Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit einer (weiteren) Beschwerde gegen die Erteilung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nach der Entscheidung des BVerfG vom 18.01.2000. Betreuungssache
Leitsatz (amtlich)
1. Die Vorschrift des § 62 FGG ist auch nach der Entscheidung des BVerfG vom 18.01.2000 (u.a. NJW 2000, 1709) weiterhin geltendes Recht. Die Entscheidung hat keinen Beschwerderechtszug gegen die Erteilung einer gem. § 1829 Abs. 1 S. 2 BGB wirksam gewordenen vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung eröffnet.
2. Hat das Landgericht die erste Beschwerde der Betroffenen gegen die Erteilung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung ungeachtet ihrer bereits eingetretenen Wirksamkeit sachlich zurückgewiesen, so ist ihr Anspruch auf Gewährleistung einer richterlichen Überprüfung der Entscheidung des Rechtspflegers (Art. 19 Abs. 4 GG) gewahrt. Die weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts bleibt ausgeschlossen.
Normenkette
FGG §§ 55, 62; BGB § 1829 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
LG Hagen (Aktenzeichen 3 T 288/97) |
AG Schwelm (Aktenzeichen 82 XVII N 30) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Die Betroffene war seit 1982 verheiratet mit Herrn Friedhelm O. …; aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Die Eheleuten erwarben aufgrund notariellen Kaufvertrages vom 29.04.1983 zu je ½ Miteigentumsanteil die Grundstücke Gemarkung G. Flur 3, Flurstück 92 (Grundbuch von G. Blatt 761, bebaut mit einem 1937 errichteten Siedlungshaus) sowie das benachbarte Grundstück Flurstück 93 (Grundbuch von G. Blatt 4069 A, unbebaut) zum Kaufpreis von 230.000,00 DM. Zur Finanzierung gewährte die Barmenia Lebensversicherung a.G. den Eheleuten zwei Darlehen über jeweils 110.000,00 DM, die durch eine Gesamthypothek über 110.000,00 DM an den beiden oben genannten Grundstücken sowie eine weitere Hypothek über 110.000,00 DM an dem Grundstück der Schwiegereltern der Betroffenen gesichert wurden. Die Ehe der Betroffenen wurde im Jahre 1991 geschieden. Im Jahr 1992 schlossen die Ehegatten vor dem Oberlandesgericht einen Vergleich, in dem die Betroffene u. a. die Bedienung der Zinslast aus dem Hypothekendarlehen in Höhe von (damals) 1.260,00 DM monatlich, Herr O. die Zahlung der Lebens Versicherungsprämien übernahm.
In den folgenden Jahren wurde bei der Betroffenen eine paranoid-halluzinatorische Psychose mit teilweise depressiver Symptomatik festgestellt. Nachdem die Betroffene Im Jahre 1995 zweimal auf der Grundlage des PsychKG in der H. Klinik in H. geschlossen untergebracht worden war, bestellte das Amtsgericht durch Beschluß vom 22.01.1996 Frau P. aus Ennepetal als Betreuerin für die Betroffene mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Entscheidung über eine Unterbringung sowie Vermögens sorge. Durch weiteren Beschluß vom 13.05.1996 ordnete das Amtsgericht für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge abschließend einen Einwilligungsvorbehalt an.
In der Folgezeit mußte die Betroffene wiederholt wegen akuter Dekompensationen ihrer psychischen Erkrankung stationär unter den Bedingungen einer geschlossenen Unterbringung behandelt werden; die dafür erforderlichen vormundschaftsgerichtlichen Genehmigungen wurden erteilt. Die gesundheitliche Situation der Betroffenen hat sich in den letzten Jahren deutlich stabilisiert, nachdem sie sich im Abstand von jeweils zwei Wochen im St. Marien-Hospital in H. ein Depotneuroleptikum verabreichen läßt. Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 14.09.1999 die bestehende Betreuung einschließlich des Einwilligungsvorbehalts verlängert und anstelle von Frau P. Frau S. aus Gevelsberg zur Betreuerin bestellt. Zwischenzeitlich überprüft das Amtsgericht Hagen, das die Betreuungssache nach einem Wohnsitzwechsel der Betroffenen übernommen hat, die weitere Fortdauer der Betreuung.
Im Bereich der Vermögenssorge hat die Betreuerin P. dem Vormundschaftsgericht erstmals am 18.01.1996 darüber berichtet, das Einkommen der Betroffenen reiche nicht aus, um ihre laufenden Verbindlichkeiten (darunter die Zinsen für die Hypothekendarlehen) sowie ihren notwendigen Lebensunterhalt zu decken. Die bisherigen Einnahmen der Betroffenen aus Honorartätigkeiten in ihrem erlernten Beruf als Gymnastiklehrerin und Motopädin seien infolge ihrer Erkrankung weitgehend entfallen. Sie beabsichtige deshalb, das Haus der Betroffenen zu verkaufen. Die Betroffene sei damit indessen nicht einverstanden, weil sie unter allen Umständen das Haus behalten wolle. Mit weiterem Schreiben vom 16.05.1996 hat die Betreuerin beantragt, den Verkauf des Hauses der Betroffenen vormundschaftsgerichtlich zu genehmigen, um Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden, nachdem zwischenzeitlich die Sparkasse G. einen Vollstreckungsbescheid wegen einer Forderung über 18.333,68 DM gegen die Betroffene erwirkt habe.
Das Amtsgericht hat daraufhin ein Gutachten des Sachverständigen Gentgen vom 20.06.1996 eingeholt, in dem der Verkehrswert der beiden genannten Grundstücke mit 290.000,00 DM er...