Leitsatz (amtlich)
1. Eine mit einem sichernden Riffelmuster versehene Metallplatte ist nicht nur am Ausgang von Festzelten, sondern auch an Rampen von Lkw's und an vielen anderen Orten üblich und zugelassen.
2. Es ist Allgemeingut dass auf einer derartigen Metallplatte stehendes Wasser zu einer gewissen Rutschigkeit der Oberfläche führen kann, man daher bei der Begehung Vorsicht walten zu lassen hat.
Normenkette
BGB § 823
Verfahrensgang
LG Arnsberg (Aktenzeichen 1 O 144/16) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 01.09.2017 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg ist nach dem einstimmigen Votum des Senats offensichtlich unbegründet.
Es ist beabsichtigt, diese durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte aus Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht aus einem Unfall in Anspruch, den dieser am 16.08.2015 gegen 17.30 Uhr vor einem von der Beklagten betriebenen Festzelt in B erlitten haben will. Er behauptet, er sei auf einer nach außen führenden regennassen Aluminiumrampe ausgerutscht und gestürzt.
Das Landgericht vermochte sich aufgrund der Beweisaufnahme nicht davon zu überzeugen, dass der Kläger überhaupt an besagter Stelle gestürzt sei. Außerdem hat es eine Verkehrssicherungspflichtverletzung mit der Begründung verneint, Dritte seien in der Regel nur vor den Gefahren zu schützen, die sie selbst nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden könnten, nicht hingegen vor Gefahren, die jedem vor Augen stünden und vor denen sie sich selbst ohne Weiteres schützen könnten. Ausgehend von diesem Maßstab ginge nach Auffasung des Gerichts die berechtigte Sicherheitserwartung des Klägers vorliegend nicht so weit, dass er das Anbringen von Hinweisschildern oder das Auslegen einer rutschfesten Auflage habe verlangen können. In der vorliegenden Situation sei eine witterungsbedingte Nässe auf der streitgegenständlichen Rampe im Eingangsbereich nicht zu vermeiden und für sämtliche Besucher auch ohne Weiteres erkennbar. Auf diese offenkundige Rutschgefahr hätte sich der Kläger durch eine entsprechend vorsichtige Gehweise einstellen können und müssen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 6.000,- Euro nebst Anwaltskosten und Zinsen weiter verfolgt.
Er ist der Auffassung, sein Sturz an der besagten Stelle sei durch die Beweisaufnahme bewiesen, außerdem bestehe eine Verkehrssicherungspflicht auf nicht rutschfester Rampe, wie auch das Oberlandesgericht Bamberg (Urteil vom 15.01.2004 - 1 U 107/09 -) entschieden habe.
II. Die Berufung des Klägers ist offensichtlich aussichtslos. Die Rechtssache hat auch keine grundlegende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Senats, insbesondere nicht auf Grund mündlicher Verhandlung, § 522 Abs. 2 Nr. 1-4 ZPO.
Der Senat schließt sich den in allen Punkten zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung an und verneint nach eigener Sachprüfung eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten. Eine mit einem Begehbarkeit sichernden Muster versehene Metallplatte ist nicht nur am Ausgang von Festzelten, sondern auch an Rampen von Lkw's und an vielen anderen Orten üblich und zugelassen. Jedermann weiß, dass auf einer derartigen Metallplatte stehendes Wasser zu einer gewissen Rutschigkeit der Oberfläche führen kann, man daher bei der Begehung Vorsicht walten zu lassen hat.
Ausweislich der vom Kläger vorgelegten Fotografie hat die Metallrampe auch keine besondere Neigung und verläuft nahezu waagerecht. Die gegenteiligen Ausführungen des Klägers sind nicht nachvollziehbar und durch die Fotographie widerlegt. Bei solcher Sachlage weitere Sicherungsmaßnahmen des Festzeltbetreibers zu verlangen, würde die Anforderungen an eine Verkehrssicherungspflicht deutlich überspannen.
Der vom Kläger in Bezug genommene Fall, der dem Oberlandesgericht Bamberg zur Entscheidung vorlag, ist schon deshalb nicht vergleichbar, weil in dem dortigen Fall eine steile Rampe mit einem ungeeigneten, nämlich bei Nässe nicht rutschfesten Material beschichtet gewesen ist. Dies mag für den dortigen Benutzer der Rampe nicht erkennbar gewesen sein. Hier war, wie bereits ausgeführt, die Rampe weder mit ungeeignetem Material versehen, noch steil. Der Kläger hat sich seinen Sturz selbst zuzuschreiben.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
Fundstellen
Haufe-Index 11739401 |
NJW-RR 2018, 860 |