Entscheidungsstichwort (Thema)

Eigenhändigkeit des privatschriftlichen Testaments. Wahrung der Testamentsform des § 2247 Abs. 1 BGB. Eigenhändiger Textteil ohne letztwillige Verfügung mit Verweis auf einen vorangestellten maschinenschriftlichen Textteils. Feststellung der Urheberschaft des Erblassers

 

Leitsatz (amtlich)

Die inhaltliche Bezugnahme eines eigenhändigen Textteils, der seinem Inhalt nach lediglich der Feststellung der Urheberschaft des Erblassers dienen soll, jedoch keine letztwillige Verfügung enthält, auf einen vorangestellten maschinenschriftlichen Textteil reicht für die Wahrung der Testamentsform des § 2247 Abs. 1 BGB nicht aus.

 

Normenkette

BGB § 2247 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Beschluss vom 13.10.2005; Aktenzeichen 25 T 184/05)

AG Gütersloh (Aktenzeichen 7-VI 95/05)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Wertfestsetzung des LG abgeändert wird.

Der Beteiligte zu 1) hat die den Beteiligten zu 2) und 3) im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der ersten und weiteren Beschwerde wird auf 20.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 2) und 3) sind die Kinder des Erblassers aus seiner im Jahre 1982 geschiedenen Ehe mit Frau Q., der Beteiligte zu 1) ist ein Sohn aus der späteren Beziehung des Erblassers zu Frau F.

Der Erblasser errichtete unter dem Datum vom 22.7.2004 ein an den Beteiligten zu 1) adressiertes Schriftstück mit der Überschrift "Dieses Schriftstück ist auch gleichzeitig Testament." Das Schriftstück enthält in seinem ersten Teil einen mittels Ausdruck am Computer erstellten Text, der zunächst Anordnungen für die Beerdigung des Erblassers enthält. Sodann wendet sich der Erblasser seinen "Geldangelegenheiten" zu, eröffnet dem Beteiligten zu 1) den Zugang zu den Nachweisen über seine Bankguthaben und fügt dann hinzu:

"An der T.-Bank E.-Straße. sind Vollmachten hinterlegt, das bei meinen Ableben alle Konten an dich übergehen. ...

Liebe Q2 lieber Q3, [gemeint sind die Beteiligte zu 2) und 3)] seid mir nicht böse das ich die Geldangelegenheit so entschieden habe.... Bei der Geldangelegenheit habe ich Tagelang gegrübelt, denn ich möchte keinen von euch lieben in irgendeiner Weise wehtun. ..."

Der maschinenschriftliche Textteil ist von dem Erblasser mit Datumsangabe unterschrieben. Es folgt dann ein von dem Erblasser eigenhändig geschriebener Text, der lautet:

"Ein Testament sollte im üblichen Sinne handschriftlich verfasst werden. Damit es aber gut zu lesen ist, habe ich es mit dem Computer erstellt.

Ich habe bewusst diese Zeilen handschriftlich unter das Testament gesetzt, damit man meine Handschrift falls es nötig ist vergleichen kann.

Das Testament wurde bei völliger geistigen und körperlichen Gesundheit verfasst."

Diesen Textteil hat der Erblasser erneut unterschrieben. Neben seiner Unterschrift findet sich ein handschriftlicher Vermerk:

"Testaments Empfänger

F2 C.-Weg 1 H., geb. am 1.6.1983 in H."

Der Beteiligte zu 1) hat in notarieller Urkunde vom 13.5.2005 (UR-Nr. .../2005 Notar R. in H.) die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der ihn als Alleinerben ausweisen soll. Er sieht in dem Schriftstück vom 22.7.2004 ein wirksames Testament des Erblassers, durch das er als Alleinerbe eingesetzt sei. Diese Schlussfolgerung ergebe sich im Wege der Auslegung aus dem Zusammenhang zwischen dem eigenhändig geschriebenen Textteil und dem maschinenschriftlichen Teil des Schriftstücks.

Die Beteiligten zu 2) und 3) sind dem Antrag entgegengetreten und haben ihrerseits einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragt, der sie und den Beteiligten zu 3) aufgrund gesetzlicher Erbfolge zu je 1/3 Anteil als Erben ausweisen soll. Sie vertreten den Standpunkt, ein formwirksames Testament des Erblassers liege nicht vor, weil ausschließlich in dem maschinenschriftlichen Teil des Schriftstücks vom 22.7.2004 Anordnungen getroffen seien, die im Wege der Auslegung ggf. als letztwillige Verfügung verstanden werden könnten.

Das AG hat durch Beschluss vom 9.6.2005 den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 26.7.2005 Beschwerde eingelegt, die das LG durch Beschluss vom 13.10.2005 zurückgewiesen hat.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1), die er mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 15.11.2005 bei dem LG eingelegt hat.

Die Beteiligten zu 2) und 3) beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II. Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 27, 29 FGG statthaft sowie formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1) folgt bereits daraus, dass seine erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.

In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG).

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das LG zutreffend von einer zulässigen Erstbeschwer...

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