Normenkette
ZPO §§ 42-43
Verfahrensgang
LG Hagen (Beschluss vom 29.04.2011; Aktenzeichen 6 O 223/10) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 9.5.2011 gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des LG Hagen vom 29.4.2011 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 30.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Rückzahlung einer Darlehensrestschuld. Der Beklagte verteidigt sich gegen die Klage u.a. mit der Behauptung, er habe den streitgegenständlichen Darlehensvertrag nicht unterzeichnet und auch kein Exemplar des Vertrages einschließlich Belehrung über ein Widerrufsrecht erhalten. Das LG hat hierüber in der mündlichen Verhandlung vom 24.3.2011 Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung eines von der Klägerin benannten Zeugen. Nach der Vernehmung haben die Parteivertreter zur Sache und zum Ergebnis der Beweisaufnahme verhandelt sowie Bezug auf die bereits zu Protokoll vom 16.12.2010 gestellten Anträge genommen. Nach Stellung der Anträge haben der Beklagte und sein Prozessbevollmächtigter im Zusammenhang mit der Einsichtnahme in das Original des streitgegenständlichen Kreditvertrages ("Anlage K 6", Bl. 75 ff. d.A.) weitere Erklärungen zur Sache abgegeben, schließlich hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten Schriftsatzfrist beantragt. Das Protokoll der mündlichen Verhandlung enthält diesbezüglich folgenden Satz:
"Rechtsanwalt X beantragte Schriftsatzfrist zur Erörterung der Beweisaufnahme und zu dem was noch kommen wird und zur Anlage K 10."
Am Ende der mündlichen Verhandlung hat das LG der Klägerin durch Beschluss die Vorlage der vorgenannten Anlage K 10 aufgegeben, der Beklagte hat Schriftsatznachlass wie beantragt binnen zwei Wochen erhalten.
Mit Schriftsatz vom 29.3.2011 hat der Beklagte - noch vor Zustellung des Protokolls der mündlichen Verhandlung - die Vorsitzende Richterin am LG Dr. F wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat der Beklagte zum einen ausgeführt, die abgelehnte Vorsitzende habe den Antrag auf Gewährung einer Schriftsatzfrist erst auf ausdrückliche und wiederholte Aufforderung und zudem mit falschem Inhalt aufgenommen, die Äußerung "zu dem was da noch kommen werde" sei tatsächlich nicht gefallen. In dieser Formulierung sieht der Beklagte zudem eine die Besorgnis der Befangenheit begründende höhnische Wortwahl. Zum anderen hat der Beklagte die Verhandlungsführung der Vorsitzenden beanstandet und in diesem Zusammenhang im Wesentlichen gerügt, die abgelehnte Richterin habe das Gebot zur Neutralität dadurch verletzt, dass sie dem Beklagten noch vor der Zeugenvernehmung ein Anerkenntnis nahe gelegt habe, die Erklärungen des Beklagten zum Original des Kreditvertrages ("Anlage K 6") nicht richtig gewürdigt bzw. protokolliert habe und schließlich das Verteidigungsvorbringen des Beklagten mit einer unangemessenen Schärfe als nicht glaubhaft bewertet habe. Hinsichtlich des beisitzenden Richters am LG B hat sich der Beklagte ein gesondertes Ablehnungsgesuch vorbehalten.
Das LG hat das Ablehnungsgesuch als unzulässig zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Beklagte habe es entgegen § 43 ZPO versäumt, noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung den Befangenheitsantrag zu stellen. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten habe auf Nachfrage sogar angegeben, sein Antrag auf Gewährung der Schriftsatzfrist sei zutreffend aufgenommen worden.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten. Der Beklagte meint, die Voraussetzungen des § 43 ZPO seien nicht erfüllt. Sein Prozessbevollmächtigter habe der o.g. Formulierung bei der Protokollierung des Schriftsatzantrages nicht zugestimmt. Außerdem stützt er sein Befangenheitsgesuch auf einen Gesamttatbestand der einzelnen vorgetragenen Verhaltensweisen der abgelehnten Richterin, insbesondere auf deren Verhalten am Schluss der mündlichen Verhandlung. Schließlich rügt der Beklagte die Mitwirkung von Richter am LG B an dem angefochtenen Beschluss.
II. Die gem. §§ 46 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
1. Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, Richter am LG B habe zu Unrecht an dem angefochtenen Beschluss mitgewirkt. Das Ablehnungsgesuch des Beklagten vom 29.3.2011 richtet sich ausdrücklich nur gegen die Vorsitzende Richterin am LG Dr. F. Soweit sich der Beklagte in seinem vorgenannten Befangenheitsgesuch die Ablehnung des Richters am LG B vorbehalten hat, ist es bei diesem - mit Blick auf § 45 Abs. 1 ZPO unbeachtlichen - Vorbehalt geblieben. Richter am LG B war demnach nicht an der Mitwirkung gehindert.
2. Es liegen keine Gründe vor, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Vorsitzenden Richterin am LG Dr. F zu begründen.
a) Allerdings ist der Beklagte mit den von ihm vorgetragenen Ablehnungsgründen nicht gem. § 43 ZPO ausgeschlossen.
Nach § 43 ZPO kann eine Partei einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ...