Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Löschung einer Vormerkung
Leitsatz (amtlich)
Zur Auslegung der Vereinbarung in einem Grundstücksübertragsvertrag im Hinblick auf die Frage, ob das dem Übertragsgeber vorbehaltene, durch eine Auflassungsvormerkung gesicherte Rücktrittsrecht höchstpersönlicher Natur und deshalb mit seinem Ableben weggefallen ist.
Normenkette
BGB § 883 Abs. 1; GBO § 53 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Arnsberg (Aktenzeichen 6 T 468/04) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der inzwischen verstorbene H. (im Folgenden Übertraggeber) war Eigentümer der o.a. Grundstücke. Diese hat er durch notariellen Vertrag vom 3.6.1997 an den Beteiligten zu 1) unentgeltlich übertragen. In § 4 der Urkunde hat sich der Übertraggeber ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht vorbehalten. In § 5 der Urkunde hat sich der Beteiligte zu 1) verpflichtet, den Übertraggeber umfassend in persönlicher Hinsicht lebenslänglich zu versorgen. In § 10 der Urkunde ist ein Rückübertragungsrecht vereinbart. Dieses hat folgenden Wortlaut:
"Sollte der Übernehmer eine der mit diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen ggü. den Erschienenen zu 1) (i.E. der Übertraggeber) vorsätzlich und nachhaltig nicht oder schlecht erfüllen oder sollte infolge schuldhaften Verhaltens des Übernehmers die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für den Erschienenen zu 1) aus einem sonstigen Grunde unzumutbar werden, ist der Erschienene zu 1) berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt für den Fall, dass der Übernehmer in Vermögensverfall gerät und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in den übertragenen Grundbesitz drohen."
Zur Sicherung dieses Rückübertragungsanspruchs haben der Übernehmer und der Übertraggeber die Eintragung einer Vormerkung bewilligt und beantragt. Die Rückauflassungsvormerkung ist im Grundbuch in Abt. II lfd. Nr. 2 eingetragen worden.
Der Übertraggeber ist am 1.9.2002 verstorben. Der Beteiligte zu 1) hat daraufhin beantragt, die Vormerkung betreffend die Rückauflassung zu löschen. Das AG hat die Löschung am 29.6.2004 vorgenommen.
Die Beteiligte zu 2) bis 6) sind die Erbinnen des Übertraggebers. Mit Schriftsatz vom 13.8.2004 haben sie die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Löschung der Rückauflassungsvormerkung beantragt. Sie haben die Auffassung vertreten, dass der durch die Vormerkung gesicherte, bedingte Rückübertragungsanspruch aus § 10 des notariellen Vertrages für den Fall des Vermögensverfalls - im Unterschied zu den Rücktrittsgründen betreffend die höchst persönlichen Rechte - nicht erloschen, sondern auf sie als Erbinnen übergegangen sei. Die Löschung habe daher nur mit ihrer Bewilligung erfolgen dürfen. Das Rücktrittsrecht für den Fall des Vermögensverfalls bzw. von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sei kein höchstpersönliches Recht. Es könne daher über den Tod des Übertraggebers hinaus Wirkung entfalten. Für diese Ansicht spreche, dass das Haus B. sich mehrere Jahrhunderte in Besitz der Familie H. befunden habe. Der Übertraggeber sei davon ausgegangen, dass die Kongregation M im Haus Bein Internat oder eine Privatschule auf der Grundlage einer katholischen Erziehung für Jungen einrichten werde. Der Übertraggeber sei der Meinung gewesen, dass das Haus B. einer der Familientradition, insb. der Persönlichkeit des Kardinals von N.H2 entsprechenden Nutzung zugeführt werden könne. In Anbetracht der religiösen Bedeutung des Kardinals sei es dem Erblasser nicht gleichgültig gewesen, was aus dem H. Besitz zukünftig werde. Dieser Sachverhalt spreche dafür, dass das Rücktrittsrecht für den Fall des Vermögensverfalls auch über den Tod des Übertraggebers hinaus Wirkung entfalten sollte.
Das AG hat den beantragten Amtswiderspruch am 29.9.2004 in Abt. II lfd. Nr. 2 eingetragen. Hiergegen hat der Beteiligte zu 1) Beschwerde erhoben. Das LG hat durch Beschluss vom 16.11.2004 das Grundbuchamt angewiesen, den Amtswiderspruch zu löschen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) bis 6), die sie durch Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten haben einlegen lassen.
II. Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 78, 80 GBO statthaft sowie formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 2) bis 6) folgt daraus, dass das LG die Löschung des zu ihren Gunsten eingetragenen Widerspruchs angeordnet hat. Die weitere Beschwerde gegen die im Grundbuch noch nicht vollzogene Anordnung der Löschung des Amtswiderspruchs ist ohne Rücksicht auf die Beschränkung aus den §§ 80 Abs. 3, 71 Abs. 2 GBO zulässig (BayObLG v. 20.1.1983 - BReg.2 Z 120/82, NJW 1983, 1567 [1568]).
In der Sache ist die weitere Beschwerde unbegründet, da die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht, (§ 78 S. 1 GBO).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das LG zutreffend von einer zulässigen Erstbeschwerde des Beteiligten zu 1) ausgegangen. Gegen die Eintragung eines Am...