Verfahrensgang

AG Bochum (Aktenzeichen 60 F 281/16)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten X vom 25.11.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Bochum vom 31.10.2016 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; eine außergerichtliche Kostenerstattung findet nicht statt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Bezogen auf den guineischen Staatsangehörigen X, geb. am ........1997, wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 21.06.2012 - Az. 69 F 96/12, das Ruhen der elterlichen Sorge festgestellt und Vormundschaft angeordnet. Zum Vormund wurde Rechtsanwältin Y bestellt.

Mit Beschluss vom 31.10.2016 hat das Amtsgericht deklaratorisch festgestellt, dass die Vormundschaft beendet ist, weil der Beteiligte das 18. Lebensjahr erreicht hat. Maßgeblich sei insofern Art. 1 des Code de l'Enfant Guineen vom 19.08.2008, welcher gem. Art. 442 des code de l'Enfant Guineen den bis dato geltenden Art. 443 Code Civil außer Kraft gesetzt habe. In diesem Sinn hätten sich auch das Justizministerium der Republik Guinea und die Botschaft der Republik Guinea in Berlin Stellung genommen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten X. Der Code de l'enfant sei nicht maßgeblich, da er keine Regelung bezüglich des Eintritts der Volljährigkeit enthalte. Es sei nicht erkennbar, dass der Code Civil durch den Code de l'enfant geändert werden sollte. Möglicherweise sei eine solche Gesetzesänderung geplant. Sie sei aber noch nicht vollzogen. Art. 443 Code Civil bestehe vielmehr seit 1983 unverändert. Bei dem Code d'enfant guineen handele es sich um eine Art Jugendschutzgesetz, durch welches die Volljährigkeitsregelung des zivilen Gesetzbuches nicht aufgehoben werde.

II. Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, da die Vormundschaft aufgrund der Volljährigkeit des betroffenen Mündels beendet ist und das Amtsgericht dies insofern zu Recht deklaratorisch festgestellt hat.

1. Die Beschwerde ist nach §§ 58 ff. FamFG zulässig.

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für das vorliegende Verfahren folgt aus Art. 8 Abs. 1 EuEheVO - Brüssel II A - VO. Danach ist für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, die Zuständigkeit der deutschen Gerichte eröffnet, wenn das betroffene Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Der Anwendungsbereich der EuEheVO bezieht sich gem. Art. 1 Abs. 2 b EuEheVO auch auf die Vormundschaft. Es ist dabei unerheblich, dass gerade die Minderjährigkeit des betroffenen Mündels vorliegend streitig ist. Die Frage der Minderjährigkeit ist nämlich nicht nur Voraussetzung für die gerichtliche Zuständigkeit, sondern auch für die vom Vormund und dem Mündel begehrte Feststellung, dass die Vormundschaft fortbesteht. Es handelt sich insoweit um eine doppelrelevante Tatsache, bei der die Bejahung des Anspruchs begrifflich diejenige der Zuständigkeit in sich schließt. Zum Zwecke der Vereinfachung und Beschleunigung ist in diesen Konstellationen für die Zuständigkeit zu unterstellen, dass das betroffene Mündel noch minderjährig ist (vgl. BGH, NJW 2010, 873; OLG Bremen, AuAS 2016, 93).

2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat, dass die Vormundschaft beendet ist.

a. Das Ende der Vormundschaft unterliegt gem. Art. 24 Abs. 1 S. 1 EGBGB dem Recht des Staates, dem der Mündel angehört, hier mithin dem Recht Guineas. Art. 395, 399 Code Civil des Staates Guinea setzen voraus, dass der Mündel minderjährig ist. Mit Eintritt der Volljährigkeit ist deshalb die Vormundschaft beendet.

b. Die Vorfrage, ob die als Mündel in Betracht kommende Person minderjährig oder im Sinne voller Geschäftsfähigkeit volljährig ist, richtet sich nicht unbedingt nach dem gleichen Recht wie die Voraussetzungen für die Vormundschaft (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2015, 1820 m.w.N.). Das Merkmal der Volljährigkeit ist vielmehr selbständig anzuknüpfen (MüKo/Lipp, Bd. 10, 6. Aufl. 2015, Art. 24 Rn. 27). Vorliegend richtet es sich entweder über Art. 12 der Genfer Flüchtlingskonvention nach deutschem Recht oder gem. Art. 7 EGBGB nach dem Recht Guineas. In beiden Fällen tritt Volljährigkeit mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein.

aa. Art. 21 und 24 EGBGB regeln das Personalstatut nicht. Diese Normen betreffen in Bezug auf die Minderjährigkeit die Rechtsfolgen der nicht vollständigen rechtlichen Handlungsmöglichkeiten des Kindes, insbesondere die Fragen, welcher Elternteil für das Kind handelt, ob und wie die Zuordnung dieser Rechtsmacht geändert werden kann und wie zu verfahren ist, wenn Eltern nicht zur Verfügung stehen, um für das Kind zu sorgen. Die Vorfragen, ob es der Sorge für das Kind bedarf oder ob es selbst teilweise rechtlich handlungsfähig oder volljährig und damit unbeschränkt rechtlich selbständig ist, werden durch das Personalstatut nach Art. 7 EGBGB beantwortet (Staudinger/Hausmann, Art. 7 EGBGB, Neubearbeitung 2013, Rn...

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