Leitsatz (amtlich)
1) Die Auswahlentscheidung zur Person des Insolvenzverwalters bei der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist eine richterliche Entscheidung, die nicht der Überprüfung im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG unterliegt.
2) Dies gilt auch für eine begehrte Anweisung an das Insolvenzgericht, den Antragsteller künftig bei insolvenzrechtlichen Entscheidungen nicht als Insolvenzverwalter und dgl. zu übergehen.
Normenkette
EGGVG § 23; InsO § 27
Nachgehend
Tenor
Die Anträge werden als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Beteiligte zu 1) ist Rechtsanwalt in N und wurde in der Vergangenheit mit seinem Einverständnis von dem Amtsgericht Bielefeld in einer Vielzahl von Insolvenzverfahren als Insolvenzverwalter bestellt. Der Beteiligte zu 1) hat seinem Vorbringen zufolge einen umfangreichen Mitarbeiterstab zur Bewältigung der vielfältigen Aufgaben bei der Führung von Insolvenzverwaltungen aufgebaut, sieht sich nunmehr aber dadurch benachteiligt, daß er von dem Amtsgericht Bielefeld zuletzt nicht mehr als Insolvenzverwalter bestellt worden sei.
In einem bei dem Amtsgericht Bielefeld anhängigen Verfahren betreffend die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Herrn L in N (43 IN 833/04 AG Bielefeld) wurde der Beteiligte durch Beschluß vom 22.06.2004 zunächst als Sachverständiger und durch weiteren Beschluß vom 01.07.2004 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und erstattete unter dem 23.07.2004 ein Gutachten. Durch Beschluß vom 04.08.2004 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn L, bestellte jedoch entgegen den Erwartungen des Beteiligten zu 1) nicht ihn, sondern Rechtsanwalt X in N, einen früheren Mitarbeiter des Beteiligten zu 1), zum Insolvenzverwalter.
Der Beteiligte zu 1) hat mit Schriftsatz vom 23.08.2004 im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG die Anträge gestellt,
1) die Bestellung des Rechtsanwalts X zum Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren 43 IN 833/04 AG Bielefeld aufzuheben und
2) ihn, den Beteiligten zu 1), zum Insolvenzverwalter zu ernennen.
Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat der Beteiligte zu 2) dem Beteiligten zu 1) mit Bescheid vom 23.09.2004 mitgeteilt, bei dem Amtsgericht Bielefeld werde eine zentrale Datei geführt, die die Namen derjenigen Personen enthalte, deren Eignung von den in Insolvenzverfahren tätigen richterlichen Dezernenten allgemein bejaht werde; die Datei enthalte auch den Namen des Beteiligten zu 1). Bei der Ernennung des Insolvenzverwalters in den einzelnen Verfahren handele es sich im übrigen um eine Entscheidung, die der jeweilige Richter in richterlicher Unabhängigkeit treffe. Der Beteiligte zu 1) hat daraufhin in dem Verfahren mit Schriftsatz vom 06.10.2004 den ergänzenden Antrag gestellt,
3) das Insolvenzgericht Bielefeld anzuweisen, ihn, den Beteiligten zu 1), bei der Ernennung als Sachverständigen, Treuhänder, Sachverwalter oder Insolvenzverwalter in künftigen Insolvenzverfahren nicht zu übergehen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Anträge des Beteiligten zu 1) sind unzulässig, weil die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Senats nach § 23 Abs. 1 EGGVG nicht vorliegen. Nach dieser Vorschrift hat das Oberlandesgericht auf Antrag über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten u.a. des Zivilprozesses getroffen werden, zu entscheiden. Der durch den Antrag bestimmte Prüfungsgegenstand muß sich jeweils auf die Maßnahme einer Justizbehörde beziehen. Unerheblich ist dabei, ob die Maßnahme als Justizverwaltungsakt im technischen Sinne des § 35 VwVfG oder lediglich als sonstige hoheitliche Maßnahme zu qualifizieren ist. Denn das Verfahren nach § 23 EGGVG findet auch zur Überprüfung schlicht hoheitlichen Handelns bis hin zum Realakt statt (vgl. Kissel, GVG, 3. Aufl., § 23 EGGVG, Rdnr. 29 m.w.N.). Aus dem Wortlaut des § 23 Abs. 1 EGGVG folgt indessen nach einhelliger Auffassung, daß Gegenstand des Prüfungsantrages immer das behördliche Handeln einer Justizbehörde sein muß. Im Gegensatz dazu scheiden Rechtsprechungsakte aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift aus. Rechtsprechungsakt in diesem Sinn ist der gesamte Bereich der Rechtsprechung im funktionellen Sinn, die in richterlicher Unabhängigkeit ausgeübt wird. Insbesondere eröffnet § 23 EGGVG nicht einen zusätzlichen Rechtsweg gegen gerichtliche Entscheidungen, die überhaupt nicht oder für den Antragsteller nicht anfechtbar sind (vgl. Kissel, a.a.O., § 23 EGGVG, Rdnr. 9; Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 23 EGGVG, Rdnr. 3). Danach folgt die Unzulässigkeit der Anträge des Beteiligten zu 1) daraus, daß sie insgesamt ausschließlich die in richterlicher Unabhängigkeit zu treffende Entscheidung über die Auswahl der Person des Insolvenzverwalters bei der Eröffnung einzelner Insolvenzverfahren betreffen.
Hinsichtlich des Antrags...