Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachehelicher Unterhalt: Berücksichtigung von Zinseinkünften aus einer Zugewinnausgleichszahlung. Verpflichtung zur ungefragten Information bei Einkommenserhöhung. Befristung des nachehelichen Unterhalts
Leitsatz (redaktionell)
1. Unterhaltsrechtliche Behandlung von Zinseinkünften aus einer Zahlung zum Ausgleich des Zugewinns.
2. Beruht die Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt auf einem Vergleich, ergibt sich hieraus für die Parteien eine Treuepflicht mit der Folge, dass die Unterhaltsberechtigte verpflichtet ist, dem Unterhaltspflichtigen Einkommenserhöhungen ungefragt mitzuteilen.
3. Bei einer Ehedauer von fast 13 Jahren und anschließender Kindesbetreuung kommt eine Befristung des nachehelichen Unterhalts nicht in Betracht.
Normenkette
BGB § 1573 Abs. 2, §§ 1578, 1579 Nr. 4, § 1573 Abs. 5
Verfahrensgang
AG Dortmund (Urteil vom 11.07.2005; Aktenzeichen 172 F 2200/02) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Antragsgegners wird das am 11.7.2005 verkündete Urteil des AG - FamG - Dortmund teilweise abgeändert.
Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin Aufstockungsunterhalt in der folgenden Höhe zu zahlen:
für den Zeitraum ab Rechtskraft der Scheidung bis Dezember 2005:
monatlich Elementarunterhalt i.H.v. 31,37 EUR
und Altersvorsorgeunterhalt i.H.v. 32,59 EUR
für den Zeitraum Januar 2006 bis Juni 2006: monatlich
monatlich Elementarunterhalt i.H.v. 83,80 EUR
und Altersvorsorgeunterhalt i.H.v. 45,60 EUR
für den Zeitraum von Juli 2006 bis November 2006
monatlich Elementarunterhalt i.H.v. 92,52 EUR
und Altersvorsorgeunterhalt i.H.v. 48,63 EUR
ab Dezember 2006
monatlich Elementarunterhalt i.H.v. 192,52 EUR
und Altersvorsorgeunterhalt i.H.v. 48,63 EUR
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien haben am ... geheiratet. Aus der Ehe ging die am ... geborene Tochter ... hervor.
Die Antragstellerin hatte zwei Kinder mit in die Ehe gebracht (..., geb. am ... und ... geb. am ...). Ferner lebte im ehelichen Haushalt ein Pflegekind (..., geb. ...), das zuvor der Antragsgegner und seine - verstorbene - erste Ehefrau aufgenommen hatten. Im Juli 2002 zog die Antragstellerin mit ihren drei Töchtern aus. ... lebt weiter im Haus des Antragsgegners. ... hat zwischenzeitlich einen eigenen Hausstand.
Die Antragstellerin ist halbtags als Krankenschwester beschäftigt. Weitere Einkünfte erzielt sie aus ihrer Tätigkeit bei der ... (...). Zum Ausgleich des Zugewinns erhielt sie vom Antragsgegner eine Zahlung von 66.500 EUR.
Der Antragsgegner ist als technischer Angestellter bei der ... tätig. Ab Juli 2006 wird er aus dem aktiven Dienst ausscheiden und zunächst Kurzarbeitergeld beziehen.
Der Trennungsunterhalt wurde durch Vergleich des Senats vom 29.9.2003 geregelt. Danach hatte der Antragsgegner monatlich 557 EUR zu zahlen. Bei der Antragstellerin war Grundlage u.a. ein Einkommen aus einer Tätigkeit im Seniorenheim ... i.H.v. 800 EUR netto. Bereits seit dem 1.12.2003 arbeitete die Antragstellerin im ... und erzielte dort ein höheres Einkommen, was jedoch erst im Dezember 2004 durch Übersendung von Verdienstauszügen offenbart wurde.
Durch Verbundurteil vom 11.7.2005, auf das Bezug genommen wird, wurde die Ehe geschieden (Rechtskraft seit dem 29.11.2005), der Versorgungsausgleich durchgeführt und der Antragsgegner verurteilt, an die Antragstellerin monatlich Aufstockungsunterhalt i.H.v. 488 EUR und Altersvorsorgeunterhalt i.H.v. 121 EUR zu zahlen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Antragsgegner mit seiner Berufung. Er meint, dass sein Einkommen nicht zutreffend ermittelt worden sei. Insbesondere sei der Wohnwert nur mit 400 EUR zu bemessen. Für das Haus habe er zudem erhebliche Instandhaltungskosten tragen müssen. Um die Nachteile für die Durchführung des Realsplittings auszugleichen, habe er im Jahr 2005 insgesamt 1.624 EUR gezahlt. Ferner seien noch Vorauszahlungen zu leisten. Auf Seiten der Antragstellerin sei davon auszugehen, dass sie ein monatliches Nettoeinkommen von 2.000 EUR erzielen könne. Soweit sie nach Zahlung des Zugewinnausgleichbetrages Kapitalerträge erziele, seien diese im Wege der Anrechnungsmethode zu berücksichtigen.
Der Antragsgegner vertritt schließlich die Auffassung, dass ein Anspruch verwirkt sei. Entgegen dem AG sei auch ein Schaden eingetreten. Jedenfalls sei der Unterhaltsanspruch zeitlich zu begrenzen, da die Antragstellerin keine ehebedingten Nachteile erlitten habe.
Der Antragsgegner beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und den Antrag der Antragstellerin auf Zahlung von Nachscheidungsunterhalt abzuweisen.
Die Antragstel...