Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtliches Gehör
Leitsatz (redaktionell)
Das Vormundschaftsgericht hat vor der Erntscheidung über die Genehmigung eines Grundstücksgeschäfts den Betroffenen, ggf. vertreten durch einen Betreuer, anzuhören.
Normenkette
FGG § 69 d
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 02.08.2000; Aktenzeichen 5 T 516/00) |
AG Saarbrücken (Entscheidung vom 19.06.2000; Aktenzeichen 10 XVII J 990/99) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Betroffenen werden die Verfügung des Rechtspflegers beim Amtsgericht Saarbrücken vom 19.6.2000 (10 XVII J 990/99) und der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 2.8.2000 (5 T 516/00) aufgehoben.
Den weiteren Beteiligten zu 1) – 4) ist im weiteren Verlauf des Verfahrens kein rechtliches Gehör mehr zu der Frage zu gewähren, ob das Vormundschaftsgericht den notariellen Kaufvertrag, den die Betroffene, vertreten durch ihre Betreuerin, am 19.4.2000 vor der Notarin … unter der Urkundenrolle Nr. … geschlossen hat, genehmigen darf; in dem Verfahren bereits erfolgte Äußerungen der weiteren Beteiligten zu 1) – 4) dazu hat das Vormundschaftsgericht bei seiner Entscheidung unberücksichtigt zu lassen.
Tatbestand
A.
Hinsichtlich der Betroffenen – sie leidet unter Morbus Parkinson und ist nach einem vom Amtsgericht eingeholten Gutachten als geschäftsunfähig anzusehen – hat das Amtsgericht Saarbrücken am 15.12.1999 eine Betreuung angeordnet. Was die Sorge für die Gesundheit der Betroffenen und die Aufenthaltsbestimmung angeht, hat das Amtsgericht eine Nichte der Betroffenen als Betreuerin bestellt; für die Vermögenssorge, für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Rente sowie für die Vertretung im Zusammenhang mit dem Verkauf des der Betroffenen gehörenden Hausanwesens in Dudweiler in der …straße hat das Amtsgericht Frau … die sich beruflich mit Betreuungen befasst, als Betreuerin bestellt.
Zuvor, nämlich am 7.8.1999, hatte die Betroffene, vertreten durch eine weitere Nichte, der die Betroffene eine Vollmacht erteilt hatte, das ihr gehörende Grundstück in Dudweiler in der … straße mit einem notariellen Vertrag für 145.000 DM verkauft. Am 12.4.2000 wurde dieser Kaufvertrag mit einem weiteren notariellen Vertrag aufgehoben; dabei war die Betroffene durch ihre Betreuerin, Frau … vertreten. Dieser Aufhebungsvertrag wurde in der Folge von dem Vormundschaftsgericht genehmigt.
Am 19.4.2000 verkaufte die Betroffene, wiederum vertreten durch ihre Betreuerin, das Grundstück mit einem notariellen Vertrag, der von der Notarin … beurkundet wurde, zu einem Kaufpreis von 280.000 DM an einen anderen Käufer. Unter dem Datum des 25.4.2000 beantragte die Notarin bei dem Vormundschaftsgericht die Genehmigung des Vertrages. Am 19.6.2000 schrieb der Rechtspfleger beim Vormundschaftsgericht die weiteren Beteiligten zu 1) bis 4), die Schwestern der Betroffenen, an und wies daraufhin, dass das Gericht beabsichtige, den von der Notarin … beurkundeten Vertrag vormundschaftsgerichtlich zu genehmigen; die weiteren Beteiligten zu 1) bis 4) würden gebeten, etwaige Einwände dagegen innerhalb von zwei Wochen geltend zu machen.
Dagegen wandte sich die Betroffene mit einem Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 11.7.2000; der Verfahrensbevollmächtigte, Rechtsanwalt A., war von der Betreuerin, Frau … beauftragt worden. In dem Schriftsatz ist ausgeführt, gegen die Entscheidung des Amtsgerichts vom 19.6.2000 werde ein „Rechtsbehelf” eingelegt mit dem Antrag, die Anhörung der Schwestern der Betroffenen mit sofortiger Wirkung zu beenden und gegebenenfalls erfolgende Einsichtsgesuche und Einwände als unzulässig zurückzuweisen. Zur Begründung wird in dem Schriftsatz darauf verwiesen, dass das Amtsgericht mit der angefochtenen Entscheidung in die verfassungsrechtlich geschützten Rechte der Betroffenen eingegriffen habe; das Gericht habe persönliche beziehungsweise wirtschaftliche Verhältnisse der Betroffenen Dritten gegenüber offenbart und diesen Dritten die Stellung eines Beteiligten an den Angelegenheiten der Betroffenen eingeräumt. Diese Beteiligung der Schwestern der Betroffenen verletze die Rechte der Betroffenen. Bereits durch die Offenbarung der Existenz der notariellen Urkunde habe das Gericht ein zu wahrendes Geheimnis der Betroffenen gebrochen. Die Betroffene müsse vor einer weiteren Verletzung ihrer Privatsphäre geschützt werden. Den Schwestern der Betroffenen dürften unter keinen Umständen weitere Informationen über Angelegenheiten der Betroffenen zugänglich gemacht werden. Für eine Beteiligung der Schwestern der Betroffenen an dem Verfahren gebe es keinen Rechtsgrund. Dass die Schwestern der Betroffenen möglicherweise deren Erben werden könnten, reiche dafür nicht aus. Ob die Schwestern der Betroffenen tatsächlich Erben der Betroffenen würden, sei zudem rein spekulativ.
Das Landgericht hat den von der Betroffenen eingelegten Rechtsbehelf als Beschwerde angesehen und diese als unzulässig verworfen. Es hat ausgeführt, es liege keine nach § 19 FGG mit der Beschwerde anfechtbare Verfügung vor. Rein interne...