Verfahrensgang

LG Dortmund (Entscheidung vom 14.12.2007; Aktenzeichen 6 O 356/06)

 

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 14. Dezember 2007 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

 

Gründe

I.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die beklagte Genossenschaft verurteilt, Zug um Zug gegen Übertragung der von ihm erworbenen Genossenschaftsanteile an den Kläger 5.160 EUR zu zahlen, die dieser zur Finanzierung seiner Einlage als Genosse der Beklagten aufgewandt hatte. Weiterhin hat es festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme der ihr zu übertragenden Beteiligungen in Verzug befand und der Beklagten keine weiteren Ansprüche gegen den Kläger zustanden.

Das Urteil ist der Beklagten zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 19. Dezember 2007 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 11. Januar 2008, der am 14. Januar 2008 bei dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen ist, hat die Beklagte Berufung eingelegt. Unter dem 27. Februar 2008, per Fax am selben Tag bei dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen, hat die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Die Berufungsbegründung hat sie am 28. Februar 2008 per Fax vorgelegt. Sie strebt damit die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und Abweisung der Klage an.

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags trägt die Beklagte vor:

Nach Zustellung des Urteils am 19. Dezember 2007 habe der sachbearbeitende Rechtsanwalt W gemeinsam mit seiner Sekretärin, der Rechtsanwaltsfachangestellten G, die Berufungs- sowie die Berufungsbegründungsfristen und die jeweiligen Vorfristen berechnet. Die Mitarbeiterin G habe in seinem Beisein auf dem Urteil handschriftlich vermerkt:

"Berufung: 21. 1. 08

Berufungsbegründung: 19. 2. 08

Fr. not. Fi"

Die zutreffend vermerkten Fristen seien von der seit nahezu 9 Jahren fehlerfrei arbeitenden und zuverlässigen Mitarbeiterin G nicht vollständig richtig in das Fristenbuch übertragen worden. Vermutlich infolge des vor den Weihnachtsfeiertagen besonders hohen Arbeitsanfalls habe die Sekretärin G die Vorfrist für die Berufungsbegründung auf den 19. Februar 2008 und die Berufungsbegründungsfrist für den 29. Februar 2008 eingetragen. Die Akten seien dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt W erst am Freitag, dem 22. Februar 2008 vorgelegt worden, der bei Bearbeitung der Angelegenheit am Montag, dem 25. Februar 2008 das Fristversäumnis festgestellt habe.

Die Beklagte meint, die Berufungsbegründungsfrist sei ohne ihr Verschulden versäumt worden und beruhe allein auf einem Versehen der Rechtsanwaltsfachangestellten G, das ihr, der Beklagten, nicht zuzurechnen sei. Ein Fehlverhalten des Rechtsanwalts W habe nicht vorgelegen, da dieser bei Fertigung des Berufungsschriftsatzes überprüft habe, dass die Berufungsbegründungsfrist in der Akte, nämlich auf der Urteilsausfertigung, notiert und die notierte Frist auch richtig berechnet sei.

Die Beklagte hat zur Glaubhaftmachung eine eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten G sowie Ablichtungen der ersten Seite der Urteilsausfertigung sowie mehrerer Seiten des Fristenkalenders vorgelegt.

Der Kläger tritt dem Antrag auf Wiedereinsetzung entgegen. Er meint, auch den Prozessbevollmächtigten treffe ein Verschulden an der Fristversäumung, das der Partei zugerechnet werden müsse.

II.

1.

Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO zu verwerfen, da die Beklagte nicht innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO die Berufungsbegründung vorgelegt hat. Die mit der Zustellung des Urteils am 19. Dezember 2007 in Lauf gesetzte Frist von zwei Monaten endete am 19. Februar 2008 und konnte mit dem Begründungsschriftsatz vom 28. Februar 2008 nicht gewahrt werden. Da Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann, wie den folgenden Ausführungen zu entnehmen sein wird, war die Berufung daher zu verwerfen.

2.

Der Beklagten war nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren.

Nach § 233 ZPO ist einer Partei auf ihren Antrag Wiedereinsetzung u. a. wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da die Fristversäumung auch auf einem schuldhaften Verhalten des Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt W beruht, das sich die Beklagte zurechnen lassen muss, § 85 Abs. 2 ZPO.

Der Prozessbevollmächtigte muss nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs alles ihm Zumutbare tun und veranlassen, damit die Frist zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels gewahrt wird (z. B. BGH, Beschluss vom 28. 9. 1989, VII ZR 115/89; Beschluss vom 21. 4. 2004, XII ZB 243/03). Er hat zur Erfüllung dieser Pflicht die Anbringung...

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