Entscheidungsstichwort (Thema)

ErbbauRG § 5, ErbbauRG § 15. Nachweis der Zustimmung des Grundstückseigentümers

 

Leitsatz (amtlich)

1) Ist bei der Bestellung eines Erbbaurechts ein Zustimmungsvorbehalt des Grundstückseigentümers für die Übertragung des Erbbaurechts mit der Maßgabe begründet worden, dass die Übertragung an den Ehegatten seiner Zustimmung nicht bedarf, so kann diese Regelung grundbuchverfahrensrechtlich nicht dahin ausgelegt werden, dass die Teilübertragung und anschließende Einbringung des Erbbaurechts in eine mit dem Ehegatten gebildete BGB-Gesellschaft von dem Befreiungstatbestand nicht erfasst wird.

2) Eine im Jahre 1983 erfolgte Eintragung der Ehegatten, die diese nach Einbringung des Erbbaurechts in eine BGB-Gesellschaft entsprechend der damaligen Rechtsprechung als gesamthänderische Erbbauberechtigte ausweist, ist nicht deshalb unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften erfolgt, weil eine Zustimmung des Grundstückseigentümers nicht nachgewiesen worden ist.

 

Verfahrensgang

AG Iserlohn (Aktenzeichen HN-1900-32)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert wird auf 10.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die T AG ist eingetragene Eigentümerin der im Grundbuch von G1 Blatt #### (früher: ###) verzeichneten Grundstücke G1 85, 86, 88, 89. An den Grundstücken bestellte sie mit notariellem Vertrag vom 05.04.1974 (UR-Nr. ###/#### des Notars S in E) ein Erbbaurecht für den Beteiligten zu 2), welches am 25.07.1974 in das Erbbaugrundbuch von G1 Blatt #### eingetragen wurde. Nach § 4 des Erbbaurechtsvertrages bedarf der Erbbauberechtigte zur Veräußerung des Erbbaurechts der Zustimmung des Grundstückseigentümers, es sei denn, die Übertragung erfolgt an den Ehegatten oder die ehelichen Kinder.

Mit notariellem Vertrag vom 22.01.1983 (UR-Nr. ##/#### des Notars S in E) übertrug der Beteiligte zu 2) einen hälftigen Erbbaurechtsanteil an seine Ehefrau, die Beteiligte zu 1). Beide errichteten anschließend in derselben Urkunde zwei Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die "Grundstücksgemeinschaft P Weg 41" betreffend das Erbbaurecht an den Flurstücken 85, 86 und 89 und die "Grundstücksgemeinschaft B Q Q1" betreffend das auf ein gesondertes Grundbuchblatt zu übertragende Erbbaurecht an dem Flurstück 88. Ihre Erbbaurechtsanteile brachten die Beteiligten zu 1) und 2) sodann in die jeweilige Gesellschaft ein, deren alleinige Gesellschafter sie waren. Am 22.08.1983 wurde die Teilung des Erbbaurechts im Grundbuch vollzogen und das auf dem Flurstück 88 lastende Erbbaurecht in das Erbbaugrundbuch von G1 Blatt #### übertragen. Zugleich wurden die Beteiligten zu 1) und 2) als Gesellschafter bürgerlichen Rechts in beiden Erbbaugrundbüchern wie folgt eingetragen:

2 a

I Q1, geboren am 07.06.1939

2 b

B Q1 geb. B1, geboren am 07.11.1953

- in Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter dem Namen ... -

Am 22.12.1998 wurden die beiden Kinder M und B2 Q1 unter lfd. Nr. 2 c und 2 d "infolge Abwachsung" als "weitere Gesamthandserbbauberechtigte" in Abt. I der beiden Erbbaugrundbücher eingetragen. Am 11.04.2008 wurde die Eintragung zu lfd. Nr. 2a bis 2d gelöscht und die beiden Beteiligten erneut unter lfd. Nr. 3 wie folgt eingetragen:

3.1

I Q1, geboren am 07.06.1939

3.2

B Q1 geb. B1, geboren am 07.11.1953

- in Gesellschaft bürgerlichen Rechts -

Als Grundlage der Eintragung wurde angegeben, dass die Anteile der ausgeschiedenen Gesellschafterinnen M und B2 Q1 den übrigen Gesellschaftern angewachsen seien.

Am 26.10.2009 machten die Beteiligten in einer an das Grundbuchamt gerichteten unterschriftsbeglaubigten Erklärung geltend, ihre Eintragung als Erbbauberechtigte als Gesellschafter bürgerlichen Rechts im Grundbuch sei dahin zu berichtigen, dass alleiniger Erbbauberechtigter der Beteiligte zu 2) sei. Zur Begründung machten sie geltend, die Übertragung der Erbbaurechte auf eine BGB-Gesellschaft sei nach § 6 ErbbauRG unwirksam, weil sie ohne die nach § 5 ErbbauRG i.V.m. der Regelung in § 4 des notariellen Vertrages vom 22.01.1983 erforderliche Zustimmung eingetragen worden seien. Die Beteiligten beantragten deshalb eine Berichtigung des Grundbuchs dahin, dass der Beteiligte zu 2) als Alleineigentümer eingetragen werden solle.

Das Grundbuchamt wies diesen Antrag mit Beschluss vom 14.09.2011 zurück. Hiergegen legten die Beteiligten Beschwerden ein, der das Grundbuchamt nicht abhalf.

II.

Die Beschwerde der Beteiligten ist nur mit dem beschränkten Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruches nach § 53 Abs. 1 S. 1 GBO statthaft. Nach § 71 Abs. 2 S. 1 GBO ist die Beschwerde gegen eine unter dem Schutz des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs stehende Eintragung unstatthaft. Nach Abs. 2 S. 2 GBO kann in diesem Fall die Beschwerde nur mit dem beschränkten Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs verfolgt werden. Die Beschwerde richtet sich hier zwar formell gegen die Zurückweisung des Antrags der Beteiligten auf Berichtigung des Grundbuchs. Wie der Senat in seinem in dieser Sache ergangenen Beschluss vom 15.02.2011 (15 Wx 17...

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