Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Einbeziehung privater Rentenversicherung in Versorgungsausgleich bei Gütertrennung
Leitsatz (amtlich)
Hat ein Ehegatte zeitlich nach vertraglich vereinbarter Gütertrennung eine private Rentenversicherung mit Mitteln seines Privatvermögens begründet, dann sind diese Anwartschaften nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.
Normenkette
BGB §§ 119, 123, 1414
Verfahrensgang
AG Warendorf (Beschluss vom 08.03.2005; Aktenzeichen 9 F 77/02) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG - FamG - Warendorf vom 8.3.2005 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien haben am 13.3.1964 miteinander die Ehe geschlossen, für die sie mit notariellem Ehevertrag vom 17.6.1967 Gütertrennung vereinbarten. Aus der Ehe sind zwei inzwischen volljährige und wirtschaftlich selbständige Kinder hervorgegangen, seit 1994 leben die Parteien dauerhaft voneinander getrennt.
Auf am 9.2.2002 zugestellten Antrag des Antragstellers hat das AG durch im vorliegenden Verfahren ergangenes Verbundurteil vom 28.5.2002 (Bl. 59 ff. GA) die Scheidung der Ehe ausgesprochen, die Scheidung ist seit dem 9.7.2002 rechtskräftig (Bl. 59). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens streiten die Parteien allein noch über die Durchführung des Versorgungsausgleichs, den sie auf Vorschlag des AG mit - anschließend gem. § 1587o Abs. 2 BGB familiengerichtlich genehmigtem - Vergleich vom 28.5.2002 (Bl. 56R/58 GA) an sich ausgeschlossen haben. Zugrunde liegt dem folgender Sachverhalt:
Der am 26.7.1942 geborene Antragsteller war bzw. ist selbständiger Kaufmann und hat während der Ehe eine eigene Firma geführt. Einen Teil seiner Firmenbeteiligung veräußerte er Mitte 1998 samt dem Eigentum an den Firmenimmobilien an seine Söhne, aus dem Erlös erwarb er anschließend mit Vertrag vom 30.7./6.10.1998 durch Einmalzahlung i.H.v. 6,5 Mio. DM bei der H. Versicherung eine Leibrentenversicherung, aus der er ab November 1998 Leistungen in Form einer monatlichen Leibrente erhielt. Wegen enttäuschter Renditeerwartungen hat der Antragsteller den mit der H. geschlossenen Versicherungsvertrag inzwischen zum 31.12.2004 gekündigt. Eine im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung bei der G. Lebensversicherungs AG zugunsten des Antragstellers abgeschlossene Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht war bereits zuvor mit Schreiben vom 3.12.2001 zum 31.12.2001/1.1.2002 gekündigt worden.
Die am 14.2.1941 geborene Antragsgegnerin war während der Ehe in der Firma des Antragstellers angestellt, inzwischen bezieht sie eine Altersrente, über die Höhe ihr daneben gegen den Antragsteller zustehender Unterhaltszahlungen streiten die Parteien in einem gesonderten Rechtsstreit (18 F 20/04 AG Ahlen).
Im Verfahren erster Instanz hat das AG zur Vorbereitung des Versorgungsausgleichs nach Maßgabe der von den Parteien ausgefüllten Fragebögen Rentenauskünfte der beteiligten Versorgungsträger eingeholt. Hiernach hat der Antragsteller während der Ehezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 572,29 EUR erworben, während die Antragsgegnerin in gleicher Zeit in der gesetzlichen Rentenversicherung Rentenanwartschaften von monatlich 712,66 EUR und daneben angleichungsdynamische Anwartschaften von monatlich 25,85 EUR erworben hat. Von dem Antragsteller nicht angegeben wurden seine vorgenannten Versicherungen bei der H. Versicherung und bei der G. Lebensversicherungs AG, wobei der Antragsteller das Bestehen einer betrieblichen Altersversorgung auf Nachfrage der Antragsgegnerin ausdrücklich verneinte.
Bei ihrer Anhörung vor dem AG begründeten die Parteien den nachfolgend vereinbaren Ausschluss des - nach den eingeholten Rentenauskünfte an sich zugunsten des Antragstellers durchzuführenden - Versorgungsausgleichs mit dem Hinweis, dass beide nicht unvermögend seien und zudem zugunsten des Antragstellers bereits "durch Lebensversicherungen und Ähnliches eine Altersabsicherung gegeben sei" (Bl. 56R GA). Dem vorangegangen war ein Schreiben der Antragsgegnerin an den Antragsteller vom 18.5.2002 (Bl. 121 f. GA), in dem sie diesem vorgeschlagen hatte, ihr zur Alterssicherung "einen Teil (seiner) Lebensversicherung zu übertragen, aus der (sie) aus gleichen Bedingungen wie (der Antragsteller) monatliche Rente erhalte".
Nachdem zwischen den Parteien Streit über die Höhe des der Antragsgegnerin geschuldeten Nachscheidungsunterhalts entstanden war, den der Antragsteller zuvor auf der Grundlage einer mit der Antragsgegnerin getroffenen Vereinbarung i.H.v. monatlich rund 4.000 EUR freiwillig gezahlt hatte, ließ die Antragsgegnerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 14.10.2004 (Bl. 85 f. GA) die Anfechtung des Vergleichs vom 28.5.2002 erklären. Zur Begründung verwies sie darauf, erst aufgrund der ihr im Unterhaltsverfahren zugänglich gemachten Steuerbescheide der Jahre 1999-2001 davon Kenntnis erlangt zu habe...