Verfahrensgang

AG Essen (Aktenzeichen 51 OWi 29 Js 142/07 (43/07))

 

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

 

Gründe

I. Das AG Essen hat den Betroffenen am 29.5.2007 wegen Verstoßes gegen die Baumschutzsatzung der Stadt F (Veränderung des Aufbaus eines Baumes ohne Genehmigung) zu einer Geldbuße i.H.v. 250 EUR verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat der Betroffene am 4.6.2007 Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt und diesen mit weiterem Schriftsatz näher begründet.

II. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, der nach §§ 80 Abs. 1 und 3, 79 Abs. 3 OWiG, § 341 ff. StPO rechtzeitig gestellt und form- sowie fristgerecht begründet worden ist, ist zulässig, jedoch nicht begründet.

1. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht zur Fortbildung des Rechts geboten.

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts kommt nur bei Rechtsfragen in Betracht, die entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und abstraktionsfähig sind. Sie besteht darin, Leitsätze aufzustellen und zu festigen, die bei der Auslegung von Rechtssätzen und dem Ausfüllen von Gesetzeslücken zur Anwendung kommen (vgl. Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 80 Rz. 3).

Soweit sich der Betroffene gegen die tatrichterliche Feststellung des Sachverhalts wendet und die fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall rügt, fehlt es an einer abstraktionsfähigen Rechtsfrage, die im Rahmen der Rechtsbeschwerde zur Überprüfung gestellt wird.

Die materiell-rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils führt jedenfalls nicht zur Aufdeckung einer Rechtsfrage, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts gebietet. Entgegen der Ansicht des Betroffenen ist das Verhältnis der Bestimmungen von örtlichen Baumschutzsatzungen zum Eigentumsrecht eines Grundstückseigentümers nach Art. 14 GG und den sich aus den §§ 910, 1004 BGB ergebenden Abwehr- und Selbsthilferechten hinreichend geklärt.

Durch höchstrichterliche Entscheidungen ist geklärt, dass die Vorschriften des BGB den Regelungen einer Baumschutzsatzung nicht vorgehen. Nach Art. 111 EGBGB bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse das Eigentum in Ansehung tatsächlicher Verfügungen beschränken und zu denen insbesondere auch das Naturschutzrecht gehört, unberührt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1.2.1996, NJW 1996, 1487, 1488; BGH, Beschl. v. 26.11.2004, NZM 2005, 318, 319). Bei den Regelungen einer Baumschutzsatzung handelt es sich um öffentlich-rechtliche Beschränkungen von nachbarrechtlichen Ansprüchen. Die in einer solchen Satzung enthaltenen Gebote und Verbote richten sich nicht nur gegen den Eigentümer eines Grundstücks, sondern gelten für jedermann und wirken sich daher auf das (privatrechtliche) Nachbarrechtsverhältnis aus (vgl. OLG Hamm, 5. OLG Hamm, Beschluss vom 28.9.1998, MDR 1999, 930, 931, und Beschluss vom 20.5.1999, OLGReport Hamm 1999, 392, 393; OLG Köln, Beschluss vom 3.9.2003, OLGReport Köln 2003, 369, 370; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.6.1991; NJW-RR 1991, 1364; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.4.1988, NJW 1989, 1807; ebenso Staudinger-Roth, BGB, Neubearbeitung 2002, § 910 Rz. 21; Säcker in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 910 Rz. 1; Palandt, BGB, § 910 Rz. 3; Jauernig, BGB, 12. Aufl., § 910 Rz. 2; a.A. OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.12.1987, NuR 1988, 309). Wenn eine Vorschrift der Baumschutzsatzung also jedermann verbietet, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern, so schränkt diese Vorschrift die aus § 910 BGB folgende Befugnis ein, von einem Nachbargrundstück über die Grundstücksgrenze herüberragende Zweige eines geschützten Baumes abzuschneiden.

Art. 111 EGBGB macht insoweit eine Ausnahme von dem Grundsatz des Art. 31 GG, wonach Bundesrecht Landesrecht bricht. Der in Art. 111 EGBGB enthaltene Vorbehalt gestattet eine landesrechtliche Regelung privatrechtlicher Eigentumsschranken, die die allgemeinen Herrschaftsbefugnisse des Eigentümers begrenzen bzw. einer inhaltlichen Verhaltensbindung unterwerfen (OLG Frankfurt, a.a.O.).

Die in der Baumschutzsatzung der Stadt F vom 6.7.2001, zuletzt geändert durch Satzung vom 6.10.2005, enthaltenen Regelungen beschränken das Eigentum im öffentlichen Interesse. Das ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der einzelnen Regelungen und der Präambel der Baumschutzsatzung. Danach dient der Schutz des Baumbestandes dem Bodenschutz, dem Wasser- und Gewässerschutz, dem Schutz des städtischen Klimas, dem Schutz vor Luftverunreinigungen und Lärmeinwirkungen, dem Arten- und Biotopschutz sowie der naturbezogenen Erholung, also ausschließlich öffentlichen Interessen i.S.v. Art. 111 EGBGB.

Der räumliche Geltungsbereich der Baumschutzsatzung, der sich nach § 1 Abs. 1 der Satzung auf die innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne erstreckt, ist hinreichend bestimmt umschrieben. Insoweit hält der Senat angesichts der Entscheidung des BGH vom 15.3.1996 (3 StR 50...

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