Leitsatz (amtlich)
Die isolierte Geltendmachung eines der güterrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten dienenden Auskunftsanspruchs im Verfahren auf Zahlung von Trennungsunterhalt im Wege der Anspruchshäufung (§§ 113 I FamFG, 260 ZPO) stellt keine mutwillige Rechtsverfolgung i. S. d. §§ 113 I FamFG, 114 ZPO dar.
Normenkette
FamFG § 113 I; ZPO § 114
Verfahrensgang
AG Dortmund (Aktenzeichen 115 F 1315/19) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 18.2.2020 wird der am 10.2.2020 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund aufgehoben.
Das Amtsgericht wird angewiesen, die beantragte Verfahrenskostenhilfe nicht wegen Mutwilligkeit zu versagen.
Die Gerichtsgebühr nach Nr. 1912 KV-FamGKG wird nicht erhoben.
Gründe
I. Das Amtsgericht hat der Antragstellerin für ihren zuerst gestellten Antrag auf Zahlung von rückständigem und laufenden Trennungsunterhalt für die Zeit ab August 2018 mit Beschlüssen vom 2.5.2019 und vom 31.7.2019 Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin A aus F bewilligt. Mit der angefochtenen Entscheidung hat es ihren am 2.9.2019 gestellten weitergehenden Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die von ihr vom Antragsgegner begehrte Auskunft über den Stand seiner Renten- und seiner Lebensversicherung bei der B-Versicherung wegen Mutwilligkeit (§§ 113 I 1, 2 FamFG, 114 ZPO) zurückgewiesen. Die Antragstellerin hatte hierzu vorgetragen, dass sie die Auskunft benötige, um ihren Anspruch auf Zugewinn richtig berechnen zu können. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, es könne offenbleiben, ob ein Auskunftsanspruch der Antragstellerin gem. § 1379 BGB bestehe. Jedenfalls sei es mutwillig, den auf Zahlung von Zugewinnausgleich gerichteten Auskunftsanspruch im Trennungsunterhaltsverfahren geltend zu machen, weil sich die Auskunft unter keinem Gesichtspunkt auf die Höhe des begehrten Trennungsunterhalts auswirken könne. Es handele sich daher bei dem Auskunftsanspruch um eine nicht notwendige Rechtsverfolgung, die in einem isolierten Verfahren geltend gemacht werden müsse.
II. Die gem. den §§ 113 I 1, 2 FamFG, 127 II 2, 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, soweit das Familiengericht den Antrag auf Zahlung von Verfahrenskostenhilfe wegen Mutwilligkeit zurückgewiesen hat. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung an das Amtsgericht.
1) Das Familiengericht hätte die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für den Antrag auf Auskunftserteilung nicht unter dem Gesichtspunkt der Mutwilligkeit verweigern dürfen. Eine Rechtsverfolgung ist nur dann mutwillig, wenn ein verständiger, nicht verfahrenskostenhilfebedürftiger Beteiligter seine Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (vgl. Senat, Beschluss v. 10.10.2013 - 2 WF 213/13 - FamRZ 2014, 959; Zöller-Schultzky, ZPO, 33. Aufl., § 114, Rn. 44 m. w. N.). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der um Verfahrenskostenhilfe nachsuchende Beteiligte von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen denjenigen verfolgt, der für ihn der kostspieligere ist oder wenn er Rechte verfolgt, deren prozessuale Durchsetzung nicht erforderlich ist (vgl. Zöller-Schultzky, a. a. O. Rn. 45, 47). Nach diesem Maßstab stellt sich die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs im Zusammenhang mit der beabsichtigten Geltendmachung eines Zugewinnausgleichsanspruchs im Verfahren auf Zahlung von Trennungsunterhalt nicht als mutwillig i. S. d. §§ 113 I FamFG, 114 ZPO dar.
Zwar ist die von der Antragstellerin begehrte Auskunft über den Stand der beiden Versicherungen des Antragsgegners bei der B-Versicherung zur prozessualen Durchsetzung ihres Anspruchs auf Trennungsunterhalt nicht erforderlich. Er steht insbesondere nicht im Verhältnis eines Stufenantrags zu dem mit dem Antrag auf Zahlung von Trennungsunterhalt verfolgten Leistungsantrag, denn er dient nicht der Bestimmung des Leistungsanspruchs der Antragstellerin zum Trennungsunterhalt. Er ist aber auch nicht als Stufenantrag zum Zweck der Bezifferung des Trennungsunterhaltsanspruchs in das Verfahren eingeführt worden, sondern als eigenständiger - vom Erfolg des geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung von Trennungsunterhalt unabhängiger - Verfahrensgegenstand. Die Zulässigkeit seiner Geltendmachung im Verfahren auf Zahlung von Trennungsunterhalt folgt aus den §§ 113 I FamFG, 260 ZPO. Danach können mehrere Ansprüche gegen denselben Antragsgegner in einem Verfahren verbunden werden, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen. Voraussetzung ist lediglich, dass für sämtliche Ansprüche dieselbe Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozess- bzw. Verfahrensart zulässig ist und dass kein Verbindungsverbot besteht. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Sowohl der Anspruch auf Trennungsunterhalt, als auch der Anspruch auf Auskunftserteilung zum Zwecke der Bezifferung des Zugewinnausgleichs sind gem. § 111 Nr. 8, 9 FamFG Familienstreitsachen, die im familiengerichtlichen Verfahren vor dem Familiengericht zu verhandeln sin...