Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Wohngeldabrechnung

 

Leitsatz (amtlich)

Der Anspruch auf Zahlung von Wohngeld für ein Abrechnungsjahr kann einheitlich auf den in der Einzelabrechnung zur genehmigten Jahresabrechnung ausgewiesenen Nachzahlungsbetrag auch dann gestützt werden, wenn dieser nicht lediglich die Abrechnungsspitze, sondern betragsmäßig auch den Rückstand nicht geleisteter Wohngeldzahlungen nach dem Wirtschaftsplan umfasst.

 

Normenkette

WEG § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 5

 

Verfahrensgang

LG Paderborn (Beschluss vom 13.01.2003; Aktenzeichen 5 T 201/02)

AG Höxter (Aktenzeichen 7 II 128/01 (WEG)

 

Tenor

Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Erstbeschwerdeverfahren wird als unzulässig verworfen.

Die sofortige weitere Beschwerde gegen die in der Hauptsache getroffene Entscheidung des LG sowie der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren dritter Instanz werden zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 30) trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet in dieser Instanz nicht statt.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 4.555,85 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 29) nimmt in dem vorliegenden Verfahren in Vertretung der übrigen Wohnungseigentümer den Beteiligten zu 30), der das Wohnungseigentum Nr. 7 des Aufteilungsplans durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung vom 5.8.1999 erworben hat, auf Wohngeldzahlungen für den Zeitraum von September 1999 bis Juni 2002 i.H.v. 5.963,54 Euro nebst Zinsen in Anspruch. Den dem Antrag voll stattgebenden Beschluss des AG vom 26.7.2002 hat das LG auf die sofortige Erstbeschwerde des Beteiligten zu 30) durch Beschluss vom 29.1.2003 teilweise abgeändert und die Zahlungsverpflichtung des Beteiligten zu 30) auf einen Betrag von 4.555,85 Euro nebst Zinsen beschränkt. Die von dem Beteiligten zu 30) für das Erstbeschwerdeverfahren beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das LG versagt.

Die Zahlungsverpflichtung des Beteiligten zu 30) hat das LG gestützt

1) i.H.v. 1.152,54 DM

auf den in der genehmigten Jahres- abrechnung 1999 für das Wohnungs- eigentum Nr. 7 ausgewiesenen Nachzahlungsbetrag

2) i.H.v. 2.849,48 DM

auf den in der genehmigten Jahres- abrechnung 2000 ausgewiesenen Nach- zahlungsbetrag

3) i.H.v. 2.999,16 DM

auf den in der genehmigten Jahres- abrechnung 2001 ausgewiesenen Nach- zahlungsbetrag

4) i.H.v. 1.909,28 DM

auf die nach dem genehmigten Wirt- schaftsplan für das Jahr 2002 von dem Beteiligten zu 30) zu leistenden Wohn- geldvorauszahlungen i.H.v. monatlich 346,58 DM für die Monate Januar bis Juni

gesamt 8.910,46 DM

umgerechnet 4.555,85 Euro

Gegen die Entscheidung des LG hat der Beteiligte zu 30) zur Niederschrift der Rechtspflegerin des LG vom 29.1.2003 sofortige weitere Beschwerde sowie gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Erstbeschwerdeverfahren Beschwerde eingelegt. Er beantragt mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 30.5.2003 ergänzend, ihm für das Verfahren dritter Instanz Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung zu bewilligen.

Die Beteiligten zu 1) bis 29) beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II. Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Erstbeschwerdeverfahren ist unzulässig. Nach der Rspr. des Senats ist gegen eine solche Entscheidung des LG nur die Rechtsbeschwerde gegeben, deren Statthaftigkeit von einer Zulassung durch das LG abhängig ist (NJW-RR 2002, 1375 = FGPrax 2002, 227; ebenso BayObLG v. 14.5.2002 – 1Z BR 59/02, FGPrax 2002, 182 = NJW 2002, 2573). Nach § 14 FGG finden auf die im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu treffenden Entscheidungen über Prozesskostenhilfe die Vorschriften der ZPO entspr. Anwendung. Für die Anfechtung von Entscheidungen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe hat sich nach dem In-Kraft-Treten des Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes vom 17.12.1990 (BGBl. I S. 2847) in der Rspr. die einheitliche Auffassung herausgebildet, dass die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels nach den Vorschriften der §§ 567, 568 ZPO zu beurteilen ist, während für das Beschwerdeverfahren im Übrigen die §§ 20 ff. FGG anzuwenden sind. Diese Beurteilung führte u.a. zu dem Ergebnis, dass die Beschwerde gegen die Entscheidung des Erstbeschwerdegerichts, durch die es für seine Instanz Prozesskostenhilfe versagt hat, nach § 567 Abs. 3 S. 1 ZPO ausgeschlossen war (BayObLG v. 4.12.1991 – ZGS 1/91, BayObLGZ 1991, 414 = MDR 1992, 514 = BayObLGReport 1992, 48 = NJW-RR 1992, 828; OLG Bremen v. 12.12.1991 – 4 W 10/91, OLGZ 1992, 292; OLG Zweibrücken v. 14.11.1991 – 3 W 159/91, MDR 1992, 612 = Rpfleger 1992, 166; OLG Düsseldorf v. 5.11.1993 – 3 Wx 488/93, OLGReport Düsseldorf 1994, 43 = Rpfleger 1994, 171; OLG Hamm, Beschl. v. 17.9.1992 – 15 W 251/92). An diesem Verständnis der Verweisungsvorschrift hat sich auch nach dem In-Kraft-Treten der Neuregelung des Beschwerderechts der ZPO durch das ZPO-RG, das hier im Hinblick auf die na...

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