflichtet, Nachscheidungsunterhalt an die Antragstellerin zu zahlen, und zwar u.a. für das Jahr 2012 laufend monatlich 1.003 EUR. Grundlage der Unterhaltsverpflichtung war ein fiktives Vollerwerbseinkommen der damals teilschichtig tätigen Antragstellerin. In einem anschließend vor dem AG - Familiengericht - Essen geführten Unterhaltsabänderungsverfahren verständigten sich die Beteiligten im Vergleichswege darauf, dass die durch den Senat titulierte Unterhaltspflicht bis einschließlich Juni 2012 bestehen bleibt und ab Juli 2012 entfällt.
Der Antragsgegner führte für die Jahre 2009 - 2011 das begrenzte Realsplitting im Hinblick auf die jeweils gezahlten Unterhaltsbeträge durch. In den Jahren 2009 und 2010 führte dies nicht zu einer Festsetzung von Steuern gegen die Antragstellerin, da der Grundfreibetrag nicht überschritten wurde. Im Jahr 2009 hatte die Antragstellerin keine Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und erhielt Unterhaltsleistungen i.H.v. 3.400 EUR. 2010 erhielt sie aus nichtselbständiger Tätigkeit nach Abzug von Werbungskosten 5.752 EUR und um Werbungskosten bereinigte Unterhaltszahlungen von 3.298 EUR. Nach weiterem Abzug von Sonderausgaben blieb sie unterhalb des Grundfreibetrages. 2011 erzielte sie aus nichtselbständiger Arbeit bereinigt zu versteuernde 8.895 EUR und bezog bereinigt Unterhaltsleistungen i.H.v. 11.958 EUR bei einem Sonderausgabenabzug von 2.123 EUR.
Mit Schätzungsbescheid vom 10.5.2013 setzte das Finanzamt F-NordOst gegen die Antragstellerin für das Jahr 2011 einen Nachzahlungsbetrag i.H.v. 2.907,48 EUR einschließlich 12 EUR Zinsen und einem Verspätungszuschlag i.H.v. 120 EUR vorläufig fest. Weiterhin erging unter demselben Datum ein Vorauszahlungsbescheid, der für die letzten drei Quartale des Jahres 2013 Vorauszahlungen von je 929 EUR und ab 2014 von 695 EUR je Quartal festsetzte.
Mit Einschreiben vom 16.5.2013 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner unter Beifügung beider Steuerbescheide vom 10.5.2013 zum Nachteilsausgleich auf und drohte für den Fall der Nichterfüllung die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe und gerichtliche Schritte an.
Mit Bescheid vom 17.6.2013 setzte das Finanzamt F-NordOst in Abänderung des Bescheides vom 10.5.2013 unter Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen für das Jahr 2011 einen Nachzahlungsbetrag i.H.v. 2.835,49 EUR einschließlich 11 EUR Zinsen und eines Verspätungszuschlages i.H.v. 120 EUR gegen die Antragstellerin fest. Mit Mahnung vom 1.7.2013 machte das Finanzamt zusätzlich einen Säumniszuschlag i.H.v. 23,50 EUR auf die Einkommensteuer sowie i.H.v. 1 EUR auf den Solidaritätszuschlag geltend (Gesamtforderung: 2.859,99 EUR).
Weiterhin erließ das Finanzamt F-NordOst unter dem 17.6.2013 einen den Bescheid vom 10.5.2013 abändernden Vorauszahlungsbescheid, nach dem zum 10.6.2013 929 EUR, zum 10.9.2013 und 10.12.2013 jeweils 894 EUR und ab 2014 pro Quartal 677 EUR an Vorauszahlungen zu entrichten sein sollten.
Ein Ausgleich seitens des Antragsgegners erfolgte jedoch zunächst nicht.
Daraufhin nahm die Antragstellerin vorgerichtlich anwaltliche Hilfe durch ihre jetzigen Verfahrensbevollm...