Verfahrensgang
AG Marl (Aktenzeichen 5a VI 112/16) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die noch unbekannten Erben des Erblassers.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 110.000,- EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I Der Erblasser hat keine letztwillige Verfügung errichtet. Er war ledig und ohne Abkömmlinge. Seine Eltern, deren einziges Kind der Erblasser war, und seine Großeltern sind vorverstorben.
Das Amtsgericht ordnete mit Beschluss vom 5. April 2016 Nachlasspflegschaft an und bestellte den Beteiligten zu 1) zum Nachlasspfleger. Als Wirkungskreis bestimmte das Nachlassgericht die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie die Ermittlung der Erben. Der Beteiligte zu 1) geht nach eigenen Angaben davon aus, dass die Erbensuche bis Ende 2017 abgeschlossen werden kann.
Der Erblasser verfügte über Geld- und Finanzvermögen im Gesamtwert von mehr als 400.000,- EUR. Hierzu zählt auch zwei Depots bei der E in T. Dort werden u.a. insgesamt 6.800 Miteigentumsanteile am U Fund gehalten. Nach Auskunft der depotführenden Bank vom 18. November 2016 handelt es sich nicht um eine mündelsichere Anlage.
Der Beteiligte zu 1) möchte die Anlagen kündigen und den erzielten Erlös auf einem der bei einer deutschen Bank geführten Sperrkonten anlegen.
Das Nachlassgericht bestellte den Beteiligten zu 2) mit Beschluss vom 16. Januar 2017 im Genehmigungsverfahren hinsichtlich der der vom Beteiligten zu 1) beabsichtigten Auflösung der Wertpapierfonds zum Verfahrenspfleger für die unbekannten Erben des Erblassers. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 22. Februar 2017 sprach sich der Beteiligte zu 2) gegen die Genehmigung aus. Er machte geltend, dass der Nachlasspfleger den Nachlass grundsätzlich in seinem Bestand zu sichern und zu erhalten habe. Die Fondsbeteiligungen hätten seit Jahren eine stabile positive Wertentwicklung. Zudem trügen sie zu einer wirtschaftlichen Diversifikation der im Nachlass vorgefunden Anlagen bei.
Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Amtsgericht die Genehmigung zur Auflösung der Wertpapierfonds U bei der E versagt und nur die Genehmigung erteilt, die Fondsanteile auf ein neu zu eröffnendes Depotkonto bei der W umzubuchen. Der Beteiligte zu 1) hat gegen diesen Beschluss wegen der fehlenden Mündelsicherheit der Anlage Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist auch im Übrigen zulässig. Sie ist formgerecht, § 64 FamFG, innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 63 Abs. 2 Nr. 2 FamFG beim Amtsgericht eingelegt worden. Als bestellter Nachlasspfleger ist der Beteiligte zu 1) beschwerdeberechtigt.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss zu Recht und mit sachgerechten Erwägungen das ihm bei der Entscheidung über die Frage der Genehmigung eingeräumte Ermessen dahin ausgeübt, dass es die Genehmigung versagt hat.
Die gerichtliche Entscheidung über die Genehmigung oder deren Ablehnung ist eine Ermessensentscheidung (vgl. allgemein Palandt/Götz, BGB, 76. Auflage, § 1828 Rn. 8). Maßgebliches Kriterium für das Nachlassgericht bei der Entscheidung über die Erteilung oder Versagung von Genehmigungen für Erklärungen des Nachlasspflegers ist das Interesse der unbekannten Erben im Entscheidungszeitpunkt. Da die Erben unbekannt sind, ist aus der Natur der Sache heraus für eine Berücksichtigung von konkreten Individualinteressen kein Raum; abzustellen ist vielmehr nach objektiven Kriterien vor allem auf das wirtschaftlich und finanziell Vernünftige. Dabei ist dem Beteiligten zu 2) zuzustimmen, dass in der Regel der Erhalt des vorhandenen Nachlassbestandes zu den Aufgaben des bestellten Nachlasspflegers zählt, weil das maßgebliche Kriterium für die Anordnung der Nachlasspflegschaft die Sicherung des Nachlasses ist, § 1960 Abs. 2, Abs. 1 BGB.
Die Versagung der vom Beteiligten zu 1) beantragten Genehmigung für die Auflösung der Fondsbeteiligung durch das Nachlassgericht war ermessensgerecht. Lediglich ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in dem angegriffenen Beschluss merkt der Senat noch Folgendes an:
Im Nachlass vorgefundener Geldbestand ist vom Nachlasspfleger gemäß §§ 1960 Abs. 2, 1915 Abs. 1, 1806 BGB mündelsicher anzulegen. Die Vorschrift des § 1806 BGB gilt aber nicht im Hinblick auf eine bereits vom Erblasser vorgenommene und im Nachlass als solche bereits vorhandene Anlage. Auch wenn es sich insoweit nicht um eine mündelsichere Anlageform im Sinne des § 1806 BGB handelt, bedeutet dies für einen zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses bestellten Nachlasspfleger nicht, dass er zur Umwandlung in eine mündelsichere ...