Leitsatz (amtlich)
Zur Berechnung des Ehegattenunterhalts bei Konkurrenz mit Betreuungsunterhalt gem. § 1615 I BGB
Normenkette
BGB §§ 1361, 1572, 1615 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Paderborn (Aktenzeichen 84 F 43/13) |
Tenor
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin Trennungsunterhalt für die Zeit vom 1.3.2011 bis zum 14.6.2011 i.H.v. 1.754,13 EUR zu zahlen.
Der Antragsgegner wird weiter verpflichtet, an die Antragstellerin nachehelichen Unterhalt für die Zeit vom 15.6.2011 bis zum 30.6.2013 i.H.v. 10.017,47 EUR, davon 1.988,13 EUR Altersvorsorgeunterhalt, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 263,47 EUR seit dem 16.6.2011, aus jeweils 446 EUR seit dem 1.7.2011, 1.8.2011, 1.9.2011, 1.10.2011, 1.11.2011 und 1.12.2011, aus jeweils 440 EUR seit dem 1.1.2012, 1.2.2012, 1.3.2012, 1.4.2012, 1.5.2012, 1.6.2012, 1.7.2012, 1.8.2012, 1.9.2012, 1.10.2012, 1.11.2012 und 1.12.2012, aus jeweils 236 EUR seit dem 1.1.2013, 1.2.2013 und 1.3.2013, aus jeweils 298 EUR seit dem 1.4.2013 und 1.5.2013 und aus 494 seit dem 1.6.2013 zu zahlen.
Der Antragsgegner wird weiter verpflichtet, an die Antragstellerin laufenden nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab dem 1.7.2013 i.H.v. monatlich 494 EUR, davon 94 EUR Altersvorsorgeunterhalt, zu zahlen, fällig jeweils zum Ersten eines jeden Monats und zu verzinsen mit Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils ab dem Ersten eines jeden Monats, beginnend mit dem 1.7.2013.
Die Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners ist befristet bis zum 30.6.2015.
Der Antragsgegner wird weiter verpflichtet, an die Antragstellerin 3.307,20 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.5.2011 zu zahlen.
Die weiter gehenden Anträge der Antragstellerin bleiben abgewiesen. Der Widerantrag des Antragsgegners bleibt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in der ersten Instanz tragen zu 30 % die Antragstellerin und zu 70 % der Antragsgegner.
Die Kosten des Rechtsstreits in der Beschwerdeinstanz tragen zu 15 % die Antragstellerin und zu 85 % der Antragsgegner.
Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.
Der Gegenstandswert für die Beschwerde wird auf 13.264 EUR festgesetzt.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin entfällt ein Wert von 7.047 EUR und auf die des Antragsgegners ein Wert von 6.217 EUR.
Gründe
I. Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Sie hatten am 14.10.2000 geheiratet.
Aus ihrer Ehe ist der am... 2002 geborene Sohn K hervorgegangen. Der Sohn lebt seit der im August 2009 vollzogenen Trennung der Beteiligten bei der Antragstellerin. Der Antragsgegner hat die Zahlung von Kindesunterhalt i.H.v. 115 % des Mindestunterhalts ab dem 1.9.2011 in einer bei der Stadt Paderborn errichteten Jugendamtsurkunde vom 29.8.2011 anerkannt (Urkundenregister-Nummer: IV-169/2011).
Der Antragsgegner hatte das Scheidungsverfahren vor dem AG - Familiengericht - Detmold eingeleitet. Der Scheidungsantrag war der Antragstellerin am 17.7.2010 zugestellt worden. Die Beteiligten sind durch Beschluss des AG - Familiengericht - Detmold vom 5.5.2011 geschieden worden. Die Scheidung ist seit dem 15.6.2011 rechtskräftig (AG Detmold 32 F 326/10).
Die Antragstellerin ist ausgebildete Physiotherapeutin. Nach der Geburt des Kindes K hatte sie nur noch stundenweise gearbeitet. Im Jahr 2004 ist sie an Krebs erkrankt. Sie ist aufgrund der Erkrankung durchgehend vollständig erwerbsunfähig. Sie bezieht eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die zunächst monatlich 698,26 EUR betrug und seit dem Monat Juli 2011 monatlich 911,19 EUR beträgt.
Der Antragsgegner ist als Lehrer beschäftigt. Er lebt seit der Trennung mit der ebenfalls als Lehrerin beschäftigten B zusammen. Aus dieser Beziehung ist der am... 2010 geborene Sohn H hervorgegangen. Am 28.12.2012 hat der Antragsgegner B geheiratet. Am... 2013 ist aus dieser Beziehung ein weiteres Kind, D, hervorgegangen. Bei D ist die Diagnose Trisomie 21 (sog. Down-Syndrom) gestellt worden.
Der Antragsgegner hat in dem gesamten streitrelevanten Zeitraum ein zwischen den Beteiligten unstreitiges Nettoeinkommen von 3.558 EUR bezogen, bei dem die vermögenswirksamen Leistungen schon berücksichtigt sind.
Der Antragsgegner muss für seine Krankenversicherung monatlich 262,46 EUR aufwenden. Der Antragsgegner hat darüber hinaus zwischen den Beteiligten der Höhe nach streitige Fahrtkosten, weitere Zahlungen für Lebensversicherungen bei der Debeka und der Bruderhilfe Pax sowie Zahlungen für eine Unfallversicherung und eine private Haftpflichtversicherung geltend gemacht. Der Antragsgegner hat im Jahr 2011 eine Steuererstattung i.H.v. 2.454,70 EUR für das Steuerjahr 2010 und im Jahr 2012 eine Steuererstattung i.H.v. 2.808 EUR für das Steuerjahr 2011 erhalten. Am 19.6.2013 ist ein Steuerbescheid für das Steuerjahr 2012 ergangen, nach dem der Antragsgegner und seine Ehefrau B aufgrund gemeinsamer Veranlagung eine Steuererstattung von 5.434,41 EUR erhalten.
B hat nach der Geburt des Sohnes H ihre berufliche Tätigkeit als Lehrerin zunächst in vollem Umfan...